W.A.F. LogoSeminare

Mehrarbeit: Entstehung und Zuschläge

H
Hupfendudel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo allerseits, bei uns werden angeordnete Überstunden mit 20% Zuschlag vergütet. Diesen gibt es allerdings nur, wenn die Überstunden finanziell abgegolten werden; wenn jemand die Stunden abfeiert, dann gilt 1 Überstunde = 1 Freistunde (ohne zusätzlichen Lohnzuschlag). Wir finden, daß damit die Mitarbeiter ungleich behandelt werden.

Zum zweiten ist unsere Geschäftsleitung der Meinung, daß überhaupt gar keine Mehrarbeitsstunden entstehen, sofern jemand z. B. heute angeordneterweise eine Stunde länger arbeitet und diese eine Stunde morgen (also noch im selben Monat) abfeiert. Das sehe ich z. B. auch anders: wenn im Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche stehen und wir schon immer nur Montag bis Freitag gearbeitet haben, ergibt sich eine tägliche "Arbeitszeitscheibe" von 8 Stunden. Wenn Chef sich heute wünscht, daß ich 9 Stunden dableibe, verlängert er doch meine übliche Arbeitszeit um eine Stunde, ergo Mehrarbeit. Für diese Mehrarbeit hole ich mir morgen den Freizeitausgleich.

Seht Ihr beide Fälle so wie ich - und könnt Ihr ggf. mit Fundstellen aufwarten?

Heiße Grüße aus dem fernen Osten Hupfendudel

5.703010

Community-Antworten (10)

P
pirat

20.07.2007 um 10:16 Uhr

Ahoi, Hupfendudel,

Antrag auf Überstunden von GL rechtzeitig gestellt, BR prüft und genehmigt die Erhöhung der tägl.Arbeitszeit von 1 Std. so war es bei uns.

Halt habe noch vergessen zu sagen nur unter der Bedingung, daß

  1. Freiwilligkeit MA vorrausgesetzt
  2. Vergütung mit Überstundenzuschlag für Lohn /Zeit
  3. Wahlweise Lohn /oder Zeit wie der MA es möchte. Nur unter diesen dezidierten Bedingungen Zustimmung erteilt.

Vergiß nicht, DIE WOLLEN was von Euch. Weitere info´s mailen?

A
Angi1

20.07.2007 um 11:10 Uhr

Hallo Hupfendudel,

im Fitting zu § 87 BetrVG RN 140 Auszug " Überstunde ist die Arbeitszeit, die über diejenige hinausgeht, die nach dem TV oder nach dem Einzelarbeitsvertrag zu leisten ist. Wird die regelmäßige Arbeitszeit in Dienstplänen festgelegt, handelt es sich bei geringfügigen Überschreitungen nicht um die Anordnung von Überstunden. Bei variabler Arbeitszeit handelt es sich um die Arbeitszeit, die den für die regelmäßige Arbeit geschuldeten Rahmen überschreitet."

Also hat dein AG Recht was die 1 Stunde betrifft, die innerhalb der Wochenarbeitszeit wieder abgebaut wird.

Alles andere zum Thema Überstunden bezahlt oder Freizeitausgleich ist Verhandlungssache und sollte in einer BV festgehalten werden.

MfG Angi1

K
Kölner

20.07.2007 um 11:25 Uhr

@Hupfendudel Ich kann keine "Ungerechtigkeit" erkennen...vielleicht bzgl. eines fehlenden AZ-Kontos. Aber sonst argumentiert Dein AG m.E. vollkommen korrekt!

B
Bergmann

20.07.2007 um 11:38 Uhr

K
Kölner

20.07.2007 um 11:48 Uhr

@Bergmann Ist was passiert?

B
Bergmann

20.07.2007 um 12:16 Uhr

@ Kölner, Oh je-- eine Frage von dir--so simpel sie auch aussieht--kann nichts gutes bedeuten !!!!

Aber ich stürze mich todesmutig in den Kampf und Antworte !!!!

Nichts ist passiert--warum fragst du ??

Und jetzt bin ich gespannt, was der Büchse der Pandora entsteigt !!! :-))

K
Kölner

20.07.2007 um 12:20 Uhr

@Bergmann Ich bin gewohnt, dass Du sanft und weise handelst. Deswegen sind mir "copy&paste"-Hinweise bei Dir fremd...

B
Berrgmann

20.07.2007 um 12:29 Uhr

@ Kölner,

es ist alles wichtige gesagt worden in den Beiträgen und die Seite gibt eine nette Zusammenfassung !!

Ganz abgesehen davon das ich immer noch über den Ausdruck " Google-Herunterlader" lachen muss !!!

P
pirat

20.07.2007 um 13:10 Uhr

@"Hupfendudel"

zur Ergänzung:

unser Überstundenmodell war zeitl. terminiert 4 Wochen. Produktbezogen 1 Marke tägliche Arbeitszeiterhöhung von 9-auf 1oStd

H
Hupfendudel

20.07.2007 um 21:44 Uhr

@Pirat: Genau so hatten wir das auch gemacht. Wir hatten doch eine eV gegen den ArbGeb beantragt (anderer Thread, einige erinnern sich vielleicht) und dem ArbGeb im Vergleich eine Selbstverpflichtung abgerungen. Nunmehr werden wir wegen der Überstunden mit ins Boot genommen, knüpfen aber strenge Bedingungen an die einzelnen Genehmigungen, um eine einheitliche BV herausschlagen zu können.

LG Hupfendudel

Ihre Antwort