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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers

M
MiriamK
Sep 2019 bearbeitet

Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bittet zu einer außerordentlichen Betriebsversammlung einzuladen um seiner Verpflichtung zum Jahresbericht nachzukommen, ist der Betriebsrat dann verpflichtet dem vom Arbeitgeber gesetzten Zeitpunkt für die außerordentliche Betriebsversammlung zu folgen ?

Es besteht auch eine Kernarbeitszeit in welcher der überwiegende Teil der Mitarbeiter arbeitet. Sollte der Zeitpunkt der außerordentlichen Betriebsversammlung dann in dieser Kernarbeitszeit liegen bzw. hat der Betriebsrat ein damit begründetes Recht den vom Arbeitgeber beantragten Zeitpunkt für die außerordentliche Betriebsversammlung, außerhalb der Kernarbeitszeit abzulehnen ?

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Community-Antworten (6)

S
SubkulTourisT

11.09.2019 um 18:30 Uhr

Defintion laut Wikipedia zur Kernarbeitszeit: Als Kernarbeitszeit oder einfach Kernzeit bezeichnet man die Zeitspanne, in der für den Arbeitnehmer grundsätzlich Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz herrscht.

§44 BetrVG (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert.[...]

Mein Schluss aus diesen Informationen ist, dass die Betriebsversammlung in der Kernarbeitszeit stattfinden muss.

K
kratzbürste

11.09.2019 um 19:31 Uhr

Wenn der BR - aus welchem Anlass auch immer, eine Betriebsversammlung einberuft, legt er den Zeitpunkt fest. Dem AG ist es unbenommen, seine Arbeitnehmer zu einer eigenen Mitarbeiterversammlung zusammen zu rufen. Liegt diese Versammlung ausserhalb der regulären Arbeitszeit und besteht eine Teilnahmeverpflichtung, ist dieTeilnahme Arbeitszeit - und da eine Abweichung von der mitbestimmten Arbeitszeit vorliegt, ist die Lage der Zeit auch noch mitbestimmungspflichtig.

C
celestro

11.09.2019 um 21:17 Uhr

Der AG muss seinen Bericht 1 mal im Jahr abgeben. Der BR muss eigentlich 4 mal im Jahr eine Betriebsversammlung abhalten.

Bei 4 Terminen im Jahr bekommt der AG es nicht auf die Kette, an 1 davon seinen Bericht abzuliefern? Oder wieso benötigt der AG jetzt eine "außerordentliche" Versammlung?

M
MiriamK

12.09.2019 um 10:45 Uhr

Bei einem aus 5 Niederlassungen zusammengefassten Betrieb in 5 Städten ist es zweckmäßig in 3 Quartalen Teilbetriebsversammlungen abzuhalten, und nur die BR-Mitglieder sowie den Arbeitgebervertreter reisen zu lassen, und nur in einem Quartal eine Große Betriebsversammlung abzuhalten bei welcher alle Mitarbeiter anreisen.

Bei dieser großen Betriebsversammlung sollte der AG dann eigentlich auch seinen Bericht abliefern. Da der AG aber den Termin verhindern möchte richtet er extra eine parallele Kundenveranstaltung aus. Der BR knickt aber nicht ein, weil er sonst im entsprechenden Quartal keine (Teil-)Betriebsversammlung(en) mehr abhalten kann und somit einen Pflichtverstoß hätte. Der AG hat daher das Problem dass er seinen Bericht nicht innerhalb der regulären Betriebsversammlung abgeben kann.

Nun hatte der BR vorgeschlagen im nächsten Quartal eine weitere große Betriebsversammlung abzuhalten, doch dazu müssten wieder alle Mitarbeiter reisen und das möchte der AG nicht. Deshalb er an einem der Vortage der regulären Betriebsversammlung, an welchem viele Mitarbeiter wegen anderer Arbeitgeberveranstaltungen sowieso da sind, eine außerordentliche Betriebsversammlung für seinen Bericht abhalten lassen.

R
rsddbr

12.09.2019 um 16:06 Uhr

Aus §43 Abs. 3 BetrVG geht hervor, dass selbst die auf Wunsch des AG einberufenen Betriebsversammlungen nicht an einem vom AG festgelegeten Termin stattfinden müssen, sondern dass der AG nur rechtzeitig über den Zeitpunkt der Versammlung zu verständigen ist. Der BR ist jedoch auch verpflichtet, auf Wunsch des AG eine Betriebsversammlung einzuberufen. (Aufgrund der zeitlichen Nähe zu eurer geplanten Betriebsversammlung ist es wahrscheinlich fraglich, ob ihr seinem Wunsch nachkommen müsst.)

Natürlich ist es im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sinnvoll, sich vor Terminfestlegung mit dem AG abzustimmen. Ich höre jedoch heraus, dass es da bei euch etwas kriselt.

Aus §44 Abs. 1 BetrVG geht - im Gegensatz zu der Interpretation von SubkulTourisT - hervor, dass die Betriebsversammlung nicht unbedingt in der Arbeitszeit stattfinden muss, dass jedoch die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten ist, sofern die Betriebsversammlung auf Wunsch des AG einberufen wurde. Fahrtkosten der AN sind ebenfalls zu erstatten.

Im Übrigen muss der AG nicht anwesend sein sondern kann auch einen Vertreter schicken. Dieser muss allerdings in der Lage sein, den Bericht vorzutragen.

C
celestro

12.09.2019 um 20:35 Uhr

"Bei dieser großen Betriebsversammlung sollte der AG dann eigentlich auch seinen Bericht abliefern. Da der AG aber den Termin verhindern möchte richtet er extra eine parallele Kundenveranstaltung aus."

Was für einen Sinn macht eine Terminverhinderung, wenn man anschließend den Bericht doch liefert (nur halt an einem anderen Tag)?

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