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Ausserordentliche Betriebsversammlung - Antrag von Einzelperson

A
azraela
Okt 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, in unserem Betrieb hat eine einzelne Person per Mail (angeblich im Sinne vieler Mitarbeiter) einen Antrag auf eine außerordentliche Betriebsversammlung ohne den Arbeitgeber gestellt. Ziel sei es, konkrete Maßnahmen zu erarbeiten für die nächste Versammlung, an der der AG anwesend ist. Themen sind eine nicht erfolgte (versprochene) Gehaltserhöhung, Verunsicherung zur Situation der Firma und Fehler in der Geschäftsleitung. Wie kann der Betriebsrat rechtssicher handeln? Gruss azraela

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Community-Antworten (10)

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celestro

01.10.2019 um 15:08 Uhr

"Auch die Mitarbeiter können eine Versammlung einfordern; allerdings muss das mindestens ein Viertel der Belegschaft wollen. Und auch Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind (also Mitglieder haben, die hier angestellt sind) können eine Betriebsversammlung einfordern. Hat im Quartal zuvor noch keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden, muss der Betriebsrat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine solche Versammlung abhalten."

https://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-10/betriebsversammlung-abhalten

ABER:

"Nach § 43 Abs. 3 BetrVG kommt eine außerordentliche Betriebsversammlung entweder auf Veranlassung des Betriebsrats oder auf Wunsch des Arbeitgebers bzw. von mindestens 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer eines Betriebs zustande. Die außerordentliche Betriebsversammlung findet gemäß § 44 BetrVG im Gegensatz zur ordentlichen, die vierteljährig einberufen wird, grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, sie wurde auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen."

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-ausserordentliche-betriebsversammlung-nach-abs-s-betrvg_075273.html

Wenn die außerhalb der AZ stattfindet, könnte sich der Wunsch ganz schnell in Luft auflösen. ;-)))

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paula

01.10.2019 um 15:16 Uhr

alles was Du brauchst steht erst einmal im § 43 Abs. 3 BetrVG . Ein MA ist kaum ein Viertel. Auch wenn er was von im Sinne der MA redet. Außerdem ist zu beachten, dass eine solche Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet (§ 44 Abs. 2 BetrVG). Daher sollte der BR hier in eigener Verantwortung und Ermessen entscheiden, was gerade sinnvoll ist. Wenn es um Gehaltserhöhungen geht würde ich mich mal mit der GEW austauschen, da die ja eigentlich diese aushandeln und es sinnvoll sein kann, ausgebliebene Erhöhungen nun zum Anlass zu nehmen eine Tarifbindung herzustellen

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Pickel

01.10.2019 um 19:42 Uhr

Der AG ist bei einer offiziellen Betriebsversammlung im Übrigen einzuladen

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celestro

01.10.2019 um 21:49 Uhr

"Der AG ist bei einer offiziellen Betriebsversammlung im Übrigen einzuladen"

Wieder einmal ein typischer Pickel! Keine Ahnung vom Thema, aber davon ganz ganz viel ... es geht hier um eine außerordentliche Betriebsversammlung, oder nicht? Dazu:

"Ein Teilnahmerecht des Arbeitgebers bei außerordentlichen Betriebsversammlungen besteht NICHT, es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Betriebsversammlung auf seinen Wunsch (§ 43 III Betriebsverfassungsgesetz).

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/themen/beitrag/ansicht/betriebsraete-und-personalraete/alles-was-sie-zum-thema-betriebsversammlung-wissen-muessen/details/anzeige/"

Und offiziell ist die ja trotzdem.

P
Pickel

02.10.2019 um 00:29 Uhr

Celestro, im von dir zitierten Paragraphen steht kein Wort davon dass außerordentliche BVs abweichend zu behandeln seien. Auch deine Quelle verzichtet auf jeglichen Nachweis für diese Aussage. Gibt es dazu auch eine neutralere Quelle?

W
wdliss

02.10.2019 um 09:32 Uhr

@Pickel wie wärs mit kluge-seminare.de: "Kein Teilnahmerecht hat der Arbeitgeber bei

außerordentlichen Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat von sich aus oder auf Antrag von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen hat (Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BetrVG)."

Wenn du dir ein wenig Mühe gibts findest du auch noch zahlreiche weitere Quellen.

P
Pickel

02.10.2019 um 11:58 Uhr

wdliss,, der Link hat ähnlich wenig Aussagekraft.

Wenn man den Anspruch auf Nichtteilnahme belegen möchte kann man nicht mit Internetseiten des DGB oder Kluge kommen sondern braucht Gesetztestexte, Rechtsprechung oder mindestens gängige Kommentierungen.

Ansonsten gilt erst einmal das Gesetz. Und das unterscheidet in der Frage (nach einem zugegebenen nur flüchtigen Blick) nicht nach ordentlichen und außerordentlichen BV.

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celestro

02.10.2019 um 12:02 Uhr

dann schau halt im Fitting, da steht es auch drin.

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Pjöööng

02.10.2019 um 12:05 Uhr

Ein wohl sehr sehr flüchtiger Blick...

Die "regelmäßigen" Betriebsversammlungen sind in § 43 BetrVG gegregelt. Dort steht auch das Teilnahmerecht des Arbeitgebers (Absatz 2).

Die sonstigen Betriebsversammlungen sind hingegen in § 44 (2) geregelt Da § 44 (1) Regeln für die regelmäßigen Betriebsversammlungen aufgestellt werden, der Absatz 2 hingegen für die "sonstigen" Betriebsversammlungen, ergibt sich aus der Gesetzessystematik ganz klar dass bei den sonstigen Betriebsversammlungen kein Teilnahmerecht des Arbeitgebers besteht.

P
paula

02.10.2019 um 15:08 Uhr

ob das unseren Besserwisser überzeugt? :D

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