Erstellt am 01.08.2007 um 18:31 Uhr von amazing
Hört sich an, als ob ihr dieser personellen Maßnahme widersprechen wollt.
Laut Kommentierung gibt man dem BR 3 Tage Frist zu reagieren.
Ihr müsst also eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Erstellt am 01.08.2007 um 18:45 Uhr von Tobi
wir müssen darüber beraten, ob die vorläufige durchführung der maßnahme sachlich begründet ist. die frühestmögliche sitzung wäre schon ein außerordentliche. wir haben probleme wegen krankheit und urlaub der br, bzw. ersatzmitglieder. deswegen würde ich gern wissen, ob 4 tage noch im rahmen sind. von drei tagen steht im gesetztestext nichts. unter unverzüglich verstehe ich "ohne verzögerung". aber wir verzögern ja nicht, wir können einfach nicht eher
Erstellt am 01.08.2007 um 18:49 Uhr von amazing
Im Gesetzestext selbst steht es nicht, aber in der Kommetierung steht es näher erläutert.
Du hast doch eine aktuelle Ausgabe des BetrVG mit mind. Basiskommentar?
Erstellt am 01.08.2007 um 22:19 Uhr von Martin F
"Unverzüglich" heißt "ohne SCHULDHAFTES Zögern". Eine feste Frist ist damit nicht gegeben und wenn der Gesetzgeber diese gewollt hätte, dann hätte er sie so ins Gesetzbuch geschrieben. Die Rechtsprechung geht davon aus dass derjenige der unverzüglich zu reagieren hat sich noch nicht SCHULDHAFT verhält wenn er z.B. zuerst die Rechtslage überprüft. Häufig wird in diesen Fällen eine Reaktionszeit von einer Woche noch ohne weitere Prüfung von den Gerichten als "unverzüglich" betrachtet.
Wenn Ihr wegen Krankheit und Urlaub vorher keine beschlussfähige Sitzung abhalten könnt, dann könnt Ihr ja sowieso nicht vorher (bzw. ohne Beschluss) reagieren. Ich würde aber in jedem Falle empfehlen, die Gründe für diese Terminierung genau zu dokumentieren.
Erstellt am 01.08.2007 um 22:57 Uhr von Der alte Heini
Das nicht abhalten einer Betriebsratssitzung aus den genannten Gründen (im Betrieb sein aber Arbeitsplatz nicht verlassen können), ist
eindeutig eine schuldhafte Verzögerung.
Die Sitzung ist umgehend einzuberufen um das Thema abzuarbeiten, egal wie sich die Personalsituation im Betrieb darstellt.
Wie der Arbeitgeber dann die Arbeit organisiert ist seine Sache.
Erstellt am 01.08.2007 um 23:02 Uhr von Martin F
"Das nicht abhalten einer Betriebsratssitzung aus den genannten Gründen (im Betrieb sein aber Arbeitsplatz nicht verlassen können), ist
eindeutig eine schuldhafte Verzögerung.
Die Sitzung ist umgehend einzuberufen um das Thema abzuarbeiten, egal wie sich die Personalsituation im Betrieb darstellt.
Wie der Arbeitgeber dann die Arbeit organisiert ist seine Sache."
Tobis Beitrag schon gelesen?
Erstellt am 02.08.2007 um 09:31 Uhr von Jube
@ Tobi
Es müssen ja nicht alle BRM zur Sitzung kommen, eine beschlussfähige Anzahl reicht auch für die Sondersitzung.
Erstellt am 02.08.2007 um 09:44 Uhr von bernd
Däubler betrachtet es noch als rechtzeitig wenn im Falle einer geschäftordnungsgemäßen wöchentlichen Sitzung auf der nächsten ordentlichen Sitzung entschieden wird.
Erstellt am 02.08.2007 um 15:26 Uhr von Tobi
@der alte Heini: Wir können frühestens am Montag beschliessen, da es vorher gar nicht möglich ist. Es befindet sich nämlich lediglich ein BR-Mitglied im Betrieb in dieser Woche. Durch Urlaub und Krankheit befinden sich sämtliche BR-+ ersatzmitglieder nicht im Betrieb!!! Der einzige KANN NICHT beschliessen, selbst wenn er seinen Arbeitsplatz verlässt
Danke @Martin F
Genauso habe ich das auch interpretiert. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Das ist in diesem Fall ja auch nicht gegeben
Erstellt am 03.08.2007 um 00:24 Uhr von Der alte Heini
Tobi,
würde den dem BR vom Gesetz vorgegebene Fristen in der Situation auch nicht greifen? Ich glaube doch. Die Fristen würden ablaufen.
Hier hat der BR sich entsprechend zu organisieren. Kann er das nicht, hat er Pech gehabt.
Erstellt am 03.08.2007 um 00:35 Uhr von Martin F
@Alter Heini! Welche Fristen hat das gesetz denn vorgegeben?
Erstellt am 03.08.2007 um 14:21 Uhr von Der alte Heini
Martin F,
welche Fristen der Gesetzgeber dem BR vorgibt willst Du wissen. Mach dich selber schlau, oder meinst Du ich mache deine Schularbeiten.
Schlau schreiben kann ich selber.
Erstellt am 03.08.2007 um 14:36 Uhr von Martin F
@Der alte Heini!
Bist ein ganz schlauer, was?
Von so jemandem wie Dir würde ich mir meine Schularbeiten sicherlich nicht machen lassen, wer schreibt schon beim Loser ab?
Schau doch selber mal ins Gesetz, dann wirst Du feststellen dass der gesetzgeber hierfür keine Frist festgelegt hat!
"Schlau" schreiben kannst Du tatsächlich, beim "schlau schreiben" gibt es aber ein heftiges Defizit!
Erstellt am 03.08.2007 um 14:42 Uhr von Düsseldorfer Alt
Martin F,
warum gibt es dich eigentlich "nur" bei dieser Frage?
Bist du für andere nicht zugelassen?
Erstellt am 03.08.2007 um 14:58 Uhr von Martin F
Düsseldorfer Alt,
was hättest Du denn um 14:41 auf diese Frage geantwortet?
Erstellt am 03.08.2007 um 15:04 Uhr von Düsseldorfer Alt
Schlecht recherchiert,
Frage nicht verstanden.
Erstellt am 07.08.2007 um 22:01 Uhr von Der alte Heini
BAG vom 18.08.1982 – 7 AZR 437/80 (BetrVG)
Ist ein BR für die Dauer der Äußerungsfristen deshalb beschlussunfähig, i.S. des § 33 Abs.2, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-BR in entsprechender Anwendung des § 22 das MBR wahr.