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Zeiterfassung für Angestellte

P
Paddy1985
Mrz 2021 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich habe mal eine Frage zur Abgeltung von Überstunden im Angestelltenbereich.

Wir sind ein Produzierendes Gewebe mit ca. 160Produktionsmitarbeitern und 45Personen im Overhead.

Die Vertage der Angestellten sind schon eh und je mit dem allseits beliebten (aber doch nicht zulässigen) Passus gestaltet: "Überstunden sind mit dem Entgelt abgegolten"

Gerne würde ich das natürlich ändern wollen, die Frage die sich mir hierbei natürlich als aller erstes stellt, sind wir hier als BR mitbestimmungspflichtig bzw. dürfen wir das verhandeln?

Da es sich ja um einen Eingriff in den Arbeitsvertrag handelt, bin ich mir nicht sicher ob wir hier im Individual oder Kollektivrecht sind?

Wäre nett, wenn ihr mir hier weiterhelfen könntet.

Danke.

342011

Community-Antworten (11)

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kratzbürste

20.03.2021 um 15:48 Uhr

Selbst wenn ein gewisses Maß an Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sein sollte, bleibt der BR dennoch in der Mitbestimmung, ob überhaupt Mehrarbeit stattfindet. D.h.: der AG muss zunächst eure Zustimmung zur Mehrarbeit einholen und dann machen die Kollegen sie. Und wenn sie Pech haben, sind sie bereits abgegolten (wie du schon schreibst; oft unzulässige Klauseln). Also am besten teilt ihr dem AG mit, er möge eure Mitbestimmung bei Mehrarbeit im Angestelltenbereich beachten. Und wenn er nicht zahlen will, blockiert die Mehrarbeit.

C
Challenger

21.03.2021 um 12:21 Uhr

Zitat Paddy1985 : Die Vertage der Angestellten sind schon eh und je mit dem allseits beliebten (aber doch nicht zulässigen) Passus gestaltet: "Überstunden sind mit dem Entgelt abgegolten" <<<<<<<<<<<<<<<< Diese Vereinbarung kann sich der AG in die Haare schmieren. Sie verstößt, wie das BAG mit hinreichernder Klarheit ausgeführt hat, gegen das Trans­pa­renz­- und Bestimmt­heits­ge­bot.

VERGLEICH :

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT, Urteil vom 01.09.2010, - 5 AZR 517/09 -

b) Die in § 3 Abs. 3 des Ar­beits­ver­trags ge­re­gel­te Pau­schal­ab­gel­tung von Über­stun­den ist man­gels hin­rei­chen­der Trans­pa­renz un­wirk­sam.

aa) Wird da­von aus­ge­gan­gen, dass ei­ne Re­ge­lung wie die streit­be­fan­ge­ne, die Haupt­leis­tungs­pflich­ten der Par­tei­en be­trifft (zum Mei­nungs­stand vgl. ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 91 f.; HWK/Gott­hardt 4. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39), un­ter­liegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleich­wohl der Trans­pa­renz­kon­trol­le nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da­nach kann sich die zur Un­wirk­sam­keit ei­ner All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gung führen­de un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung dar­aus er­ge­ben, dass die Be­din­gung nicht klar und verständ­lich ist. Die­ses Trans­pa­renz­ge­bot schließt das Bestimmt­heits­ge­bot ein. Da­nach müssen die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen so ge­nau be­schrie­ben wer­den, dass für den Ver­wen­der kei­ne un­ge­recht­fer­tig­ten Be­ur­tei­lungs­spielräume ent­ste­hen. Sinn des Trans­pa­renz-ge­bots ist es, der Ge­fahr vor­zu­beu­gen, dass der Ver­trags­part­ner des Klau­sel-ver­wen­ders von der Durch­set­zung be­ste­hen­der Rech­te ab­ge­hal­ten wird (vgl. BAG 24. Ok­to­ber 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BA­GE 124, 259; 31. Au­gust 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BA­GE 115, 372). Ei­ne Klau­sel muss im Rah­men des recht­lich und tatsächlich Zu­mut­ba­ren die Rech­te und Pflich­ten des Ver­trags­part­ners des Klau­sel­ver­wen­ders so klar und präzi­se wie möglich um­schrei­ben. Sie ver­letzt das Be­stimmt­heits­ge­bot, wenn sie ver­meid­ba­re Un­klar­hei­ten und Spielräume enthält.

bb) Ei­ne die pau­scha­le Vergütung von Mehr­ar­beit re­geln­de Klau­sel ist nur dann klar und verständ­lich, wenn sich aus dem Ar­beits­ver­trag selbst er­gibt, wel­che Ar­beits­leis­tun­gen von ihr er­fasst wer­den sol­len (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; HWK/Gott­hardt Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39; Hromad­ka/Sch­mitt-Rol­fes NJW 2007, 1777, 1780; Bau­er/Chwa­lisz ZfA 2007, 339, 354). An­dern­falls ließe sich nicht er­ken­nen, ab wann ein An­spruch auf zusätz­li­che Vergütung be­steht. Der Um­fang der Leis­tungs­pflicht muss so be­stimmt oder zu­min­dest durch die kon­kre­te Be­gren­zung der An­ord­nungs­be­fug­nis hin­sicht­lich des Um­fangs der zu leis­ten­den Über­stun­den so be­stimm­bar sein, dass der Ar­beit­neh­mer be­reits bei Ver­trags­schluss er­ken­nen kann, was ggf. „auf ihn zu­kommt“ und wel­che Leis­tung er für die ver­ein­bar­te Vergütung ma­xi­mal er­brin­gen muss (vgl. BAG 5. Au­gust 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Be­trieb­li­che Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Be­trieb­li­che Übung Nr. 10; 11. Ok­to­ber 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Auf­grund ei­ner un­klar ab­ge­fass­ten Pau-scha­lie­rungs­klau­sel be­steht die Ge­fahr, dass der Ar­beit­neh­mer in der An­nah­me, er ha­be kei­nen Rechts­an­spruch auf ei­ne ge­son­der­te Über­stun­den­vergütung, sei­nen An­spruch nicht gel­tend macht.

cc) § 3 Abs. 3 des Ar­beits­ver­trags ist nicht klar und verständ­lich. Die­se

Klau­sel soll al­le Ar­beits­stun­den er­fas­sen, die die ver­ein­bar­ten 45 Wo­chen­stun­den über­schrei­ten. De­ren Um­fang ist im Ar­beits­ver­trag nicht be­stimmt. Ins­be­son­de­re lässt sich we­der der Klau­sel selbst noch den ar­beits­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen im Übri­gen ei­ne Be­gren­zung auf die nach § 3 Arb­ZG zulässi­ge Höchst­ar­beits­zeit (vgl. zu die­ser Aus­le­gungsmöglich­keit BAG 28. Sep­tem­ber 2005 - 5 AZR 52/05 - BA­GE 116, 66) ent­neh­men. Aus dem Wort­laut des § 3 Abs. 3 („er­for­der­li­che Über­stun­den“) er­gibt sich ei­ne sol­che Be­schränkung je­den­falls nicht.

K
Kampfschwein

21.03.2021 um 12:26 Uhr

@Kratzbürste : Also am besten teilt ihr dem AG mit, er möge eure Mitbestimmung bei Mehrarbeit im Angestelltenbereich beachten. Und wenn er nicht zahlen will, blockiert die Mehrarbeit.

Genau das würde ich Euch auch empfehlen.

P
Paddy1985

21.03.2021 um 14:31 Uhr

Hallo und danke erstmal für die schnellen Antworten

…aber wie so oft, liegt die Krux im Detail.

Die Überstunden bei unserer Angestellten werden eben nicht oder nur sehr sehr selten „angeordnet“ die Mitarbeiter machen sie ganz einfach „von sich aus“ und genau da liegt das Problem, sie werden von Seiten der GF nicht angeordnet also haben wir hier auch kleinen Hebel.

R
RudiRadeberger

21.03.2021 um 14:44 Uhr

Hmm, mittlerweile dürften die Klauseln bzgl. Überstunden doch angepasst worden sein. Inzwischen gehört der Passus "X Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" doch hoffentlich in jeden AV, der eine solche Klausel mit einflechten möchte. Damit ist die vom BAG monierte Unklarheit im Bezug auf den zu erwartenden Mehraufwand für den AN aus der Welt.

"Von sich aus" ist natürlich nicht so clever. Das würde ich als AG auch nicht einfach vergüten. Ist ja unkalkulierbar.

Die Überstundenklausel gehört modernisiert. Ist aber in meinen Augen Individualrecht.

P
Paddy1985

21.03.2021 um 14:54 Uhr

@RudiRadeberger: es ist ja nicht so als ob die Leute die Überstunden machen würden, so nach dem Motto, man was ist es in der Firma so geil und ich habe ehe kein Privatleben.

Es stellt sich viel mehr so da, das die Leute bleiben und weiterarbeiten, da sie wissen das wenn sie ihre Aufgaben nicht erfüllen dies erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen hat. Und selbst wenn die Überstunden nicht angeordnet werden, so werden sie seitens GF doch erwartet!!!

Es ist echt verzwickt.

Aber deswegen klage ich ja auch hier mein Leid :)

R
RudiRadeberger

21.03.2021 um 14:57 Uhr

Deswegen z.B. "5 Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"

Dann bleibt genug Raum für Loyalität und es gibt eine Abgrenzung zur Ausbeutung.

C
Challenger

21.03.2021 um 16:07 Uhr

Zitat Paddy1985 : ..............die Mitarbeiter machen sie ganz einfach „von sich aus“....................

Auch freiwillig geleistete Überstunden/ Mehrarbeit unterliegen der erzwingbaren Mitbestimmung des BR.

Vergleich :

Die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden unterliegt in vollem Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dies gilt auch für Überstunden im Einzelfall sobald ein kollektiver Bezug erkennbar ist. Auch die „Freiwilligkeit” von Arbeitnehmern Überstunden zu leisten, schließt die Mitbestimmung nicht aus. Auf die freiwillige Übernahme von Überstunden/ Mehrarbeit durch den Arbeitnehmer kommt es also für die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht an! Bei der Anordnung und auch Duldung Überstunden/Mehrarbeit hat der Betriebsrat also mitzubestimmen. Es handelt sich um eine sog. erzwingbare Mitbestimmung. Das Mitbestimmungsrecht des BR besteht allerdings nicht, wenn der einzelne AN ohne Wissen und Wollen des AG die betriebsübliche ArbZ überschreitet. Das dürfte aber in der Praxis sehr selten sein, auch mit Blick auf die damit verbundene Vergütung oder den Ausgleich in Freizeit. Dabei bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf Umfang, Dauer und Lage der Mehrarbeitszeit Überstunden.

Quelle : Überstunden, Mehrarbeit | WAF - betriebsrat.com - Die www.betriebsrat.com › Wissen › Arbeitszeit und Vergütung

Es gibt also kein PROBLEM.

K
kratzbürste

21.03.2021 um 20:42 Uhr

Dann teilt dem AG mit, er möge dafür sorgen, dass keine Mehrarbeit stattfindet ohne dass der BR zugestimmt hat.

Der AG muss dies sicherstellen. Er kann sich nicht damit herausreden, die AN würden es "freiwillig " tun.

P
Paddy1985

21.03.2021 um 23:06 Uhr

Danke für die Antworten, das hat mir doch schon mal sehr weiter geholfen.

Was ich nicht wusste, war das auch bei "freiwilligen Überstunden" eine Mitbestimmung herscht, ich dachte immer nur bei einer Anordnung durch die GF ist der BR zu involvieren.

Danke!

K
Kampfschwein

22.03.2021 um 02:06 Uhr

In Ergänzung zu Challenger :

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 09.01.2009, - 10 TaBV 99/08 -

Ein etwaiges Einverständnis des Mitarbeiters O1 mit der Ableistung von Überstunden schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt nicht dann, wenn die Mehrarbeit von den betroffenen Mitarbeitern etwa freiwillig erbracht worden ist. Das Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter mit der angeordneten oder geduldeten Mehrarbeit beseitigt das Mitbestimmungsrecht nicht. Auch die Duldung von freiwillig geleisteter Mitarbeit durch einen Arbeitgeber unterliegt dem Mitbestimmungsrecht (BAG, 27.11.1990 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41; BAG, 16.07.1991 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 144; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn. 98; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 BetrVG Rn. 34 m.w.N.). Der Betriebsrat hat bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands nicht nur dann mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Überstunden oder Mehrarbeit ausdrücklich anordnet, sondern auch dann, wenn er diese nur duldet, indem er sie entgegen nimmt. 51

Der Arbeitgeber kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters O2 berufen. Der Arbeitgeber ist Herr des Betriebes. Er kann und muss seinen Betrieb organisieren. Dementsprechend liegt es auch in seiner Macht und Verantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mehrarbeit oder Überstunden in seinem Betrieb zulässt oder nicht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber die Verlängerung der Arbeitszeit im Einzelfall verborgen bleibt. Immerhin hat im vorliegenden Fall der Einrichtungsleiter die vom Mitarbeiter O2 angeordneten Überstunden sogar genehmigt.

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