Erstellt am 12.02.2011 um 19:04 Uhr von rtjum
Hallo,
nein du kannst keine Schicht ausfallen lassen.
Erstellt am 12.02.2011 um 19:36 Uhr von nurmalsogefragt
...aber ggf. früher Schluss machen bzw, später beginnen. & Std Ruhezeit sehen Gerichte als ausreichend an
Erstellt am 12.02.2011 um 20:07 Uhr von Kölner
@nurmalsogefragt
Probleme mit der Tastatur?
@Larsen
'6 Std' versuchte die Dame mit einem von vielen Nicks zu schreiben.
Erstellt am 13.02.2011 um 16:53 Uhr von tommygun
BR - Arbeit ist ehrenamtliche Arbeit und zählt dann nicht als Arbeitszeit.
Mein AG schlug mir folgendes vor:
Ende der Nachtschicht um 04.00 (statt um 06.00) BR Sitzung um 13.00h.
Die fehlenden 2 Stunden sollten dann wie folgt abgerechnet werden:
1 Stunde (von 04.00 bis 05.00) als normal abgeleistete Nachtschicht.
Die letzte fehlende Stunde sollte über die Dauer der Sitzung angerechnet werden.
Dauert sie 2 Stunden, würde 1 Stunde davon zur Nachtschicht zählen (ohne Zuschlag! Und die zweite Stunde als "normale Überstunde " auf mein Stundenkonto.)
Beläuft sich die Sitzungszeit allerdings auf weniger als eine Stunde, hätte ich Minuszeit die man dann vom Stundenkonto abgezogen hätte!
Ich beiße seither in den sauren Apfel, und arbeite bis 06.00h, gehe zur Sitzung um 13.00 und mache Plusstunden.
Abends beginne ich meine Nachtschicht ordnungsgemäß um 22.00h.
LG
Tommy
Erstellt am 13.02.2011 um 17:54 Uhr von Larsen
unser v hat einfach zwei tage frei gemacht, und ist der meinung das könnten alle so machen. ist vor und nacharbeit gewesen. aber geht das soeinfach, rest der mitarbeiter haben es nicht gemacht
Erstellt am 13.02.2011 um 18:25 Uhr von tommygun
[Zitat Larsen:unser v hat einfach zwei tage frei gemacht, und ist der meinung das könnten alle so machen. ist vor und nacharbeit gewesen. aber geht das soeinfach, rest der mitarbeiter haben es nicht gemacht.Zitat Ende]
Meiner Meinung nach, hat er damit 2 Tage (Nächte) unentschuldigt gefehlt.
Betriebsratsarbeit (Vorbereitung und Aufbereitung der Sitzung) müßte ja sowieso in der Arbeitszeit, und somit im Betrieb stattfinden.
LG
Tommy
Erstellt am 14.02.2011 um 09:18 Uhr von rkoch
@Larsen:
Diese Sache ist eindeutig geregelt: §37 (3) BetrVG! Betriebsratsarbeit welche außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindet ist innerhalb EINES MONATS durch bezahlte Freizeit auszugleichen. WANN das BRM diese Freizeit nimmt entscheidet es im wesentlichen selbst, muss es aber mit dem AG abstimmen. Einfach von der Arbeit wegbleiben geht NICHT.
In diesem Sinne ist auch die Regelung von tommygun nicht konform mit §37 (3). Grundsätzlich ist so etwas zwar auf Basis Gleitzeit möglich, hat dann aber mit §37 (3) nichts zu tun und bringt dem BRM (wie hier) i.d.R. Nachteile! Bei Freistellung nach §37 (3) hat der AG das ausfallende Entgelt zu 100% zu ersetzen. Fällt die Freistellung also auf eine zuschlagspflichtige AZ, so sind auch die Zuschläge zu vergüten. Bei der Buchung der BR-Zeit auf ein Zeitkonto und Ausgleich über das Zeitkonto werden die Zuschläge i.d.R. nicht vergütet. Der Anspruch nach §37 (3) entsteht NACHDEM das BRM BR-Arbeit gemacht hat. VORHER ist ein Ausgleich nach §37 (3) nicht möglich.
In diesem Sinne: Die Schicht VOR der Sitzung vorzeitig zu beenden (oder ganz ausfallen zu lassen) geht, wenn im Monat VORHER BR-Arbeit (gem. §37 (3)) in entsprechendem Umfang gemacht wurde. Die nachfolgende Schicht SPÄTER beginnen zu lassen geht i.d.R. immer. Die Ruhepause nach ArbZG findet auf die BR-Arbeit KEINE Anwendung, da BR-Arbeit KEINE Arbeitszeit ist. NUR wenn die Sitzung zu einem Zeitpunkt erfolgt zu der eine ANGEMESSENE Schlafpause (z.B. 4 Stunden) weder VORHER noch NACHHER nicht mehr realisierbar ist (z.B. durch Anwendung von §37 (3)), dann ist das BRM zur Sitzung VERHINDERT. Der BRV hat allerdings bei der Festlegung des Sitzungstermins alle Möglichkeiten zu erwägen, das dieser Fall NICHT eintritt. Legt er die Sitzung trotz Alternativen so fest, das das BRM dadurch nicht teilnehmen kann, begeht er eine Pflichtverletzung.
Aber das ist nur die rechtliche Sicht. Gelebt wird i.d.R. (wie be tommygun) was praktikabel ist.
Erstellt am 14.02.2011 um 13:04 Uhr von dersensenmann
@koch
eigentlich sind deine Kommentare doch sonst ganz vernünftig.
Dass dieser Blödinn "BR-Arbeit ist keine Arbeitszeit" hier immer noch rumgeistert ist mir völlig unverständlich. Das ständig zitierte BAG-Urteil von 89 behandelte vorwiegend die Entlohnung der BR-Arbeit. Selbst wenn das BAG in allen nachfolgenden Entscheidungen, auf die sich entsprechend AG und LAGs beziehen, auch im rechtlichen Sinne anderer Meinung zur BE-Arbeit als Arbeitszeit waren: Nach dem Erlass des heute geltenden Europarechts (Arbeitszeitrichlinie RL 2003/88/EG) gibt es nur Arbeitszeit (alles, was keine Ruhezeit ist) und Ruhezeit (alles was keine Arbeitszeit ist).
Erstellt am 14.02.2011 um 13:32 Uhr von DonJohnson
na ich weiß nciht, da BR Arbeit Ehrenamt ist würde das im Umkehrschluß bedeuten, dass jede ehrenamtliche Arbeit = Arbeitszeit ist, und mal ganz ehrlich, de3m kann ich beim besten Willen nicht folgen...
Erstellt am 14.02.2011 um 13:39 Uhr von tommygun
@dersensenmann
Ok.
Habe den betreffenden Absatz mal rauskopiert:
[Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer
gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder
Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung
steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;]
Doch was bedeutet dies nun für den BRM in der Nachtschicht, wenn um 13 Uhr die Sitzung angesetzt ist?
Arbeitsbeginn:22.00
Arbeitsende:02.00 (Bezahlung unter allen Zulagen bis 06.00)
Sitzungsbeginn:13.00
Sitzungsende:15.00
Arbeitsbeginn:02.00 ????? (Volle Bezahlung seit 22.00)
Das hört sich zwar gut an, aber das wirst du deinen Arbeitskollegen nur schwer erklären können.... Und diese sind es die dich wieder wählen müssen ......
Am Rande: Wie zwingend ist eine solche europäische "Richtlinie" eigentlich?
Konsequenzen bei Verstoß bzw. Nichteinhaltung?
LG
Tommy
Erstellt am 14.02.2011 um 14:20 Uhr von dersensenmann
@tommygun
Konsequent angewendet, liegst du mit deinen Auslegungen richtig.
Auch mit den Konsequenzen. Es ging mir hier ber nicht um die innerbetrieblichen Regelungen, das wird bei uns auch anders (praktikabler) gehandhabt.
Ich wollte nur die ständig Verbreitung der Aussage "BR-Arbeit ist keine Arbeitszeit" stoppen.
Erstellt am 14.02.2011 um 18:10 Uhr von DonJohnson
*Ich wollte nur die ständig Verbreitung der Aussage "BR-Arbeit ist keine Arbeitszeit" stoppen.*
und damit liegst halt falsch - BR Arbeit ist keine Arbeitzeit nacht ArbZG Basta - und das aus gutem Grund wie ich anmerkte...
Erstellt am 15.02.2011 um 12:32 Uhr von dersensenmann
Ich empfehle dir,
1. das BAG-Urteil genau lesen
2. die Arbeitszeitrichtlinie lesen
auch du verwechselst die Entlohnung der BR-Arbeit mit der Rechtsstellung der BR-Arbeit
Erstellt am 15.02.2011 um 15:02 Uhr von Lotte
sensenmann,
wie kann denn dann das BetrVG in § 37 (3) von BR Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sprechen, wenn es sich doch um Arbeitszeit handelt?
DJ hat vollkommen Recht.