Erstellt am 31.07.2007 um 11:40 Uhr von pit47
Hallo unwissenderBR,
nach 92a BetrVG Vorschläge machen, wenn der Betrieb mehr als 100 AN beschäftigt, muß der AG schriftlich antworten. Vorher muß der AG mit dem BR darüber beraten.
Erstellt am 31.07.2007 um 12:03 Uhr von Jube
Ohne Personalplanung gibt es auch keine Einstellungen oder Kündigungen, oder??? Das sollte ihn nachdenklicher machen.
Erstellt am 31.07.2007 um 12:52 Uhr von paula
Der AG ist nicht gezwungen eine Personalplanung zu machen. Dann macht er die Einstellungen oder Personalabbau eben frei Schnauze aufgrund von Einzelfallentscheidungen.
Den Ansatz von pit finde ich interessant auch wenn er nicht zu einer Personalplanung verhilft
Erstellt am 31.07.2007 um 13:58 Uhr von Hansii
Wie groß ist Euer Betrieb (siehe auch Antworten oben), davon hängt hier vieles ab. Habt ihr bei kleiner Betriebsgröße evtl. Verhandlungsmasse (AG will mal wieder was -> BV "Personalplanung") ;-)
Erstellt am 31.07.2007 um 14:02 Uhr von unwissenderBR
@Hansii
ca. 1.700 Mitabeiter verteilt über das ganze Bundesland in 43 Standorten.
Erstellt am 31.07.2007 um 14:36 Uhr von Hansii
Wie sind die Standorte rechtlich eingestuft? Filiale des Hauptbetriebes oder eigenständige Betriebe?
Im letzteren Fall wären das "nur" knapp 40 MA/Betrieb, womit selbst bei jeweils vorhandem BR § 92 nicht erzwingbar wäre.
Erstellt am 31.07.2007 um 14:54 Uhr von unwissenderBR
@hansii
Rechtlich eingestuft sind die Standorte als unselbständige Filialen. Es gibt auch einen Tarifvertrag über einen einheitlichen Betriebsrat der für alle Filialen zuständig ist. Die Filialen sind unterschiedlich groß, wobei es ca. 3 Standorte mit mehr als 100 Beschäftigten gibt.
Erstellt am 01.08.2007 um 09:55 Uhr von Hansii
Nun dann sehe ich keinen Grund, warum § 92 nicht greifen sollte :-). Ggf. eben erzwingen (Schulung zahlt AG :-))
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.