Erstellt am 26.06.2007 um 18:51 Uhr von Alter Betriebsrat
Erstellt am 26.06.2007 um 21:06 Uhr von Der alte Heini
Neben der vom Gesetz vorgegebenen Betriebsversammlung, können auch gem: § 43 Abs. 3 BetrVG zusätzliche, sog. außerordentliche Betriebsversammlungen, einberufen werden.
Diese außerordentliche Betriebsversammlung, die auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden muss, hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
Für die außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Betriebsrates oder eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, besteht
KEIN
Teilnahmerecht des Arbeitgebers.
Erstellt am 26.06.2007 um 21:37 Uhr von horsti
Die beiden Antworten sind Widersprüchlich bezüglich des Teilnahmerechtes des Arbeitgebers. Was gilt denn nun?
Erstellt am 26.06.2007 um 21:45 Uhr von Lotte
horsti,
Heini hat Recht. Bei ao BetrVers hat der AG nur bei der von ihm geforderten ein Teilnahmerecht. So steht es im Däubler.
Erstellt am 26.06.2007 um 21:52 Uhr von horsti
Das ist natürlich der, nennen wir es mal "arbeitnehmerfreundliche" Kommentar, liebe Lotte. Gibt's da eventuell andere Reschtsauffassungen, so dass die Angelegenheit im Zweifel zum Rechtsstreit führen könnte?
Erstellt am 26.06.2007 um 21:59 Uhr von Kölner
@Lotte
Nimmt der AG nicht an der ao BetrVers. teil, ist das natürlich (der AG wäre dann schön dumm) auch keine AZ...
Erstellt am 26.06.2007 um 22:05 Uhr von Lotte
Kölner,
wenn er es weiß ;-))
Erstellt am 26.06.2007 um 22:07 Uhr von Der alte Heini
horsti,
dem BAG Beschluß vom 27.6.1989 - 1 ABR 28/88 – ist zu entnehmen,
dass für außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Betriebsrates oder eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, kein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht.
Erstellt am 26.06.2007 um 22:14 Uhr von Kölner
@Kollege Heini
...überholt.
Viel Spass beim Suchen und richtig lesen.
...und das passiert einem Heini.
Erstellt am 26.06.2007 um 22:27 Uhr von horsti
Der alte Heini scheint die besten Argumente zu haben.
Dank an Euch Debattanten.