Erstellt am 25.06.2007 um 12:48 Uhr von Angi1
Hallo Paule86,
im Fitting zu § 78a RN 57 gefunden:
" Bei dem nach Abs. 2 gesetzlich begründetem Arbeitsverhältnis handelt es sich grundsätzlich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Diese Regelung dient dem Schutz der auszubildenden Mandatsträger, die davor bewahrt werden sollen, nur in ein befristetes oder in ein Teilzeitarbeitsverhältnis übernommen zu werden. Ist eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht möglich, wohl jedoch in einem befristeten oder einem Teilzeitarbeitsverhätlnis, so wird bei entsprechender Bereitschaft des Azubi ein derartiges Arbeitsverhältnis begründet."
Das heißt für Dich, zusätzlich zu deinem Antrag auf Weiterbeschäftigung (den Du ja bereits gestellt hast) nochmals schriftlich Deine Bereitschaft auf ein befristetes Arbeitsverhältnis zu erklären, wenn dein Antrag auf Übernahme vom Gericht abgelehnt wird.
Also Schreiben aufsetzen und sofort beim AG abgeben. Aber noch keinen befristeten Vertrag unterschreiben.
MfG
Angi1
Erstellt am 25.06.2007 um 14:14 Uhr von DocPille
Paule86
Für dich gilt das Búndespersonalvertretungsgesetz,oder das für euer Bundesland.Im Bundes. steht unter §9 dasselbe wie im BetrVG unter 78a.
Aber vielleicht ist das im Bundesland anders geregelt,müsste man prüfen.