"Zitat rtjum:

Da steht aber auch dass das nur so ist bei dringenden betrieblichen Gründen und in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen. Der Urlaub anderer Kollegen ist keines von beiden!"

Man sollte sich aber auch den Rest des § vor Augen führen:

"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

hier kommt es also doch sehr auf die konkrete Situation bei Klausi an. Ganz so einfach ist das mMn nicht.