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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsberechnung - nachträgliche Abgeltung

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Zizou
Jan 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich hätte zu folgender Problematik Klärungsbedarf und wäre für Hinweise sehr dankbar.

Hintergrund: Den Angestellten stehen 30 Urlaubstage zu. Einem Mitarbeiter ist aufgefallen, dass sein Teilurlaub falsch berechnet wurde, der Anspruch von 2,5 Tagen wurde nicht auf 3 Tage aufgerundet, wie in BurlG §5 (2) vorgesehen. Das hat dazu geführt, dass wir die Berechnung von Urlaubstagen seiten der Personalabteilung generell anzweifeln und zwei Fragen hierzu auftauchen:

  1. Wenn ein Mitarbeiter die Wartezeit von >6 Monaten Beschäftigung erfüllt, erwirbt er damit den Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub? Beispiel: Ein Mitarbeiter beginnt am 1. April (hat bei seinem alten Arbeitgeber keinen Urlaub in Anspruch genommen) und ist Ende des Jahres weiter ganz normal beschäftigt. Stehen ihm für das Jahr alle 30 Urlaubstage zu? Oder nur anteilsmäßig für die 9 Monate?
  2. Wenn sich rausstellt, dass die Personalabteilung Urlaub falsch berechnet hat, gibt es dann die Möglichkeit, eine nachträgliche Vergütung hierfür zu fordern?

Vielen Dank schonmal!

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Community-Antworten (4)

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celestro

10.01.2019 um 00:34 Uhr

"2) Wenn sich rausstellt, dass die Personalabteilung Urlaub falsch berechnet hat, gibt es dann die Möglichkeit, eine nachträgliche Vergütung hierfür zu fordern?"

Grundsätzlich schon, ja. Es könnte aber z.B. ein Tarifvertrag gelten, bei dem Ansprüche nur für einen begrenzten Zeitraum noch einforderbar sind. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, geht man leer aus.

Z
zuckertuete

10.01.2019 um 09:02 Uhr

(1) Bei 5 Tage Arbeitswoche: 30 Urlaubstage :12 Monate = 2,5 Urlaubstage je Monat. Berechnung von April - Dezember: 2,5 Urlaubstage x 9 Monate = 22,5 Urlaubstage Nach § 5 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes sind Bruchteile, die mindestens 0,5 ergeben, aufzurunden. Also hast du Anspruch auf 23 Urlaubstage. (2) Es gibt ja auch noch die Möglichkeit den Resturlaub bis 31.3. des Folgejahres zu nehmen. Vergütung gibt es nicht, ist aber vielleicht verhandelbar. Da müssen andere Voraussetzungen vorliegen (z.B. längere Krankheit).

Und wie schon "celestro" schrieb, schau erst mal in deinen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ob es da irgend eine Klausel gibt was die Urlaubsabgeltung betrifft.

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Pjöööng

10.01.2019 um 13:42 Uhr

Da er in dem Jahr seine Wartezeit erfüllt hat, steht ihn auch der VOLLE Urlaubsanspruch (abzüglich möglicher Doppelansprüche) zu.

Durch die Nichtgewährung des Urlaubs im Urlaubsjahr kann rechtlich gesehen nur ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen, Da ein Schadenersatzanspruch ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, könnte es möglich sein, dass dieser Anspruch nur dann besteht wenn der Arbeitgeber seinen Urlaub beantragt und der Arbeitgeber ihn abgelehnt hat.

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Zizou

15.01.2019 um 11:32 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten. Das hat uns sehr geholfen! LG

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