wie reagieren bei Versetzung, die laut GL keine ist
Hallo,
Ein Abteilungsleiter (leitender Angestellter) bei uns möchte in einem seiner (neuen) Bereiche eine Stellenbeschreibung für 2 Personen ausgeben. Im Zuge dessen hat er uns die Stellenbeschreibung mit einem kurzen Anschreiben mit der Bitte um Feedback gegeben. In dem Anschreiben stand drin, daß eine von den beiden Personen nicht mehr explizit Assistenz des Geschäftsführers sein soll. Beide Personen sollen das Management unterstützen. Der Kollege hatte ursprünglich einen Teilzeit-Vertrag in Abteilung A (ganz was anderes als Tätigkeit) und hat später eine Änderung (mit Stundenerhöhung) bekommen, in der drinsteht, daß er nun Assistenz des Geschäftsführers ist. Außerdem ändert sich für beide Personen der Personalvorgesetzte. Bei der ersten Person vom Geschäftsführer zum oben genannten Abteilungsleiter und bei der zweiten Person von einem zum anderen Abteilungsleiter.
Bei der ersten Person halten wir die Aktion für eine Versetzung. Theoretisch (sagt der Abteilungsleiter) soll weiterhin dieselbe Aufgabe erfüllt werden, aber die Benennung ist anders. Wir befürchten nun, daß später auch die Tätigkeit weniger werden könnte und durch die zweite oder eine ganz andere Person mit übernommen wird. Wir haben daraufhin dem Abteilungsleiter geantwortet, daß wir die Maßnahme bei der ersten Person als eine Versetzung ansehen und eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates erwarten.
Als Antwort kam dann vom Geschäftsführer (der war ursprünglich in Kopie) daß es sich weder um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handelt, noch Aufgaben neu verteilt werden. Die Maßnahme wäre nicht mitbestimmungspflichtig und wir wären nur informiert worden. Eine Änderung des Arbeitsvertrages soll auch nicht erfolgen und im übrigen wäre das Thema für ihn damit erledigt.
Wir sind jetzt ein etwas unsicher, wie wir darauf reagieren sollen.
Bei der zweiten Person haben wir auf die Stellenausschreibung bisher noch nicht reagiert, allerdings ergeben sich auch hier Probleme. Die zweite Person hat bisher einen weiteren Mitarbeiter koordiniert. Diese Tätigkeit taucht in der Stellenbeschreibung allerdings nicht auf. Wir müssen hier noch klären, ob der Abteilungsleiter das einfach vergessen hat oder ob da etwas geändert werden soll. Vergessen ist eigentlich unwahrscheinlich, da beide Personen eine aktuelle Tätigkeitsliste erstellt und dem Abteilungsleiter gegeben haben. Der zweiten Person würde also evtl. ein wesentlicher Teil der bisherigen Aufgaben weggenommen, bzw. könnte weggenommen werden da es nicht in der Stellenbeschreibung steht
Bisher gibt es bei uns keine Stellenbeschreibungen. Es handelt sich hierbei um die erste (für zwei Personen) Zusätzlich sollte ich noch erwähnen, daß sich unser Arbeitgeber Gedanken über ein System zur Leistungsbewertung macht. Angeblich um ein evtl. Budget gerecht zu verteilen. Dafür wären Stellenbeschreibungen ja Vorraussetzung. Die beiden Kollegen sind der Geschäftsleitung unangenehm aufgefallen, da Sie wiederholt darauf aufmerksam gemacht haben, daß die Abteilung im Falle der Verhinderung von einer Person nicht so besetzt werden kann, wie die Geschäftsleitung das gerne hätte. Jedenfalls nicht ohne gegen das ArbzG zu verstoßen. Wir sagen daß unserer Geschäftsleitung auch ständig, allerdings interessiert es die nicht besonders. Leider halten die Kollegen dann letzendlich die vorgeschriebenen Pausen nicht ein, so daß der Laden ja anscheinend läuft. Und wir als BR kriegen dann von der GL zu hören funktioniert doch alles, was wollt ihr eigentlich.
Community-Antworten (2)
08.05.2007 um 09:57 Uhr
meik, ich fürchte ja, dass Euer AG Recht hat. Dazu ein Urteil des BAG v. 19.02.1990 - 1 ABR 33/90: "2. Jedoch führt nicht jede Änderung in der Tätigkeit schon zu einem anderen Arbeitsbereich. Erforderlich ist vielmehr, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit in einem Maße ändert, daß nach den gegebenen betrieblichen Verhältnissen angenommen werden kann, dem Arbeitnehmer sei eine andere Aufgabe zugewiesen worden, so daß sich seine Stellung im Betrieb von der der anderen Arbeitnehmer unterscheide, die noch diejenigen Tätigkeiten verrichten, die der "versetzte" Arbeitnehmer zuvor verrichtet hat."
08.05.2007 um 10:31 Uhr
Das heißt also, obwohl der Kollege im Arbeitsvertrag Assistenz der Geschäftsleitung stehen hat kann der Arbeitgeber ihm diese Position/Aufgabe einfach so streichen? Bei der zweiten Person denke ich müßten wir in Verbindung mit dem Arbeitnehmer dafür sorgen, daß die bisherigen Tätigkeiten auch in der Stellenbeschreibung auftauchen.
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