Erstellt am 28.07.2007 um 18:18 Uhr von waschbär
Hi,
mindest anzahl ? nein.
Du brauchts aber eine Vergütungsgruppe für die Bereitschaft, ebenfalls eine BV . Ich galube dir gerne das Du da so nichts findest , ich denke mal nach ob und wo ich was dazu fand .
Erstellt am 28.07.2007 um 18:28 Uhr von orakel
Waschbär,
gab es da nicht auch etwas von mindstens 2 MA.
Von wegen Unfallverhütungsvorschrift?
Erstellt am 28.07.2007 um 18:39 Uhr von Rufbereit
Die Rufbereitschaft soll von 17:00 - 08:00 Uhr gewährleistet sein, falls beim Kunden technische Probleme aufkommen sollten.
Die Vergütungsseite ist nicht das Problem - dazu wird gerade eine BV formuliert.
Mir geht es hauptsächlich darum, Wieviele MA sich mindestens für die RB bereit erklären müssen.
Wie sieht es mit den Intervallen der Wechsel aus? Ist es erlaubt, daß 1 MA 4 Wochen durchgehend Rufbereitschaft hat?
Ich sehe es jetzt auch von der praktischen Seite: Wenn einer von den 2 MA Urlaub hat und / oder krank wird, so hätte der andere dann zB durchgehend 6-7 Wochen RB.
Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, daß das rechtens ist?
Erstellt am 28.07.2007 um 18:46 Uhr von waschbär
orakel,
äh ich denke mal" grundwissen ", ist gegeben allerdings ist die "Taucherregel" um stritten wenn moderne Komunikation bereitgestellt wird (Aber das ist ein Streit punkt den ich vertiefen möchte)
Rufbereitschaft:
BAG vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 (BetrVG)
Das MBR zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfasst auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2. Der BR hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein MBR.
Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des AN - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
BAG vom 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 (BB 1983 S. 503; DB 1983 S. 47)
Aber irgendwo habe ich noch mehr gesehen....
Erstellt am 28.07.2007 um 19:48 Uhr von waschbär
wichtig ist auch, das es einen unterschied zwischen "Rufbereitschaft" und Bereitschaftsdienst" gibt .
Erstellt am 28.07.2007 um 19:55 Uhr von Rufbereit
@ waschbär
Danke für den Hinweis, ist uns bekannt.
Ich suche immer noch nach Urteilen, die eine Höchstdauer der Rufbereitschaft am Stück aufzeigen.
Ich weiß nur, das mind. 15 Sonntage definitiv frei sein müssen.
Erstellt am 29.07.2007 um 12:56 Uhr von waschbär
rufi,
wegen der maximalen Arbeitszeit,da müsste doch das ArbeitszeitG greifen , weil es ist ja auch Arbeitszeit auch wen sie "nur" in Bereitschaft ist .
Erstellt am 29.07.2007 um 13:05 Uhr von Rufbereit
Hallo Waschbär,
lt. ArbZG ist im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, bei Rufbereitschaft nur der tatsächliche Einsatz vor Ort Arbeitszeit, nicht die Rufbereitschaft an sich - das nennt sich wohl Ruhezeit...
Das macht es ja so schwierig....
Mach doch mal bitte Dein Kästchen auf...
LG
Rufbereit