Erstellt am 16.06.2007 um 18:33 Uhr von Kölner
@Nenyah
Huhu...Grüsse zurück. :-))
Ich muss dazu mal blättern. Dauert ein wenig.
Erstellt am 16.06.2007 um 18:37 Uhr von Nenyah
@Kölner
Super...auf Dich ist echt Verlass! Kann ich gar nicht wieder gut machen...:-) Danke jetzt schon!
Erstellt am 16.06.2007 um 18:54 Uhr von Lotte
Nenyah,
da Frankfurt Main und Hamburg (Arbeitsgericht Hamburg
Beschluss vom 20.02.07, 9 BV 3/07) geurteilt haben, dass der BR kein MBR bei der Besetzung der Beschwerdestelle haben, kommt man m.E. in Eurem Fall nur über die Maßnahmen, die ergriffen werden, weiter. So z.B. über den § 87 (1) Punkt 1.
Weiterhin könnt Ihr die MA auf einer BetrVers. bitten, Euch zu informieren, wenn sie Beschwerden bezüglich des AGG haben.
Aber wenn ein MA nicht will, seid Ihr m.E., ähnlich wie bei Personalgesprächen nach §82, BetrVG, raus.
Erstellt am 16.06.2007 um 19:13 Uhr von Nenyah
@Lotte
...Hierzu liegt nunmehr eine erste Gerichtsentscheidung vor, die Anhaltspunkte für die Entscheidungsfindung an die Hand gibt. Das Arbeitsgericht Frankfurt/M. hat am 23. Oktober 2006 (Az.: 21 BV 690/96, veröffentlicht in AiB 2007, 49 mit Anm. von Mansholt/Cornelius) entschieden, dass die Errichtung einer Beschwerdestelle Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb berühren kann und deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommt.
Hat dasselbe Gericht den zweimal völlig verschieden geurteilt?
Wo hast Du denn das Urteil her wenn ich fragen darf, finde im Netz nur die scheinbar veralteten Urteile.
Erstellt am 16.06.2007 um 19:28 Uhr von Dummi
@Nenyah
Aber der BR muss doch über Beschwerden Bescheid wissen.
Sonst kann er seinen Verpflichtungen nach §75 BetrVG und §80,1 Nr.1 BetrVG
nicht mehr nachkommen.
Und auch §99 BetrVG wird schwierig.
Ausserdem ist die BV nach §87 , zur Not bleibt die Einigungsstelle.
Gruss
Erstellt am 16.06.2007 um 20:16 Uhr von paula
@Nenyah
Der Fall des ArbG Frankfurt hatte aber ein paar Besonderheiten. Daher hat das Gericht entschieden, dass eine Einigungsstelle einzusetzen sei, da das Vorliegen eines MBR nicht offensichtlich ausscheidet. D.h. das ArbG Frankfurt hat keinesfalls entscheiden, dass ein MBR gegeben ist.
Mansholt/Cornelius gehört die Anmerkung um die Ohren geschlagen!
Erstellt am 16.06.2007 um 20:25 Uhr von Kölner
@Nenyah
Es ist laut meiner Kommentierung zweifelsfrei so, dass nichts sicher ist!
Demnach....scheinen wir alle auf ein neues Urteil warten zu müssen. :-((
Erstellt am 17.06.2007 um 00:39 Uhr von Lotte
Nenyah,
hier findest Du das Hamburger Urteil: http://www.rechtsrat.ws/agg/urteile.htm
Mit dem Frankfurter Urteil hast Du recht, die Richter konnten sich ein MBR des BR zumindest vorstellen.
Nun allen Nachteulen eine gute Nacht
Erstellt am 17.06.2007 um 10:11 Uhr von Nenyah
@alle
...vielen Dank für Eure Hilfe, da kann ich insofern schon gut etwas mit anfangen das mir die AG-Seite zumindest auch nichts konkretes vorlegen kann was mir beweist das der BR rechtlich einwandfrei rausgehalten werden darf.
Allen noch einen schönen Sonntag und
@Kölner
...wann gehst Du mal wieder nach Canossa ;-)