Möglichkeiten eines einzelnen BRM in einem Gremium
Hallo,
kann ich als einziges BRM in einem 11er Gremium gerichtlich gegen eine BV vorgehen, in dieser gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wurde? Z.B. in einer BV Urlaub, wo es AN nur erlaubt ist seine Urlaubstage auf das Jahr verteilt in 5er Tagen einzureichen?
Fall ich als einziges BRM gegen diese BV Urlaub gerichtlich vorgehen könnte, wer würde dann die Kosten für den Anwalt und die Gerichtskosten übernehmen müsen? Ich?
Die anderen 10 BRM sehen sich im Recht und wollen diese BV so umsetzen. Diese BV ist auch schon unterschrieben und den AN vorgestellt, die natürlich nicht sehr erfreut über diese BV sind.
Ich würde gerne den Punkt mit den 5 Tagen nur am Stück Urlaub nehmen entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz gerichtlich ändern lassen wollen, will aber natürlich nicht die Kosten dafür tragen und schon garnicht wenn das durch die Instanzen gepeitscht würde.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Community-Antworten (9)
23.10.2012 um 18:38 Uhr
Einfachster Weg: Du beantragst zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub. Werden diese nicht gewährt, klagst Du dagegen. Die Kosten trägt der Antragsteller (oder dessen Rechtschtzversicherung oder die Gewerkschaft).
Mehrere Instanzen sehe ich da nicht; zumal Du ja dann "Herr des Verfahren" wärst und den Fall jederzeit stoppen könntest.
23.10.2012 um 18:38 Uhr
Eine BV die gegen ein Gesetz verstößt kann NIE Gültigkeit erlangen.
Weiter, ja Du kannst als AN die BV anfechten. Dann musst Du aber auch die Kosten tragen.
Du kannst und solltest darauf bestehen, dass Deine Feststellung so ins Protokoll/ Niederschrift des BR kommt. Auch darfst Du Deine Meinung im Betrieb vertreten.
23.10.2012 um 18:58 Uhr
wie wollen denn die anderen begründen, daß sie sich im Recht sehen ?
würde mich mal interessieren
§ 13 BUrlG Unabdingbarkeit (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
gerade eine Abweichung von der "Zwei-Wochen-Dauer" eines Urlaubsteils wäre also grundsätzlich nicht unmöglich
gilt ein Tarifvertrag ?
23.10.2012 um 19:29 Uhr
..seine Urlaubstage auf das Jahr verteilt in 5er Tagen Das kan oder würde auch bedeuten, ein AN kann nicht 1 oder 2 Tage Urlaub beantragen, was auch mit dem Bundesurlaubsgesetz nicht vereinbar wäre.
Hier kann und sollte man Öffentlichkeitsarbeit machen und so ggf erreichen, dass bei der nächsten Wahl andere BRM gewählt werden
23.10.2012 um 19:39 Uhr
anders herum : ich würde sagen, daß das BUrlG nicht vorsieht, daß man Urlaub 1- oder 2-tageweise nimmt (schließt es aber auch nicht ausdrücklich aus) sondern grundsätzlich mal zusammenhängend
23.10.2012 um 20:26 Uhr
Watschenbaum
Das Bundesurlaubsgesetz verlangt nur nur: (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so Muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen
Also, können auch Teile Tageweise genommen werden.
23.10.2012 um 20:30 Uhr
Mir geht es primär nicht um mich, ich kann mich da schon durchsetzen. Mir geht es um die AN, die sich wohl in Zukunft mit den Vorgesetzten wegen der Urlaubsplanung rumstreiten müssen weil 5 Tage jeweils am Stück ist natürlich ein bischen eng gerade wenn man Familie hat und in den Ferien mit der Familie weg will. Allerdings kann ich auch nicht die Kosten für ein gerichtliches Verfahren übernehmen. Also kann ich als BR nicht auf Firmenkosten diese BV angehen und müsste dies dann selber bezahlen wenn der Rest des BR gegen das Gesetz mit dieser BV verstößt?
Wir haben ein TV, in dem sind aber nur die Jahresurlaubszeiten enthalten, nicht wie sie auf das Jahr verteilt werden.
23.10.2012 um 20:49 Uhr
leserin, ich will ja nicht abstreiten und habe dies auch nicht, daß man Urlaub tageweise nehmen könnte, aber das BUrlG sieht es eben nur als Ausnahme vor, nicht generell
und by the way : "in der Person des AN liegende Gründe" bezieht sich nicht darauf, daß es ein AN einfach so "will" - das würde in der Form nicht reichen
wenn man das Thema theoretisch mal durchdiskutieren will
NoMyDay: ihr habt einen TV, schonmal die Gewerkschaft informiert über diese BV ? könnte man eine "Tarifwidrigkeit" konstruieren ?
24.10.2012 um 11:40 Uhr
NoMyDay<
Du würdest trotzdem den Kollegen helfen, wenn Du mit einem Rechtstreit den Fall aus der Welt schaffen könntest.
Wenn es aber einen Tarif bei Euch gibt - also auch eine Gewerkschaft für Euren Betrieb ansprechbar ist, würde ich diese aufsuchen und um Hilfe bitten.
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