Zeiterfassung für Angestellte
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe mal eine Frage zur Abgeltung von Überstunden im Angestelltenbereich.
Wir sind ein Produzierendes Gewebe mit ca. 160Produktionsmitarbeitern und 45Personen im Overhead.
Die Vertage der Angestellten sind schon eh und je mit dem allseits beliebten (aber doch nicht zulässigen) Passus gestaltet: "Überstunden sind mit dem Entgelt abgegolten"
Gerne würde ich das natürlich ändern wollen, die Frage die sich mir hierbei natürlich als aller erstes stellt, sind wir hier als BR mitbestimmungspflichtig bzw. dürfen wir das verhandeln?
Da es sich ja um einen Eingriff in den Arbeitsvertrag handelt, bin ich mir nicht sicher ob wir hier im Individual oder Kollektivrecht sind?
Wäre nett, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet.
Danke.
Community-Antworten (11)
20.03.2021 um 15:48 Uhr
Selbst wenn ein gewisses Maß an Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein sollte, bleibt der BR dennoch in der Mitbestimmung, ob überhaupt Mehrarbeit stattfindet. D.h.: der AG muss zunächst eure Zustimmung zur Mehrarbeit einholen und dann machen die Kollegen sie. Und wenn sie Pech haben, sind sie bereits abgegolten (wie du schon schreibst; oft unzulässige Klauseln). Also am besten teilt ihr dem AG mit, er möge eure Mitbestimmung bei Mehrarbeit im Angestelltenbereich beachten. Und wenn er nicht zahlen will, blockiert die Mehrarbeit.
21.03.2021 um 12:21 Uhr
Zitat Paddy1985 : Die Vertage der Angestellten sind schon eh und je mit dem allseits beliebten (aber doch nicht zulässigen) Passus gestaltet: "Überstunden sind mit dem Entgelt abgegolten" <<<<<<<<<<<<<<<< Diese Vereinbarung kann sich der AG in die Haare schmieren. Sie verstößt, wie das BAG mit hinreichernder Klarheit ausgeführt hat, gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot.
VERGLEICH :
BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 01.09.2010, - 5 AZR 517/09 -
b) Die in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam.
aa) Wird davon ausgegangen, dass eine Regelung wie die streitbefangene, die Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft (zum Meinungsstand vgl. ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 91 f.; HWK/Gotthardt 4. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39), unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bedingung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenz-gebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klausel-verwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
bb) Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; HWK/Gotthardt Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39; Hromadka/Schmitt-Rolfes NJW 2007, 1777, 1780; Bauer/Chwalisz ZfA 2007, 339, 354). Andernfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Aufgrund einer unklar abgefassten Pau-schalierungsklausel besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht.
cc) § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Diese
Klausel soll alle Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarten 45 Wochenstunden überschreiten. Deren Umfang ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 („erforderliche Überstunden“) ergibt sich eine solche Beschränkung jedenfalls nicht.
21.03.2021 um 12:26 Uhr
@Kratzbürste : Also am besten teilt ihr dem AG mit, er möge eure Mitbestimmung bei Mehrarbeit im Angestelltenbereich beachten. Und wenn er nicht zahlen will, blockiert die Mehrarbeit.
Genau das würde ich Euch auch empfehlen.
21.03.2021 um 14:31 Uhr
Hallo und danke erstmal für die schnellen Antworten
…aber wie so oft, liegt die Krux im Detail.
Die Überstunden bei unserer Angestellten werden eben nicht oder nur sehr sehr selten „angeordnet“ die Mitarbeiter machen sie ganz einfach „von sich aus“ und genau da liegt das Problem, sie werden von Seiten der GF nicht angeordnet also haben wir hier auch kleinen Hebel.
21.03.2021 um 14:44 Uhr
Hmm, mittlerweile dürften die Klauseln bzgl. Überstunden doch angepasst worden sein. Inzwischen gehört der Passus "X Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" doch hoffentlich in jeden AV, der eine solche Klausel mit einflechten möchte. Damit ist die vom BAG monierte Unklarheit im Bezug auf den zu erwartenden Mehraufwand für den AN aus der Welt.
"Von sich aus" ist natürlich nicht so clever. Das würde ich als AG auch nicht einfach vergüten. Ist ja unkalkulierbar.
Die Überstundenklausel gehört modernisiert. Ist aber in meinen Augen Individualrecht.
21.03.2021 um 14:54 Uhr
@RudiRadeberger: es ist ja nicht so als ob die Leute die Überstunden machen würden, so nach dem Motto, man was ist es in der Firma so geil und ich habe ehe kein Privatleben.
Es stellt sich viel mehr so da, das die Leute bleiben und weiterarbeiten, da sie wissen das wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen dies erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen hat. Und selbst wenn die Überstunden nicht angeordnet werden, so werden sie seitens GF doch erwartet!!!
Es ist echt verzwickt.
Aber deswegen klage ich ja auch hier mein Leid :)
21.03.2021 um 14:57 Uhr
Deswegen z.B. "5 Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"
Dann bleibt genug Raum für Loyalität und es gibt eine Abgrenzung zur Ausbeutung.
21.03.2021 um 16:07 Uhr
Zitat Paddy1985 : ..............die Mitarbeiter machen sie ganz einfach „von sich aus“....................
Auch freiwillig geleistete Überstunden/ Mehrarbeit unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des BR.
Vergleich :
Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Überstunden im Einzelfall sobald ein kollektiver Bezug erkennbar ist. Auch die „Freiwilligkeit” von Arbeitnehmern Überstunden zu leisten, schließt die Mitbestimmung nicht aus. Auf die freiwillige Übernahme von Überstunden/ Mehrarbeit durch den Arbeitnehmer kommt es also für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht an! Bei der Anordnung und auch Duldung Überstunden/Mehrarbeit hat der Betriebsrat also mitzubestimmen. Es handelt sich um eine sog. erzwingbare Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht allerdings nicht, wenn der einzelne AN ohne Wissen und Wollen des AG die betriebsübliche ArbZ überschreitet. Das dürfte aber in der Praxis sehr selten sein, auch mit Blick auf die damit verbundene Vergütung oder den Ausgleich in Freizeit. Dabei bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit Überstunden.
Quelle : Überstunden, Mehrarbeit | WAF - betriebsrat.com - Die www.betriebsrat.com › Wissen › Arbeitszeit und Vergütung
Es gibt also kein PROBLEM.
21.03.2021 um 20:42 Uhr
Dann teilt dem AG mit, er möge dafür sorgen, dass keine Mehrarbeit stattfindet ohne dass der BR zugestimmt hat.
Der AG muss dies sicherstellen. Er kann sich nicht damit herausreden, die AN würden es "freiwillig " tun.
21.03.2021 um 23:06 Uhr
Danke für die Antworten, das hat mir doch schon mal sehr weiter geholfen.
Was ich nicht wusste, war das auch bei "freiwilligen Überstunden" eine Mitbestimmung herscht, ich dachte immer nur bei einer Anordnung durch die GF ist der BR zu involvieren.
Danke!
22.03.2021 um 02:06 Uhr
In Ergänzung zu Challenger :
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 09.01.2009, - 10 TaBV 99/08 -
Ein etwaiges Einverständnis des Mitarbeiters O1 mit der Ableistung von Überstunden schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht dann, wenn die Mehrarbeit von den betroffenen Mitarbeitern etwa freiwillig erbracht worden ist. Das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter mit der angeordneten oder geduldeten Mehrarbeit beseitigt das Mitbestimmungsrecht nicht. Auch die Duldung von freiwillig geleisteter Mitarbeit durch einen Arbeitgeber unterliegt dem Mitbestimmungsrecht (BAG, 27.11.1990 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41; BAG, 16.07.1991 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 144; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn. 98; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rn. 34 m.w.N.). Der Betriebsrat hat bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands nicht nur dann mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Überstunden oder Mehrarbeit ausdrücklich anordnet, sondern auch dann, wenn er diese nur duldet, indem er sie entgegen nimmt. 51
Der Arbeitgeber kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters O2 berufen. Der Arbeitgeber ist Herr des Betriebes. Er kann und muss seinen Betrieb organisieren. Dementsprechend liegt es auch in seiner Macht und Verantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mehrarbeit oder Überstunden in seinem Betrieb zulässt oder nicht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber die Verlängerung der Arbeitszeit im Einzelfall verborgen bleibt. Immerhin hat im vorliegenden Fall der Einrichtungsleiter die vom Mitarbeiter O2 angeordneten Überstunden sogar genehmigt.
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