Erstellt am 06.07.2015 um 17:06 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 06.07.2015 um 17:25 Uhr von Globus
da ich nciht verwirren will, belasse ich es dabei ;-) paßt schon
Erstellt am 06.07.2015 um 17:59 Uhr von gironimo
Eine Ä-K besteht aus zwei Vorgängen.
1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses (hierzu siehe § 15 KSchG)
und 2. neues Arbeitsverhältnis mit Versetzung (hierzu § 103 BetrVG (...)" Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats" (...)