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Freistellung Arbeitnehmervertreter im AR

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Leo20
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, AG verweigert Freistellung zur Vor- und Nachbereitung der Aufsichtsratssitzung von Betriebsratsmitglied der gleichzeitig Arbeitnehmervertreter im AR ist. Gibt es hierzu Urteile??? Danke und Gruß Leo

6.20506

Community-Antworten (6)

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Sternburg

19.07.2007 um 10:41 Uhr

Da hätte ich garnicht so viel Wirbel gemacht: Abmeldung zur Betriebsratsarbeit - und gut is...

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solimar

19.07.2007 um 10:53 Uhr

Warum sollte es eine Befreiung von der Arbeit für diese Tätigkeiten den geben? Das sind doch Tätigkeiten als Aufsichtsrat und keine BR-Tätigkeiten. meistens auch noch gut bezahlt. Also warum sollte der AG das doppelt bezahlen.

Den Tipp von Sternburg würde ich mit Vorsicht genießen. ich denke es wird genug AG geben die mahnen Dich dann ganz schnell ab

L
Leo20

19.07.2007 um 11:00 Uhr

AN-Vertreter im Aufsichtsrat haben nach §37 Abs 6 BetrVG einen Schulungsanspruch mit Freistellung. Es wird hierbei also auf das BetrVG Bezug genommen. Von der Logik her müsste danach eine Freistellung wie als BR in Betracht kommen. Im Übrigen wird das nicht so gut bezahlt. 100,- für jede Sitzung und sonst nichts - dafür muss auch gearbeitet werden. Die Freistellung während der Sitzungen ist je sonderbarerweise gegeben. Gruß Leo20

P
paula

19.07.2007 um 11:20 Uhr

Also ich empfehle da mal einen Blick in den Kommentar von Ulmer/Habersack/Henssler (§26 Rn 7) der einen Freistellungsanspruch eindeutig verneint, da § 26 mitbestG eben nicht ins BetrVG verweißt. Aus meiner Sicht wäre ich auch mit dem Freistellungsanspruch für die Schulungen vorsichtig. Zwar werben da einige Seminaranbieter mit aber ob das so haltbar ist?

K
Kölner

19.07.2007 um 15:01 Uhr

@paula Ich kenne auch andere Kommentierungen. Und wenn ein AR-Mitglied sich in geeigneter Weise als AR kompetent einbringen muss, darf er sich im Zweifel - als AN-Vertreter im AR - auch Schulungen bekommen.

@Leo20 Ich bejahe die Freistellung vorher und nachher eindeutig - wenngleich ich mich nur auf die entsprechenden Verweise aus dem GmbHG oder dem AktG beziehe. Allerdings ist der Umfang strittig.

P
paula

19.07.2007 um 18:01 Uhr

@kölner

Wir sind eigentlich gar nicht weit auseinander. Die AR-Vergütungen sind nur in der Regel weitaus höher. Dafür kann man das dann aber auch mal in der Freizeit machen. Wenn man dann die Knete an die Gewerkschaft abgibt....selbst schuld

Für die Schulung wird ja auch die Meinung vertreten, dass das ggf. über den Aufwendungsersatzanspruch entsprechend geregelt werden kann. Bei der Vor- und Nachbereitung der AR-Sitzung sehe ich das aber etwas anders

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