Handelt es sich um eine unzulässige Benachteiligung von Beschäftigten?
Hallo. Wir sind eine private internationale Schule. Träger ist ein Verein und die Schulsprache ist Englisch. Es bestehen zwei getrennte Betriebsvereinbarungen. Eine für Lehrkräfte sowie eine für die restlichen Angestellten.
Nun mein Problem. Die BV für Lehrkräfte besagt, dass Lehrer ihre Kinder kostenlos an der Schule unterrichten lassen können. Der geldwerte Vorteil wird versteuert. Zusatzkosten, wie z.B. Mittagessen, sind selber zu tragen. In der BV für die restlichen Angestellten gibt es diese Regelung nicht.
Die Argumentation der Schulleitung erklärt diesen Sachverhalt damit, dass es praktisch nicht möglich wäre ausländische Lehrkräfte anzuwerben, wenn diese Schulgeld bezahlen müssten. Weiterhin handele es sich hier um einen individuellen Sachbezug, gleichzusetzen mit einem Dienstwagen. Damit wäre die Annahme einer Ungleichbehandlung hinfällig.
Zwischen einheimischen und ausländischen Lehrkräften wird in der BV nicht unterschieden und es gibt auch sonst keine weiteren Regelungen diesbezüglich. Dementsprechend lassen auch einige einheimische Lehrkräfte ihre Kinder an der Schule unterrichten, und umgekehrt schicken ausländische Kollegen ihre Kinder natürlich auch an öffentliche Schulen.
Meine Frage ist nun, ob die oben genannte Regelung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist oder ob den restlichen Angestellten die gleiche Vergünstigung zugestanden werden müsste.
Vielen Dank im Vorraus.
Community-Antworten (1)
07.02.2019 um 14:59 Uhr
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet ja nicht, dass der AG alle AN gleich behandeln muss. Er muss vergleichbare AN gleich behandeln. Wie hier die Lehrkräfte, er dürfte nicht sagen den Maier mag ich nicht der muss für seine Kinder zahlen. Nicht vergleichbare AN wie hier die anderen Angestellten darf er auch anders behandeln. Ein Fachkräftemangel bei Lehrkräften ist auch gut nachvollziehbar.
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