Erstellt am 27.04.2009 um 16:29 Uhr von Immie
@Magenta
Was verlangt der AG?
Und was steht in eurem TV?
Und wenn er kollektiv eine andere Regelung will, geht das nicht ohne BR.
Erstellt am 27.04.2009 um 16:36 Uhr von Magenta
Der AG : "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. "
Im Tarifvertrag steht: "Im Falle der Erkrankung hat der AN spätestens am dritten Arbeitstag, wobei der erste Krankheitstag nicht mitzählt, eine Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse beizubringen"
Der Unterschies liegt in den KRANHEITSTAGEN und ARBEISTTAGEN was entscheident wird, wenn der AN am Freitag erkrankt. Bei KRANKHEITSTAGEN muss die AUB am Montag beim AG sein - was bedeutet, der AN muss bereits am freitag zum Arzt.
Erstellt am 27.04.2009 um 17:15 Uhr von DeWalt
Nach § 12 EFZG kann zu gunsten der AN von dem Gesetz abgewichen werden. Wenn sich euer Tarifvertrag auf Arbeitstage bezieht, ist es doch für den AN günstiger. Demnach würde ich jetzt den TV anwenden.
Erstellt am 27.04.2009 um 17:23 Uhr von peanuts
Dürfte man einmal erfahren, an welchen Tagen gearbeitet wird? Es handelt sich "hoffentlich" nicht um einen Vollkonti-Betrieb ...
Um welchen TV handelt es sich überhaupt? Die zitierte Formulierung erscheint mir doch sehr ungewöhnlich. Zumal eine Krankenkasse definitiv keine AU bescheinigt!
Erstellt am 27.04.2009 um 17:24 Uhr von Neulingfünfundvierzig
Was soll den das für ein TV sein ? Also nach meiner Meinung ist sofern nicht der AG sogar von seinem Recht gebrauch macht, eine AU schon vom 1. Arbeitstag zu verlangen, die gesetzliche Variante geltend. Die Sache Rechtssprechung zu gunsten des AN gilt nicht für alle Belange, z.B. nicht für die Sache AU, denn hier hat der AG immer die Möglichkeit eine Meldung vom 1 AT durchzudrücken.
Erstellt am 27.04.2009 um 17:31 Uhr von Waschbär
@Magenta,
................. Bitte Peanuts frage Beantworten....Ansonsten wären die antworten zu Bunt .-()
Erstellt am 27.04.2009 um 17:37 Uhr von DeWalt
@ Neuling
So´n Quatsch. Durch TV kann von dem GESETZ zu GUNSTEN der MA abgewichen werden. Mit der Krankenkasse hat peanuts allerdings Recht. Und die Meldung betrifft die AUB und auch nur dann, wenn die AU länger als drei Tage dauert.
Erstellt am 27.04.2009 um 19:00 Uhr von Immie
Ihr könnt mich hauen, wenn ihr mich kriegt...
Aber da die freien Tage mitzählen, ist es Pott wie Deckel.
Erstellt am 28.04.2009 um 08:54 Uhr von magenta
Sorry, war gestern abend nicht mehr online
Bei uns word von Montag bis freitag gearbeitet - Samstag und Sonntag sind also frei.
Es ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des herstellenden Buchhandels
in Baden-Württemberg.
So, ich muss jetzt zur BR-Sprechstunde
Menlde mich nacher wieder
Erstellt am 28.04.2009 um 10:19 Uhr von Neulingfünfundvierzig
Hallo DeWalt, ich stimme Dir im Punkto durch TV kann vom Gesetz zu Gunsten........ grundlegend schon zu aber aber eben nicht bei AU. Wie komme ich darauf, also weil wir das erst in der letzten Schulung genau dieses Thema durchgenommen hatten und da hies es, nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit hat immer, spätestens am 4 Tag eine AU vorgelegt zu werden wenn der AG nicht gar von seinem Recht Gebrauch macht diese schon ab dem 1. Tag einzufordern. Da Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften abgeschlossen werden wäre es als weltfremd anzusehen, das von der Arbeitgeberverbandseite so eine Vereinbarung über , wer weis wie viele freie Tage ohne Krankheitsnachweis, eingearbeitet würde.
Erstellt am 28.04.2009 um 10:53 Uhr von Magenta
Hallo Neulingfünfundvierzig
diese Formulierung steht aber woertlich so im Matentaltarifvertrag, also muss sich der Arbeitgeberverband darauf eingelassen haben.
Welche Schulung hatte den AU zum Thema?
Hallo Peanuts,
auch wenn eine Krankenkasse keine AU bescheinigt, so ist die Formulierung im Manteltarifvertrag