Erstellt am 18.11.2010 um 20:48 Uhr von wahlvst
lese doch einmal das Bundesurlaubsgesetz! Hier besonders § 7
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Einfach immer den AG nach der Rechtsgrundlage fragen und bitten es schriftl. zu geben, man möchte es gerne rechtlich prüfen lassen.
Also, grundsätzlich kann der AG dieses nicht. Es könnte nur sein, dass zu viele Koll. im gleichen Zeitraum (Haupturlaubszeiten) gehen wollen, dann könnte er hier so argumentieren.
Erstellt am 18.11.2010 um 21:32 Uhr von Kurzarbeiter
Bei der Urlaubsgewhrung sind die Interessen des Arbeitgebers
keineswegs vorrangig. Nach § 7 BUrlG »sind« bei der
zeitlichen Festlegung des Urlaubs »die Urlaubswnsche des
Arbeitnehmers zu bercksichtigen, es sei denn, dass ihrer
Bercksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubsw
nsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.«
Zunchst sind also die Wnsche des Arbeitnehmers maßgeblich,
erst dann entgegenstehende betriebliche Belange.
Beim Urlaub knnen entgegen verbreiteter Meinung12 auch
Einzeltage (= Spieltage!) und sogar Stunden genommen
werden. § 7 Abs. 2 BUrlG, der den Arbeitgeber verpflichtet,
ungeteilten bzw. zusammenhngenden Urlaub zu gewhren,
gilt nmlich nur fr den gesetzlichen Mindesturlaub von 24
Werktagen (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) nach § 3
BUrlG13. ber den ber die 4-Wochen Mindesturlaub hinausgehenden
tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub knnen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber dagegen frei verfgen,
also auch einzelne Urlaubstage beantragen und gewhren.14
Möglichkeiten der Gewährung des Urlaubes
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen.
Erstellt am 18.11.2010 um 22:03 Uhr von Lotte
einzelhandel,
gibt es einen BR? Dann sieh mal § 87 (1) Nr.5 BetrVG.