Erstellt am 29.02.2012 um 20:56 Uhr von Streikposten
Wieso BV??? AG beantrag die Mehrarbeit und der BR stimmt zu! Oder sollen in der BV zusätzliche Dinge vereinbart werden? Wenn ja denkt an den Tarifvorbehalt § 77 Abs. 3 BetrVG!!
Denn solches kann nicht in der BV gerelegt werden.
Erstellt am 29.02.2012 um 21:13 Uhr von Ticker
Tarifvorbehalt betrifft uns nicht. Allerdings die Frage der Frist ... ;-)
Erstellt am 29.02.2012 um 21:21 Uhr von Irmgard
Tarifvorbehalt trifft jeden! Wenn man dem Teilzeitbefristungsgesetz in Bezug auf Arbeit auf Abruf folgen möchte 4 Tage, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitzählt.
Erstellt am 29.02.2012 um 21:25 Uhr von nicoline
Ticker
*Sprich, wie lange müssen die Mitarbeiter im Vorfeld darüber informiert sein?*
in Ermangelung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung zum Thema Vorankündigung von Arbeit orientieren sich Gerichte gerne an dem § 12 TzBfG => Arbeit auf Abruf (gilt jedoch eigentlich nur, für Beschäftigte, die das auch im AV vereinbart haben.) Hier beträgt die Frist 4 Tage. Tag der Ankündigung und Tag der Arbeitsaufnahme zählen nicht mit, sodass man Montags ankündigen muss, wenn Samstags gearbeitet werden soll!
Erstellt am 29.02.2012 um 21:32 Uhr von Irmgard
Erstellt am 29.02.2012 um 21:36 Uhr von nicoline
Erstellt am 01.03.2012 um 09:28 Uhr von petrus
@irmgard:
Da habt ihr wohl zeitgliech die Antwort geschrieben. Nicoline hat nur mehr Text als Du - und brauchte deshalb ein wenig länger... Oder so.
-- Ergänzung --
@Ticker:
Ihr seid die Interessenvertretung der MA - was wollen denn die MA?
Vielleicht sind diese ja mit einer kürzeren "Vorwarnzeit" einverstanden, wenn die Zusatzschicht freiwillig ist (sie ohne Nachteile befürchten zu müssen, "nein" sagen können, z.B. weil sie ihre Pläne zwei Tage vorher nicht mehr anpassen können). Vielleicht steigt die Freiwilligkeit bei entsprechender pekuniärer Motivation durch den ArbGeb.
Gibt es Alternativen? Z.B. Überstunden unter der Woche. Und wenn ich mich ganz dunkel entsinne, wurde dermaleinst die Leiharbeit nicht deshalb erfunden, dass ArbGeb Gehaltskosten sparen, sondern genau für Euren Zweck: Abfederung von vorübergehendem Bedarf in Folge von Auftragsspitzen....