W.A.F. LogoSeminare

Ist die Ernennung von Fachverantwortlichen eine personelle Einzelmaßnahme?

B
BR78
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin mit knapp 2 Jahren BR-Erfahrung noch recht frisch im Amt, daher nun folgende Frage rund um das Thema personelle Einzelmaßnahmen. Ich muss leider ein wenig ausholen um die Gemengelage korrekt zu beschreiben.

In meinem Unternehmen (Eine Branchen-Beratung) gibt es keine (Tarif-)Gruppen und keine BV zu dem Thema. Wir haben drei Typen von Beschäftigung. Typ 1: Du bist "Projektmitarbeiter" und dein Arbeitsvertrag sagt eigentlich gar nichts über den Inhalt deiner Tätigkeit. Dein Gehalt verhandelst du frei. Typ 2: Du hast einen Arbeitsvertrag mit Erfolgsvergütung (variables Gehalt). Typ 3: Du bist Partner (dir gehört ein Teil der Firma) (Arbeitsvertrag Typ 1 oder 2 möglich). Diese haben wir als BR als leitende Angestelle eingestuft.

Darüber hinaus sind wir inhaltlich strukturiert in verschiedene Fachbereiche. Eine MA* kann aber durchaus in mehreren Fachbereichen tätig sein und dies kann sich dynamisch ändern. Damit haben wir grundsätzlich auch kein Problem (weil es bisher zu den Interessen der MA gepasst hat).

Nun wurden vor einiger Zeit zwei Rollen geschaffen: Die des Fachbereichsleiters und die der disziplinarischen Führungskraft (unpassenderweise Mentor genannt). Disziplinarische Führungskräfte sind größtenteils MA* vom Typ 3. Fachbereichsleiter können Typ 1 - 3 sein. Die Fachbereichsleiter sind auch für die fachliche Führung der MA* verantwortlich (z.B. Fortbildungsmaßnahmen).

Frage 1) Ist die Ernennung zum Fachbereichsleiter & Stellv. Fachbereichsleiter eine Versetzung nach §99? Frage 2) Wenn wir nach §93 interne Ausschreibungen verlangen, jemand internes zum FB-Leiter gemacht wird, davor aber keine sichtbare Ausschreibung stattgefunden haben, ist dies ein Verstoß? Frage 3) Ist die degradierung von Typ 3 zu Typ 1 irgendwie mitbestimmungspflichtig?

Danke!

61201

Community-Antworten (1)

K
Kjarrigan

05.03.2020 um 09:10 Uhr

  1. § 95 (3) Betrvg - Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Wenn ein Ma vorher keine MA geführt hat und dann führen soll ist das imho eine "erheblichen Änderung der Umstände" also eine Versetzung - genauso wenn man ihm die Führungsrolle wieder wegnimmt.

  1. Ihr habt die Stellen (nicht die Personen) nicht detailliert genug beschrieben. Jeder kann alles - soll alles machen - ist AN Partner oder nicht - Leitender oder auch nicht. Ihr solltet hier Struktur reinbringen. Dann wird es einfacher zu definieren, welche STELLEN ausgeschrieben werden müssen und welche nicht.

  2. Ich dachte 3 sind Partner - also Beteiligte am Unternehmen - das sind andere vertragliche Rechtsgebiete und nicht Arbeitsrecht. das ist nicht Mitbestimmungspflichtig. (Die reine Degradierung) Ich hatte Partner jetzt so verstanden, dass die Person "Gesellschaftsanteile" an der Firma hat.

Ihre Antwort