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SGB wird umgangen

L
lyle
Jan 2018 bearbeitet

Habe schon einmal über dieses Problem berichtet.

Bei einer geplanten Einstellung wurde der AG von der SBV darauf hingewiesen dass sämtliche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.

Ist es rechtens dass unser AG den Einwand der SBV mit folgender Aussage vom Tisch fegt: Nach Vorgaben des AG trifft ein Headhunter bereits die Vorauswahl so dass letztendlich nur von einer Person die Berwerbungsunterlagen vorliegen. Diese Bewerbungsunterlagen, von der in Frage kommenden Person, werde dem BR und der SBV zur Einsicht ausgehändigt.

Erzählen kann der AG viel aber eine Bestätigung zur Richtigkeit seiner Angaben hat er nicht vorgelegt. Ein derartiger Einstellungsprozess nímmt der SBV jede rechtliche Möglichkeit zur Überprüfung ob sich ein SB für diese Stelle beworben hat. Es wird also das SGB umgangen. Ist diese Art der Einstellung rechlich zulässig?

Gruß Lyle

9.27802

Community-Antworten (2)

P
pirat

20.07.2007 um 10:45 Uhr

@"lyle

ist vielleicht eine Möglichkeit,

Integrationsvereinbarung (Gesamtbetriebsvereinbarung) Schwerbehinderte Menschen im Betrieb

http://www.desy.de/betriebsrat/vereinbarungen/0570-integration.pdf

K
kai

20.07.2007 um 12:29 Uhr

Hallo,

ob es bei SB ebenso ist vermag ich nicht zu sagen, aber angesichts des § 99 BetrVG und der Frage welche Bewerbungsunterlagen hat das BAG folgendes entschieden:

"1. a) Beauftragt der Arbeitgeber ein Personalberatungsunternehmen, ihm geeignete Bewerber zur Einstellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorzuschlagen, beschränkt sich die Unterrichttungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG auf die Personen und deren Bewerbungsunterlagen, die ihm das Personalberatzungsunternehmen genannt hat.

b) Beauftragt der Arbeitgeber ein Personalberatungsunternehmen, ihm einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen und ist der Arbeitgeber entschlossen, bereits den ersten vorgeschlagenen Bewerber einzustellen, so muß er dem Betriebsrat auch nur die Unterlagen dieses einen Bewerbers vorlegen" BAG, Beschluß vom 18.12.1990 - 1 ABR 37/90, 2. Instanz : LAG Frankfurt

Aber, wie gesagt, ob es da im SGB andere Regeln gibt weiß ich leider nicht.

Gruss, Kai

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