Mehrarbeit
Hallo Gerade erfuhr ich, dass ein MA unseres Unternehmens tgl.11h. Er arbeitet in 3 Schichten. Ein Gespräch mit dem GF kam bisher nicht zu Stande. Welche Schritte soll der BR jetzt einleiten. Das Verhalten der GF zur Thematik Mehrarbeit ist Programm. Bisher berief man sich immer auf Paragraph 100. Ich bin erst seit einem Monat BRV und versuche das Chaos Vorort die Zusammenarbeit mit dem GF auf Kurs zu bringen. Ich sehe hier zusätzlich das Problem der Länge der Arbeitszeit.
Community-Antworten (3)
02.02.2017 um 18:34 Uhr
Ist er 11 Stunden täglich anwesend (macht also zwischendurch Pausen) ? Oder "arbeitet" er täglich 11 Stunden ?
Der § 100 bezieht sich auf die vorläufige Durchführung von personellen Maßnahmen des § 99, also in der Hauptsache Einstellungen, aber auch Versetzungen. Soll es dann also um die Versetzung in die andere Schicht gehen ? Jedenfalls sagt Abschnitt 2 unter anderem: "Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war."
Das würde ich dann mal ganz schnell angehen, zumal "Bisher berief man sich immer auf Paragraph 100." nicht nach einer vorläufigen Maßnahme klingt, sondern eher nach "läuft schon was länger so".
03.02.2017 um 07:06 Uhr
Danke für die schnell Antwort. Der Kollege ist seit Montag dieser Woche von 6:00-17:00 vor Ort. Um eine Versetzung handelt es sich nicht. Er hat diese 2oche Frühschicht und wechselt ab Mo regulär mit seiner Truppe in die Nacht.
03.02.2017 um 08:58 Uhr
Die unbezahlten Pausen musst Du natürlich von den 11 Stunden abziehen.
Damit euch der AG nicht durch falsch angewendete Paragraphen die Sinne vernebelt, lasst euch möglichst rasch schulen.
Der AG braucht für die Schichtpläne zwingend eure Zustimmung - und da zieht kein § 100 BetrVG. Missachtet der AG eure Mitbestimmung , könnt ihr beim ArbG einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
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