Erstellt am 25.06.2007 um 08:09 Uhr von Kölner
@betriebsratten
Teil 1...
...BAG vom 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Erstellt am 25.06.2007 um 11:59 Uhr von Konrad
Zu Frage 2: AT Angestellte: da diese „freiwillige“ Mehrarbeit i.d.R. einzelvertraglich festgelegt wird, gilt die AV Vereinbarung, solange gesetzliche Höchstgrenzen lt. Arbeitszeitgesetz eingehalten werden. Den AV haben beide Vertragsparteien mit den Konditionen unterschrieben.
Erstellt am 25.06.2007 um 15:18 Uhr von betriebsratten
@Konrad...stimmt...im Prinzip
Aber wenn im Arbeitsvertrag steht dass Mehrarbeit nicht vergütet wird.....irgendwann müsste es doch sittenwidrig werden. Es gab auch ein solches Urteil...bezog sich auf einen Supermarktmetzgermeister dem man einsfuffzig über den Tarif gezahlt hat und dann zig Stunden mehr malochen liess.....den Ansatzpunkt suche ich...oder einen anderen...
Erstellt am 25.06.2007 um 16:33 Uhr von Konrad
@betriebsratten aber hallo!!
1. BR hat dafür Sorge zu tragen, dass zumindest bei der Einstellung richtig und sauber eingruppiert wird. bei bischen über AT ist kein "echter AT", würde ich anzweifeln!
2. Jeder der so einen Außer-Tarif- Arbeitsvertrag unterschreibt weiß doch was er tut. Im Übrigen bleibt es selbst überlassen wieviel Stunden er der Firma schenkt.
Mit der Sittenwidrigkeit ist ein sehr dehnbarer Begriff, siehe aktuelle Diskussion über Mindestlöhne, 3.80 € /stunde ist immer noch nicht sittenwidrig!!
Erstellt am 25.06.2007 um 17:03 Uhr von betriebsratten
@alle: Kennt jemand das Urteil zu 2?
Konrad Hallo...hilft mir aber immer noch nicht so richtig...ab wann ist ein bisschen kein bisschen mehr.