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Auf Teilkündigung reagieren?

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NdBaer
Mrz 2023 bearbeitet

Hallo Forum,

ein Kollege hat heute eine Teilkündigung zu einer Klausel aus seinen Arbeitsvertrag erhalten. In Wikipedia steht: Eine Teilkündigung ist unzulässig, wenn im Vertrag nicht die Möglichkeit zur Teilkündigung explizit vorgesehen ist.

Er sagt sein Vertrag hat keine Klausel für eine Teilkündigung. Muss der Kollege auf die Teilkündigung reagieren ? Der Chef sollte ja wissen, das sein Vertrag diese Möglichkeit nicht vorsieht. Somit würde ich die Teilkündigung als gegenstandslos betrachten.

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Community-Antworten (6)

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Catweazle

27.03.2023 um 21:26 Uhr

Im Arbeitsrecht werden Kündigungen wirksam wenn nicht innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben wird.

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DummerHund

27.03.2023 um 21:39 Uhr

Was genau hat es mit der Teilkündigung auf sich? Soll nur ein bestimmter Teil aus dem AV gestrichen werden bedarf es die Zustimmung beider Parteien, oder der AG muss eine Änderungskündigung aussprechen. Würde dies dann in jedem Fall Anwaltlich überprüfen lassen.

N
NdBaer

27.03.2023 um 22:18 Uhr

Genau, es soll nur eine Vereinbarung gestrichen werden. Es besteht ja keine Zustimmung der zweiten Seite. Aber muss man darauf reagieren ? Sie wissen ja das es ungültig ist.

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DummerHund

27.03.2023 um 23:01 Uhr

Man muss reagieren. Reagiert man nicht nennt man das auch konkludentes Handeln im Fachdeutsch. Im Sprachdeutsch für Ottonormalverbraucher....durch nicht handeln hat man eingewilligt.

C
Catweazle

28.03.2023 um 00:23 Uhr

Alle Arten von Kündigungen können aus vielen Gründen unwirksam sein. Z. B. weil sie unbegründet sind, Formfehler, fehlende Betriebsratsanhörung usw. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach 3 Wochen ohne Kündigungsschutzklage wirksam werden.

K
Kehler

28.03.2023 um 10:06 Uhr

"Der Chef sollte ja wissen, das sein Vertrag diese Möglichkeit nicht vorsieht."

Klar weiß das, vermutlich, der Chef, aber veruchen kann man es ja mal.

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