Erstellt am 22.11.2010 um 18:29 Uhr von wahlvst
AG auffordern dieses bis zur Nachholung der MB auszustzen zurück zu nehmen. Andernfalls würdet ihr notfalls gleich morgen früh eine Sondersitzung nachen mit dem einzigen TOP Beauftragung eines Anwaltes um zum einen per einstweiliger Verfügung dem AG die Durchführung der Mehrarbeit untersagen zu lassen und weiter ebenfalls per Beschlussverfahren gegen den AG ein Bußgeld wegen Missachtung der MB festsetzen zu lassen und für jedem weiteren Verstoß in der Zukunft eines androhen/ anordnen zu lassen.
Dann könnte der AG sich höchsten auf § 100 berufen. Dann würdet ihr als BR dieses nicht für so drigend einstufen und der Ag müsste § 100 Abs. 2
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Letztlich sofort Beschlüsse über Schulungen fassen, denn diese sind wohl notwendig.
Erstellt am 22.11.2010 um 18:34 Uhr von DonJohnson
Ähmmmm wahlvst...
Könntest du dir bitte den § 100 BetrVG mal richtig durchlesen? ;-)))
Erstellt am 22.11.2010 um 18:46 Uhr von wahlvst
Arbeitszeit und Mehrarbeit (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG)
Das BAG hat bereits frühzeitig klargestellt, dass gemäß § 73 Abs. 1 BPersVG Dienstvereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 3 BPersVG nur insoweit möglich sind, als eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. Eine tarifvertragliche Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit, für Überstunden und höchst zulässiger Arbeitszeit verbietet eine anderweitige Regelung durch Dienstvereinbarung. Demzufolge ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, über die sich aus dem Tarifvertrag ergebene höchst zulässige Arbeitzeit hinaus weitere Arbeitsstunden zu leisten.156 Hinsichtlich der Arbeitzeit obliegt der Personalvertretung ein kollektiver Schutzauftrag.157
Soweit es um die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG geht, hat der Betriebsrat die Möglichkeit gegen die Anordnung von Mehrarbeit im Wege der Unterlassungsklage/einstweiligen Verfügung vorzugehen, wenn er der Mehrarbeit nicht zugestimmt hat und die fehlende Zustimmung nicht durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist.158 Darüber hinaus wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet seien, Anweisungen des Arbeitgebers zu befolgen, die dieser unter Missachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates erteilt. Werde z.B. Mehrarbeit angeordnet, obwohl weder eine Übereinstimmung mit dem Betriebsrat noch ein Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt worden ist, sei der Arbeitnehmer nicht zur Leistung der verlangten Mehrarbeit verpflichtet.159
Nach derzeitiger Rechtsprechung kann der Personalrat derartige Unterlassungsansprüche nicht in Form einer Unterlassungsklage/einstweilige Verfügung realisieren. Die Rechtsprechung gewährt der Personalvertretung keinen Abwehr-, Rückgängigmachungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Dienststellenleiter.160 Im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Personalrates zur beabsichtigten/angeordneten Mehrarbeit stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob er ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Hierzu gehört die Klärung der Frage, ob der Personalrat mit beachtlichen Gründen (siehe hierzu § 77 Abs. 2 BPersVG) die Zustimmung zur Anordnung der Mehrarbeit verweigert hat; anderenfalls ist nämlich die Zustimmungsverweigerung des Personalrates unwirksam.161 Im Hinblick auf diese Unklarheit wird man dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben müssen, die Frage des Leistungsverweigerungsrechtes im Wege der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht zu klären.162
http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/personalratsbeteiligung-angestellte.htm
DJ, auch die Anordnung von Mehrarbeit ist da § 99 (MB) eine personelle Maßnahme welche unter den § 100 fällt, also nicht nur Versetzungen und Co.. Denn nur so, kann der AG im Notfall ohne MB des BR Mehrarbeit abfordern/ anordnen.
Denn alles was der AG AN anordnet, hier ist die Anordnung, dass er Mehrarbeit leisten muss fällt unter § 99 (sofern es der MB unterliegt) und damit ggf. dem § 100
Erstellt am 22.11.2010 um 21:08 Uhr von mfragge
Danke für Eure Antworten,
ein paar Fakten hinterher.
Ich habe bereits per Mail den AG darüber informiert, dass die MB hätte angekündigt werden müssen und ab morgen früh wird die GL über ein weiters vorgehen informiert.
Bisher hat es immer recht gut geklappt.
Die AN auf dem Lager haben ein Stundenkonto von +/-30 Std. die, nach der Meinung vom AG, frei abgefordert werden können. Nach §87 Abs. 3 meiner Meinung aber nicht. Letzten Samstag wurde bereits auf freiwilliger Basis gearbeitet (mit BR Zustimmung), dieses hat der GL wohl nicht ausgereicht.
Wir sind 7 BR Mitglieder, seit Mai 2010, alle ohne Vorkenntnisse im Amt.
3 Seminare. Kein TV.
Aktuell wurde eine BV Arbeitszeit dem BR vorgestellt.
Aktuell ist viel Arbeit, aber den AN um 16:30 per Aushang mitzuteilen, Sie müssen morgen früh um 10:15 anstatt um 11:15 zur Arbeit zu erscheinen ist für mich nicht zumutbar.
Erstellt am 22.11.2010 um 21:23 Uhr von wahlvst
Mehrarbeit unterliegt IMMER der MB auch wenn AN diese Freiwillig machen/ machen möchte. Selbst wenn der AG Merharbeit duldet "also ohne Anordnung" muss er die MB beachten!
Erstellt am 22.11.2010 um 21:36 Uhr von Lotte
mfragge,
bei einem neuen BR bekomme ich ein komisches Gefühl, wenn der AG eine BV zur AZ vorlegt. Lasst da mal jemanden rübergucken, der sich auskennt. Vielleicht im Rahmen eines Seminars?
Den AN erst einen Tag vorher die veränderte AZ mitzuteilen würde wohl auch im Individualrecht, ganz unabhängig von der MB, kaum durchsetzbar sein. Es sei denn, es handelt sich um einen Notfall.
wahlvst,
man kann es ja erstmal behaupten, aber richtig wird es dadurch nicht, denn die Aufzählung im § 99 (und hierauf bezieht sich auch der § 100) ist eindeutig: "hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten"
Warum Du hier das BPersVG zugrunde legst verstehe ich nicht???