Erstellt am 22.05.2007 um 11:34 Uhr von Thom220
Hallo susa
Die arbeitsrechtlichen Regelungen zum Betriebsübergang enthält vor allem der § 613a BGB. Mit wichtigste Vorschrift ist, dass aus Anlass des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden kann. Weitere zentrale Vorschrift des 613a BGB ist, dass die Arbeitsverhältnisse für die Dauer von einem Jahr unverändert bleiben, es sei denn, beim Neuerwerber gelten z.B. andere Tarifverträge (vgl. 613a BGB Abs. 1 Satz 2 und 3).
Der Arbeitnehmer kann bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den z.B. Neuerwerber widersprechen.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis übergehen soll, ist ein Widerspruch nicht mehr möglich (BAG, 15.02.1984, 5 AZR 123/82).
Arbeitet der Arbeitnehmer vorbehaltlos beim Neuinhaber weiter, gilt die Zustimmung zum Betriebsübergang als erteilt. Widerspricht er dem Betriebsübergang, so bleibt das Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Grundsätzlich macht dies aber nur Sinn, wenn beim alten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Erstellt am 22.05.2007 um 12:00 Uhr von susa
Die Arbeitnehmer können von der ursprünglichen Firma nicht beschäftigt werden, macht es dann Sinn der Kündigung als Betriebsrat zu widersprechen?
?
Grüße
Saskia
Erstellt am 22.05.2007 um 12:26 Uhr von Thom220
Hallo Saskia
Dann macht es Natürlich keinen Sinn, voraussetzt
der neue AG übernimmt die Arbeitsverträge ohne abstriche.
Wie oben schon geschrieben, für die Dauer von einem Jahr muß er die bestehenden Verträge übernehmen.
Erstellt am 22.05.2007 um 12:55 Uhr von susa
Und genau da habe ich eben meine Bedenken.
Der neue Arbeitgeber übernimmt die Beschäftigten für ein Jahr nach 613a. Da macht doch die Kündigung keinen Sinn. Lt. Geschäftsführung wurde es damit begründet, dass die Beschäftigten eben dann nicht mehr bei uns angestellt sind und dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss. Es sind ein paar dabei, die längere Kündigungsfristen haben. Würden diejenigen dem Übergang nicht zustimmen, müsste die Firma deren Gehalt dann länger bezahlen. Ich denke, dass es daher rührt.
Es muss gewährleistet sein, dass der neue AG die Verträge ohne Abstriche übernimmt, sonst muss ich tätig werden, denn dann sind die Kündigungen nicht rechtswirksam. Ich frage mich, ob sie es denn überhaupt sind?
Erstellt am 22.05.2007 um 13:08 Uhr von paula
Das Arbeitsverhältnis geht nach § 613a BGB automatisch über, wenn der AN dem Übergang widerspricht. Nur wenn der MA widerspricht ist eine Kündigung wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit angezeigt.
Habt Ihr Euch schon juristische Hilfe geholt. Ihr bewegt Euch auf einem der heikelsten Felder des Arbeitsrechts. Da sollte man m.E. auf externen Sachverstand vertrauen.