Erstellt am 14.03.2019 um 23:48 Uhr von Catweazle
§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Erstellt am 15.03.2019 um 21:39 Uhr von jimbob2019
Generell gilt das BR in der Arbeitzeit stattfinden soll. Es kommt aber auch vor daß Br Arbeit auch außerhalf der AZ stattfindet. Dann muss die Zeit innerhalb von zwei Wochen als Freizeit ausgeglichen werden.
Erstellt am 16.03.2019 um 07:36 Uhr von Lemming
Tut mir Leid Kollege jimbob2019.
Wie ich schon in meiner Fragestellung darauf hinwies, ist ein Freizeitausgleich in unserer Branche nicht möglich, denn Zeitungszusteller ( alle BR sind ebenfalls Zeitungzusteller) sind Mangelware. Ich habe es mal gewagt bei der ARGE vorbei zu sehen und zu fragen, wer sich bereit erklären würde, den Job als Zusteller in Betracht zu ziehen.
Dabei wurden mir solche Antworten an den Kopf geschmissen:
1. Sommer, wie Winter, bei Regen, Eis und Schnee, da jagt man doch keinen Hund vor die Türe.
2. für die paar Pfennige (MiLoG) bleibe ich lieber bei Mutter im Bett, da bekomme ich als ALG mehr, als man als Zusteller verdienen kann.
So und viele negativen Antworten habe ich erhalten. Ich frage mich, ob es nicht leichter ist einen Nebenjob vorzuweisen, da merkt der zukünftige AG, dass man nicht auf der faulen Haut rumliegt und als Zusteller trifft man auch Kollegen/innen, die einem vielleicht einen Tip geben könnten, wo wieder ein Job angeboten wird, bevor das Inserat in der Tagespresse erscheint.
Selber schon erlebt, eine Kollegin hat vo ca. 3 Jahren dadurch(Tip) eine Arbeit bekommen und ist immer noch dort.
Ja früher, als es das MiLoG noch nicht gab, konnte man als Zusteller noch was verdienen, aber diese Zeiten sind vorbei.
Ich trage jetzt schon seit 1992 aus und werde es auch weiter tun, nur jetzt kann ich auf meine Erfahrungen als Zusteller zurück greifen und ist mir sehr hilfreich in meiner Arbeit als BR.
Erstellt am 17.03.2019 um 19:35 Uhr von jimbob2019
Der AG darf die Std nur als Freizeitausgleich zur Verfühgung stellen, da BR Arbeit ein Ehrenamt ist. Dann musss du die BR Arbeit in die Arbeitzeit legen, wenn das anders nicht geht. Und außerdem geht BR Arbeit vor der eigendlichen Tätigkeit.
Erstellt am 20.03.2019 um 13:03 Uhr von Angie
Hallo Lemming
im § 37 Abs. 3 Satz 3 steht " Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten."
LG