Erstellt am 21.05.2007 um 11:01 Uhr von Angi1
Hallo Bogi,
schau dir mal § 11 TzBfG an.
"Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weger der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einer Vollzeit in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt."
MfG
Angi1