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Kann der AG meinen Urlaub von 3 Wochen ( zusammenhängend) auf 2 Wochen kürzen ?

E
einzelhandel
Nov 2016 bearbeitet

wir konnten bis dato immer 3 Wochen Urlaub an einem nehmen. Heute kam unser AG und sagt: ab nächstes Jahr gäbe es dies nicht mehr sondern höchsten Falls 2 Wochen am Stück. Darf er hier Einfluß nehmen ????

7.40803

Community-Antworten (3)

W
wahlvst

18.11.2010 um 21:48 Uhr

lese doch einmal das Bundesurlaubsgesetz! Hier besonders § 7 http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Einfach immer den AG nach der Rechtsgrundlage fragen und bitten es schriftl. zu geben, man möchte es gerne rechtlich prüfen lassen.

Also, grundsätzlich kann der AG dieses nicht. Es könnte nur sein, dass zu viele Koll. im gleichen Zeitraum (Haupturlaubszeiten) gehen wollen, dann könnte er hier so argumentieren.

K
Kurzarbeiter

18.11.2010 um 22:32 Uhr

Bei der Urlaubsgewhrung sind die Interessen des Arbeitgebers keineswegs vorrangig. Nach § 7 BUrlG »sind« bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs »die Urlaubswnsche des Arbeitnehmers zu bercksichtigen, es sei denn, dass ihrer Bercksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubsw nsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.« Zunchst sind also die Wnsche des Arbeitnehmers maßgeblich, erst dann entgegenstehende betriebliche Belange. Beim Urlaub knnen entgegen verbreiteter Meinung12 auch Einzeltage (= Spieltage!) und sogar Stunden genommen werden. § 7 Abs. 2 BUrlG, der den Arbeitgeber verpflichtet, ungeteilten bzw. zusammenhngenden Urlaub zu gewhren, gilt nmlich nur fr den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) nach § 3 BUrlG13. ber den ber die 4-Wochen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub knnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dagegen frei verfgen, also auch einzelne Urlaubstage beantragen und gewhren.14

Möglichkeiten der Gewährung des Urlaubes

  1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhaengend gewaehrt werden. Dieses gilt nur fuer den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 - 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darueber hinausgehenden Urlaub vereinbart, koennen die Parteien ueber diese zusaetzlichen Tage ohne Verstoss gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfuegen.
L
Lotte

18.11.2010 um 23:03 Uhr

einzelhandel, gibt es einen BR? Dann sieh mal § 87 (1) Nr.5 BetrVG.

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