Änderungskündigung für den BR?
Hallo,
eine Frage mal:
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Kann der ArbG einem nicht mehr gewählten BR Mitglied eine Änderungskündigung aussprechen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ändert, trotz Kündigungsschutz nach § 15 KschG?
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Kann der ArbG einem neu gewählten BR Mitglied eine Änderungskündigung zustellen, nach dem selben o. g. Grund, oder greift wirklich nur die ausserordentliche Kündigung und der § 103 ?
Kann mir jemand helfen?
Danke und Gruß
Community-Antworten (9)
04.05.2010 um 18:21 Uhr
Eine Änderungskündigung ist im rechtlichen Sinne eine Kündigung wie jede andere mit denselben Konsequenzen.
04.05.2010 um 18:32 Uhr
Hi RKoch,
ja ich weiß, aber hier handelt es sich um ehemalige BR Mitglieder, die noch 1 Jahr geschützt sind und für gewählte, die 4 Jahre und noch 1 Jahr oder mehr hinterher Kündigungsschutz genießen. Dann geht doch die Kündigung nur ausserordentlich und nicht eine Änderungskündigung,oder? Ausserdem steht erstmal die Änderung der Arbeitsumstände oder der Arbeitszeit usw, was sich ebend ändern soll im Vordergrund und wenn man diese Änderungskündigung nicht akzeptiert, dann greift doch erst die Kündigung. Aber geht das überhaupt bei BR Mitglieder oder ehemaligen??
Danke und Gruß
05.05.2010 um 00:47 Uhr
Hi, was rkoch meinte ist, dass es unerheblich ist ob es sich um eine Kündigung oder eine Änderungskündigung handelt. Beide sind bei einem BRM nur zulässig wenn es einen wichtigen Grund gibt und die Zustimmung des BR vorliegt.
Gruß Onkelchen
05.05.2010 um 08:12 Uhr
hallo Onkelchen,
aber es geht ebend nur ausserordentlich?? Das wäre aber bei einer Änderungskündigung ja nicht so. Kann da mal jemand weiter helfen? Wenn der BR dann noch die Frist verstreichen lässt, also sich nicht äußert, gilt es als zugestimmt. Kann also ein BR Mitglied eine Änderungskündigung ausgesprochen bekommen??
Ich dachte das wie in § 15 KschG die BR Mitglieder gesondert geschützt sind und nur eine ausserordentliche Kündigung angehört werden kann oder dann nach § 13 KschG wenn das Arbeitsgericht entscheidet, dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen ist wenn es nicht mehr zumutbar wäre??
Änderungskündigungen sind doch nicht ausserordentlich. Wie ist das also??
Danke und Gruß
05.05.2010 um 08:26 Uhr
@erwinchen 4 Jahre im BR und dann solche Fragen? Wenn der BR die Frist nach § 103 BetrVG verstreichen lässt, dann muss der AG das ArbG anrufen.
Übrigens: Ein Blick in den Gesetzestext hätte bereits geholfen.
05.05.2010 um 09:26 Uhr
Da wunderst Du dich? Das fragen BRM die seit 8 jahren freigestellt waren.
05.05.2010 um 11:09 Uhr
Änderungskündigungen sind doch nicht ausserordentlich. Wie ist das also??
Es gibt ausserordentliche Änderungskündigungen. Schau mal z.B. hier:
BAG v. 02. 03. 2006 - 2 AZR 64/05
An eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung sind gegenüber einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nochmals verschärfte Maßstäbe anzulegen.
I.d.R. kommt eine derartige Kündigung nur in Frage, wenn eine Betriebsabteilung komplett stillgelegt wird, so das der Arbeitsbedarf in dieser Abteilung auf jeden Fall endet.
Das selbe gilt im Grunde genommen für eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung, diese ist nur wirksam, wenn der AN an seinem jetzigen Arbeitsplatz die persönliche Eignung auf jeden Fall verloren hat, er aber an einem anderen Arbeitsplatz weiter einsetzbar ist. z.B. Ein Kraftfahrer hat den Führerschein verloren, kann aber noch im Verwaltungsdienst eingesetzt werden.
Eine außerordenrliche verhaltensbedingte Änderungskündigung wird schwierig zu begründen sein, da die Voraussetzung der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung in jedem Fall in einem totalen Vertrauensverlust bestehen muss, z.B. Straftaten gegen den AG. Wie in diesem Fall das Vertrauen wieder hergestellt werden soll, indem der AN unter anderen Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt wird, das müsste der AG dann schon darlegen. I.d.R. schließt das Angebot der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verhaltenskündigung aus, da die Grundvoraussetzung nicht gegeben erscheint. IMO kommt nur die Variante in Frage, in der dem AN faktisch die Möglichkeit genommen wird, das beanstandete Verhalten zu wiederholen.
Natürlich gelten für diese Kündigungsarten für (ehemalige) BRM immer noch die entsprechenden Regeln. Das war es, was ich mit meiner Antwort gemeint habe. Aus deiner Frage ging nicht hervor, das Du die außerorderntliche Versetzungskündigung an sich in Frage gestellt hast.
PS: Willst Du weiter Diskutieren editiere bitte Deine Frage und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus.
05.05.2010 um 11:27 Uhr
@rkoch Da kann man ja froh sein, dass Du nicht auch noch eine Orlandokündigung ins Spiel bringst...
05.05.2010 um 13:18 Uhr
Nuja, im Grunde genommen ist die Orlandokündigung doch auch nur eine außerordentliche Kündigung.....
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