Ich würde gern wissen wie das Wort "unverzüglich" im BetrVG aufzufassen ist. Im konkreten Fall geht es um die vorläufige Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme. §100 (2)2 besagt, dass der BR dem AG unverzüglich mitzuteilen hat wenn er die sachliche Dringlichkeit bestreitet.

Im konkreten Fall ist es erst 4 Tage nach Zugang der Erklärung möglich, eine ordentliche BR-Sitzung und somit Beschlussfassung abzuhalten. Ist das nun noch im Rahmen oder schon zu spät?

Tobi