Erstellt am 01.08.2007 um 09:30 Uhr von RolfH
Hallo Manu07
Das BetrVG § 29, Abs. 2 und 3 sagen klar und deutlich, wie's funktioniert.
Es gibt natürlich die Möglichkeit im Vorfeld mit dem/der BRV über Themen zu sprechen und zu äußern, dass man das gerne im Gremium diskutieren will. Aber wie gesagt, der BRV erstellt die Tagesordnung und wenn die Gespräche im Vorfeld nicht errecichen, dass er es auf die TO setzt bleibt nur der Weg entsprechend dem BetrVG (siehe oben)
Erstellt am 01.08.2007 um 10:05 Uhr von Der alte Heini
Manu07,
es besteht für den Einlader, in der Regel der BR Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende, keinerlei rechtliche Verpflichtung die Tagesordnungspunkte einer Betriebsratssitzung auf Wunsch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds zu ändern oder zu erweitern.
Erstellt am 01.08.2007 um 10:20 Uhr von pirat
....Kann ich als einzelner vordern, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird, oder braucht man wie es im §29 Abs.3 steht
Entsteht vor oder während der Sitzung die Notwendigkeit, über einen nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt zu beschließen, kann dies dennoch geschehen. Dafür muss der Betriebsrat den Mangel der ursprünglichen Tagesordnung durch eine Ergänzung heilen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und er einstimmig sein Einverständnis, die angestrebte Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen, erklärt. Das BAG hat als absolute Voraussetzung für eine solche Ergänzung der Tagesordnung die Vollzähligkeit des Betriebsrates verlangt. Diese restriktive Haltung ist dem Umstand geschuldet, dass nur bei rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung mitgeteilter Tagesordnung ein zum Sitzungszeitpunkt verhindertes Mitglied ggf. einem Kollegen seine Auffassung mitteilen kann. Daran ist dieses Mitglied aber gehindert, wenn in der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beschlossen werden könnte. Zudem hat das Betriebsratsmitglied nur bei vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung die Möglichkeit, eine etwaige Unabkömmlichkeit zugunsten der Betriebsratssitzung zu ändern.
Komplett nachzulesen...
http://www.brainguide.de/tagesordnung-der-betriebsratssitzung/publicationdetail,3,,,,,63275.html
Erstellt am 01.08.2007 um 10:34 Uhr von Der alte Heini
pirat,
genanntes ist schon klar.
Bei dem Dargestellten geht es um eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung unmittelbar vor oder in einer Betriebsratssitzung.
Auch hier könnte Manu07 die Forderung stellen.
Aber ob die Forderung erfolg hat, liegt dann im Ermessen eines vollständig versammelten BR und einer einstimmigen Zustimmung.
Aber es ging doch darum, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung einer Einladung zusätzlich aufgenommen werden sollte. So hatte ich es jedenfalls verstanden.
Aber egal, zum Thema könnte man im allgemeinen sagen:
Manu07,
alleine is nich !!
Erstellt am 01.08.2007 um 12:22 Uhr von Jube
Hallo,
lt. unserer GO kann ich in der Sitzung einen Antrag stellen, der dann auch behandelt wird. So geht es auch.
Erstellt am 01.08.2007 um 13:00 Uhr von Der alte Heini
Jube,
das Problem habt ihr ja mit Eurer Geschäftsordnung toll gelöst.
Wenn dann der BR vollzählig und die Änderung einstimmig von den Anwesenden angenommen wird, ist das Ok. Nur dafür benötigt ihr keine Geschäftsordnung.
Wird in der Geschäftsordnung festgelegt, das jeder einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung stellen kann und die Änderung wird ohne o.g. Vorgaben abgearbeitet, dürfte das Ergebnis, zB. ein Beschluss, im Streitfall vor dem Arbeitsrichter kein Bestand haben.
Erstellt am 01.08.2007 um 13:48 Uhr von Jube
@alter Heini
In dem Fall, dass es um einen Beschluss geht, der vor Gericht Bestand haben müsste, ergeht selbstverständlich der Antrag, dies in der nächsten Sitzung als TOP aufzunehmen. Bei uns gibt es da eigentlich keine Probleme.
Erstellt am 01.08.2007 um 19:46 Uhr von peters
Manu07 hat nichts davon geschrieben, dass ein TOP nachträglich ergänzt werden soll.
Als BRM kann ich doch den Vorsitzenden VOR der Einladung zur nächsten Sitzung bitten, einen TOP aufzunehmen. Dafür brauche ich keinen §29(3) und kein Viertel der BRM.
Sollte der BRV es ablehnen, würde ich ihn in der Sitzung um eine Begründung bitten.