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Abmahnung eines Betriebratsmitglieds, Missachtung von Informationsrechten des BR

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Meph1977
Apr 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, bei meinem Arbeitgeber ist schon seit geraumer Zeit der Neubau eines Gebäudes im Gespäch. Erstmals kam das Thema 2017 auf. Wirkliche Planungsaktivitäten haben aber nicht stattgefunden. Im laufe der vergangen 2 jahr kam das Thema wieder auf nur diesmal schien es konkreter. Im Juli 2022 haben wir als Betriebrat denn erstmals im 74er Gespräch nach Informationen gefragt. Diese kamen aber nur Häppchenweise in der Form es gäbe noch nix Spruchreifes oder es wäre eine zustimmungsantrag beim Konzern gestellt und so weiter und so fort. Beim letzten 74er Gespräch wurde das Thema wie bei jedem 74er Gespräch wieder angesprochen und es hiese es gäbe nix neues. Hier wollte ich das aber nicht mehr auf sich beruhen lassen und hab unmissverständlich auf der Informationspflicht des Arbeitgebers bestanden und das ich den jetzigen Stand der Planungen jetzt haben will.

Bekommen haben wir keine Informationen an dem Termin. wir haben dann in der Nachfolgenden Betriebratsitzung eine schriftliche Kommunikation beschlossen in der wir die Informationen angefordert haben. Diese haben wir dann auch bekommen. Das älteste Dokument das uns geliefert wurde ist bereits vom Juni 2022 und bereits für die Erstellung dieses Dokuments sind bereits umfangreiche Planungsschritte nötig gewesen. Kurzum der Arbeitgeber hat und die ganze Zeit Informationen vorenthalten zu deren Unterrichtung er auch ohne Aufforderung bereits seit mindestens 7 Monaten verpflichtet gewesen wäre.

Darüber hinnaus hat er mir gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen weil ich wie oben erwähnt auf seiner Informationspflicht bestanden habe. Ich habe ihn nicht beleidigt war aber hörbar genervt von seiner hinhalte Taktik . Konkret wirft er mir vor ich hätte einen Befehlston angeschlagen als ich darauf bestanden hab die Informationen zu erhalten obwohl er bereits mehrfach betont hätte es gäbe keine neuen Informationen. Was er selbst nach der schriftlichen Aufforderung widerlegt hat es existiert sogar bereits ein konkreter Plan von jedem der 3 geplanten Stockwerke bei dem der BR nicht miteinbezogen wurde.

Zuerst interesiert mich natürlich ab wann eine Abmahnung gegenüber einem Betriebsrat gerechtfertigt ist. Zum jetzigen Zeitpunkt halte ich sie für ungerechtfertigt.

Zum andern habe ich jetzt das Bedürfniss dem Arbeitgeber einen Denkzettel zu verpassen. Wir haben den Arbeitgeber bereits 2 mal abgemahnt im letzten Jahr wegen Missachtung von Informationspflichten nach §90 BetrVG einmal davon in Verbindung mit §80 Abs. 1 Nr. 1 aber jeweils anderen Sachverhalten. Ich denke dabei an §121 BetrVG bin mir aber nicht sicher ob das angebracht ist da er nach der schriftlichen Aufforderung der Informationspflicht nachgekommen ist.

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Community-Antworten (18)

J
jutti1965

08.03.2023 um 09:29 Uhr

Er kann dich Abmahnen aber grundsätzlich nur für Verhalten als Arbeitnehmer, nicht aber für ein Verhalten, das du im Kontext deiner Tätigkeit als Betriebsrat getätigt hast. Bei der Verletzung der Infopflicht bleibt dir die Möglichkeit zum Arbeitsgericht zu gehen und deinem AG mal auf die Finger klopfen zu lassen.

R
rtjum

08.03.2023 um 09:43 Uhr

mit der Abmahnung kannst Du dir den A... abputzen.

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Muschelschubser

08.03.2023 um 10:25 Uhr

Da die Abmahnung in der Personalakte Platz findet, würde ich eine Gegendarstellung verfassen und zur Archivierung einreichen.

Der Inhalt der Vorwürfe ist dabei gar nicht interessant, weil es schon allein darum geht, dass aus einer BR-Tätigkeit heraus keine Abmahnung erfolgen darf. Das wäre nur aufgrund Deiner originären Tätigkeit im Betrieb möglich.

Auch im weiteren Verlauf wäre die Abmahnung völlig belanglos. Denn der besondere Kündigungsschutz soll ja gewährleisten, dass Du eben notfalls auch mal mit klareren Worten die Belange der Belegschaft vertreten kannst. Spätestens bei der Anhörung zu einer Kündigung würde dieses Kartenhaus für den AG zerfallen.

Wenn man die Gegendarstellung tatsächlich noch inhaltlich ergänzen möchte, könnte man noch erwähnen dass der Tonfall zwar bestimmt, aber angemessen und ohne Beleidigungen war. Auch gab es keinerlei Verstöße wie z.B. gegen §79 BetrVG.

Ein Denkzettel könnte sein, dass das Arbeitsgericht dem AG die Unterlassung solcher Abmahnungen aufgibt. Welche Situationen bzw. Auslöser für den Unterlassungsanspruch ausreichen, müsste m.E. ein Arbeitsrechtler beurteilen.

Eventuell könnte man im Hinblick auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit noch einen draufsetzen und einen Verstoß des AG gegen §80 Abs. 2 BetrVG prüfen.

M
Moreno

08.03.2023 um 10:39 Uhr

Also wenn ich für meine BR Tätigkeit eine Abmahnung bekomme, wische ich mir weder den A.... mit ab oder schreibe eine Gegendarstellung sondern geh zur Gewerkschaft und klage dagegen! Man sollte dem AG ruhig mal zeigen was er darf und was nicht!

C
celestro

08.03.2023 um 10:41 Uhr

"Da die Abmahnung in der Personalakte Platz findet, würde ich eine Gegendarstellung verfassen und zur Archivierung einreichen."

Auf gar keinen Fall. Entweder einen RA einschalten, der die ENTFERNUNG dieser Abmahnung einklagt ... oder das einfach stehen lassen. Der Schrott spricht doch für sich selbst.

Wie sagt man so schön ... "wer sich verteidigt, klagt sich an".

D
DummerHund

08.03.2023 um 10:45 Uhr

Das mit der Gegendarstellung würde ich auch lassen. Betrachte es als Wertschätzung über dein Auftreten.....es ist angekommen ;-)

G
ganther

08.03.2023 um 19:34 Uhr

ich würde sie rahmen und über meinem Arbeitsplatz aufhängen. Auf manche Sachen kann man als BRM auch mal stolz sein.

was Bußgelder angeht habe ich eigentlich an dieser Stelle nur die Androhung nach 23 III BetRVG gesehen

M
Meph1977

09.03.2023 um 08:16 Uhr

Vielen Dank für die Antworten. Ich denke ich selbst werd den Weg über die Gewerkschaft gehen wie von Moreno vorgeschlagen.

M
Muschelschubser

09.03.2023 um 12:45 Uhr

Vielleicht magst Du posten, was die Gewerkschaft Dir geraten hat?

M
Meph1977

10.03.2023 um 09:26 Uhr

Wir werden auf jedenfall die Entfernung der Abmahnung anstreben. Es sind auch noch andere Dinge jetzt in der Vorbereitung die ich hier aber nicht nennen möchte weil die sich aus der Gesamtsituation ergeben die weit über das im Eingangspost geschriebene hinausgeht.

D
DummerHund

10.03.2023 um 09:33 Uhr

Was heißt wir. Abmahnungen ist Individualrecht. Und was soll das bewirken?

M
Meph1977

10.03.2023 um 20:27 Uhr

Der Betriebsrat hat über das Beschwerderecht der Arbeitnehmer auch auf die Entfernung von ungerechtfertigten Abmahnungen hinzuarbeiten. Gemeint ist aber die Gewerkschaft und ich.

M
Meph1977

12.06.2023 um 22:49 Uhr

Ok. Dann mal das Update. Der Arbeitgeber ist nicht zur Güteverhandlung erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt. Er bekommt jetzt ein Versäumnissurteil gegen das er innerhalb einer Woche nach Zustellung Widerspruch einlegen kann.

K
Kehler

13.06.2023 um 09:50 Uhr

Halt uns auf dem laufenden

M
Meph1977

11.04.2024 um 12:58 Uhr

So neues Update. So kurz vor der Verhandlung hat der AG einen Vergleich angeboten der dem Klageantrag entsprochen hat. Den hab ich natürlich angenommen, das heist die Abmahnung wird entfernt.

C
celestro

11.04.2024 um 13:02 Uhr

Sehr gut! ...

C
celestro

11.04.2024 um 13:11 Uhr

War fast klar, das der Troll wieder dummes Zeug redet.

Der AG hat gegen geltendes Recht verstoßen und ein BRM hat das zu Recht angemerkt. Dafür wurde er rechtwidrig abgemahnt, was den AG eine Stange Geld gekostet hat und er wird in Zukunft vermutlich korrekt agieren.

Und wenn nicht, sorgt das BRM hoffentlich dafür, das der AG noch weitaus mehr bluten muss (bis er es kapiert).

M
Meph1977

11.04.2024 um 13:14 Uhr

Das es deinen geistigen Horizont übersteigt wundert mich nicht Tagträumer. Aber nur mal ein Tip. §90 Abs 1 BetrVG (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1.von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,2.von technischen Anlagen,3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder4.der Arbeitsplätzerechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

und weils gerade so schön ist. § 121 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Und wenn man den ganzen Verlauf kennt war es schon sehr entgegenkommend von uns das es nicht schon mehrere Bußgelder gab

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