Erstellt am 18.08.2013 um 07:59 Uhr von gironimo
Nein - bei einer Eingliederung der AN per Gesetz (§ 613a BGB) findet im Sinne des § 99 BetrVG keine Einstellung statt.
Siehe auch Kommentar zum BetrVG Däubler § 99 Rd-Ziffer 49; oder andere.
Erstellt am 18.08.2013 um 19:17 Uhr von AlterHase
@scholli
Achtung…..
Neben der durchaus richtigen Antwort von @Gironimo, die sich ja nur auf die Frage der Einstellungen bezieht, können aber weitere, nicht unbedeutende Beteiligungsrechte entstehen.
Es gibt Betriebsübergänge, da ändert sich mit Ausnahme des neuen Arbeitgebers gar nichts. Es gibt aber auch Betriebsübergänge, wo sich gravierende Änderungen abzeichnen. In diesen Fällen müssen alle Beteiligten, alter und neuer Arbeitgeber und der Betriebsrat, sorgfältig prüfen, ob und welche Unterrichtungs- und Beratungsrechte in Betracht kommen.