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AGG - kein Informationsrecht über die Beschwerden für den BR?

N
Nenyah
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, im Unternehmen gibt es einen Beauftragten der für Fälle in denen das AGG zutrifft zukünftig verantwortlich sein soll. Zu dem ganzen Vorgang, Strukturen und Abläufen soll jetzt natürlich eine BV verabschiedet werden, und Streitpunkt ist, das man den BR bez. der Beschwerden der MA komplett raushalten möchte. Genauer, der BR-Vorsitzende verlangt das in der BV festgehalten werden soll das er über die eingegangenen Beschwerden (auch welche MA es betrifft), den Verlauf und das Ergebnis informiert wird.Einfach deshalb um immer wieder vorkommende Mauscheleien ggf. verhindern zu können und auch letztendlich informiert zu sein. Die Arbeitgeberseite weigert sich diesbezüglich und vertritt die Meinung das es gegen das Datenschutzgesetz ist den Namen des MA dem BR-Vorsitzenden bekannt zu geben und möchte den BR hinsichtlich der eingehenden Beschwerden komplett raushalten. Meine Fragen:

  • gibt es eine Rechtsquelle die bestätigt das der BR keinen Anspruch darauf hat in solchen Sachen informiert zu werden bzw. auch über die namen der MA zu informiert werden?

  • bzw. andersrum auf welche Quelle kann sich der BR berufen das der Datenschutz in diesen Fällen nicht auf ihn zutrifft

  • kann ein MA konkret verlangen das der BR nicht informiert wir, wie ist da vorzugehen?

Vielen Dank un liebe Grüße auch nach Köln :-)

5.72809

Community-Antworten (9)

K
Kölner

16.06.2007 um 20:33 Uhr

@Nenyah Huhu...Grüsse zurück. :-)) Ich muss dazu mal blättern. Dauert ein wenig.

N
Nenyah

16.06.2007 um 20:37 Uhr

@Kölner Super...auf Dich ist echt Verlass! Kann ich gar nicht wieder gut machen...:-) Danke jetzt schon!

L
Lotte

16.06.2007 um 20:54 Uhr

Nenyah, da Frankfurt Main und Hamburg (Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 20.02.07, 9 BV 3/07) geurteilt haben, dass der BR kein MBR bei der Besetzung der Beschwerdestelle haben, kommt man m.E. in Eurem Fall nur über die Maßnahmen, die ergriffen werden, weiter. So z.B. über den § 87 (1) Punkt 1.

Weiterhin könnt Ihr die MA auf einer BetrVers. bitten, Euch zu informieren, wenn sie Beschwerden bezüglich des AGG haben.

Aber wenn ein MA nicht will, seid Ihr m.E., ähnlich wie bei Personalgesprächen nach §82, BetrVG, raus.

N
Nenyah

16.06.2007 um 21:13 Uhr

@Lotte

...Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung vor, die Anhaltspunkte für die Entscheidungsfindung an die Hand gibt. Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hat am 23. Oktober 2006 (Az.: 21 BV 690/96, veröffentlicht in AiB 2007, 49 mit Anm. von Mansholt/Cornelius) entschieden, dass die Errichtung einer Beschwerdestelle Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb berühren kann und deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommt.

Hat dasselbe Gericht den zweimal völlig verschieden geurteilt?

Wo hast Du denn das Urteil her wenn ich fragen darf, finde im Netz nur die scheinbar veralteten Urteile.

D
Dummi

16.06.2007 um 21:28 Uhr

@Nenyah Aber der BR muss doch über Beschwerden Bescheid wissen. Sonst kann er seinen Verpflichtungen nach §75 BetrVG und §80,1 Nr.1 BetrVG nicht mehr nachkommen. Und auch §99 BetrVG wird schwierig. Ausserdem ist die BV nach §87 , zur Not bleibt die Einigungsstelle. Gruss

P
paula

16.06.2007 um 22:16 Uhr

@Nenyah Der Fall des ArbG Frankfurt hatte aber ein paar Besonderheiten. Daher hat das Gericht entschieden, dass eine Einigungsstelle einzusetzen sei, da das Vorliegen eines MBR nicht offensichtlich ausscheidet. D.h. das ArbG Frankfurt hat keinesfalls entscheiden, dass ein MBR gegeben ist.

Mansholt/Cornelius gehört die Anmerkung um die Ohren geschlagen!

K
Kölner

16.06.2007 um 22:25 Uhr

@Nenyah Es ist laut meiner Kommentierung zweifelsfrei so, dass nichts sicher ist! Demnach....scheinen wir alle auf ein neues Urteil warten zu müssen. :-((

L
Lotte

17.06.2007 um 02:39 Uhr

Nenyah, hier findest Du das Hamburger Urteil: http://www.rechtsrat.ws/agg/urteile.htm Mit dem Frankfurter Urteil hast Du recht, die Richter konnten sich ein MBR des BR zumindest vorstellen.

Nun allen Nachteulen eine gute Nacht

N
Nenyah

17.06.2007 um 12:11 Uhr

@alle ...vielen Dank für Eure Hilfe, da kann ich insofern schon gut etwas mit anfangen das mir die AG-Seite zumindest auch nichts konkretes vorlegen kann was mir beweist das der BR rechtlich einwandfrei rausgehalten werden darf. Allen noch einen schönen Sonntag und @Kölner ...wann gehst Du mal wieder nach Canossa ;-)

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