Erstellt am 07.08.2007 um 09:48 Uhr von Immie
§32 BetrVG
der ShwbVertr. nimmt beratend an den BR Sitzungen teil.
Er hat kein Stimmrecht,
auch nicht wenn die betreffende Angelegenheit besonders die Schwbeh. betrifft.
Erstellt am 07.08.2007 um 10:07 Uhr von packer
hi migu,
nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG hat ein schw.beh.vertr. auch das recht zur beratenden teilnahme nicht nur bei den sitzungen des BR sondern allen seinen ausschüssen und den gemeinsamen ausschüssen des BR und AG nach § 28 Abs. 2 BetrVG
gruß,
packer
Erstellt am 07.08.2007 um 19:06 Uhr von silas
Mal eine Nachfassfrage von mir: bei allen gemeinsamen Ausschüssen? Danke vorab!
Erstellt am 08.08.2007 um 11:37 Uhr von packer
hab dir mal ne seite gegoogelt wo unten auch dieses urteil vom BAG zu finden ist :)
http://www.schwbv.de/urteile/59.html
gruß vom packer
Erstellt am 08.08.2007 um 23:28 Uhr von peters
Stimmrecht hat der SchwbV nicht, aber
BetrVG §35:
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der
erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.