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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub 3 Wochen Pflicht

B
Betriebsrat1562
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

Sachverhalt: Eine Führungskraft verlangt von Ihren Mitarbeitern, dass der Jahresurlaub mindestens einmal 3 Wochen umfasst. Nicht alle MA wollen diese 3 Wochen am Stück nehmen, sondern dies lieber in kleiner Abschnitte aufteilen. Grundlage sollte hier das Bundesurlaubgesetz sowie der entsprechende Manteltarifvertrag sein.

Bundesurlaubgesetz im § 7 „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkte den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Im Manteltarifvertrag steht „Der Erholungsurlaub soll unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche jedes einzelnen Arbeitsnehmers, der Familienverhältnisse und der Schulferien erteilt werden. Er soll in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 3 Wochen umfasst."

Muss der MA nun 3 Wochen nehmen bzw. kann der Chef darauf bestehen?

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Community-Antworten (5)

O
OSTSEEKÜSTE

25.01.2019 um 10:12 Uhr

BUrlG lässt Änderungen durch Tarifvertrag zu. Wenn der Manteltarifvertrag festlegt das ein Urlaubsteil 3 Wochen lang sein soll, dann ist dies für jeden Beschäftigten verbindlich

B
Betriebsrat1562

25.01.2019 um 10:33 Uhr

In wiefern greift hier dann das Günstigkeitsprinzip für den betroffen MA?

O
OSTSEEKÜSTE

25.01.2019 um 10:51 Uhr

"Günstigkeiteitsprinzip" Die Tarifparteien haben gegenüber dem BUrlG eine längere Erholungszeit vereinbart. Also ist eine längere Erholungsphase günstiger. BUrlG fordert ein Urlaubsteil mindestens 12 Werktage.

P
Pjöööng

25.01.2019 um 10:53 Uhr

Nicht immer nur das lesen was einem in den Kram passt!

"BUrlG § 7 (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen."

Der Gesetzgeber verlangt also sogar dass (zumindest) der (gesetzliche) Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist.

Auch wenn regelmäßig davon abgewichen wird, ändert dies nichts an der gesetzlichen Regelung.

C
celestro

25.01.2019 um 11:21 Uhr

"Er soll in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 3 Wochen umfasst."

Ist ja kein gesetzliches SOLL, was meistens einem muss entspricht, sondern eben nur ein SOLL.

"Muss der MA nun 3 Wochen nehmen bzw. kann der Chef darauf bestehen?"

Urlaubsgrundsätze würden der Mitbestimmung des BR unterliegen. Wobei hier mMn auch nur der AG und nicht irgendeine Führungskraft "etwas zu sagen hat". Das Problem hier ist natürlich, daß keine Einigkeit über die Interpretation von Gesetz / TV besteht.

"Der Gesetzgeber verlangt also sogar dass (zumindest) der (gesetzliche) Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist."

Ist zu gewähren, also eindeutig eine "Pflicht" des AG. Die gilt aber für den AN nicht. ;-)))

Und ich habe jedenfalls bislang mit 2 Fachanwälten für Arbeitsrecht dieses Thema mal gehabt und beide (Wunder) waren einer Meinung ... nämlich das hier der Wunsch des AN nach kürzeren Zeiten überwiegt. Da ändert dieses "Soll" im TV auch nichts dran.

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