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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Außerordentliche Betriebsversammlung ohne Arbeitgeber?

H
horsti
Jan 2018 bearbeitet

Kann eine Betriebsversammlung ohne Arbeitgeber stattfinden? Kann der Arbeitgeber verlangen, zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung, die von 25 % der Belegschaft gefordert wurde, eingeladen zu werden, bzw. anwesend sein zu können?

5.920010

Community-Antworten (10)

AB
Alter Betriebsrat

26.06.2007 um 20:51 Uhr

Zweimal ja.

Grüssle

DAH
Der alte Heini

26.06.2007 um 23:06 Uhr

Neben der vom Gesetz vorgegebenen Betriebsversammlung, können auch gem: § 43 Abs. 3 BetrVG zusätzliche, sog. außerordentliche Betriebsversammlungen, einberufen werden. Diese außerordentliche Betriebsversammlung, die auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden muss, hat außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.

Für die außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Betriebsrates oder eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, besteht

                KEIN 

Teilnahmerecht des Arbeitgebers.

H
horsti

26.06.2007 um 23:37 Uhr

Die beiden Antworten sind Widersprüchlich bezüglich des Teilnahmerechtes des Arbeitgebers. Was gilt denn nun?

L
Lotte

26.06.2007 um 23:45 Uhr

horsti, Heini hat Recht. Bei ao BetrVers hat der AG nur bei der von ihm geforderten ein Teilnahmerecht. So steht es im Däubler.

H
horsti

26.06.2007 um 23:52 Uhr

Das ist natürlich der, nennen wir es mal "arbeitnehmerfreundliche" Kommentar, liebe Lotte. Gibt's da eventuell andere Reschtsauffassungen, so dass die Angelegenheit im Zweifel zum Rechtsstreit führen könnte?

K
Kölner

26.06.2007 um 23:59 Uhr

@Lotte Nimmt der AG nicht an der ao BetrVers. teil, ist das natürlich (der AG wäre dann schön dumm) auch keine AZ...

L
Lotte

27.06.2007 um 00:05 Uhr

Kölner, wenn er es weiß ;-))

DAH
Der alte Heini

27.06.2007 um 00:07 Uhr

horsti, dem BAG Beschluß vom 27.6.1989 - 1 ABR 28/88 – ist zu entnehmen, dass für außerordentlichen Betriebsversammlungen, die auf Wunsch des Betriebsrates oder eines Viertels der Belegschaft einberufen werden, kein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht.

K
Kölner

27.06.2007 um 00:14 Uhr

@Kollege Heini ...überholt. Viel Spass beim Suchen und richtig lesen.

...und das passiert einem Heini.

H
horsti

27.06.2007 um 00:27 Uhr

Der alte Heini scheint die besten Argumente zu haben. Dank an Euch Debattanten.

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