Erstellt am 19.03.2007 um 10:10 Uhr von Werner
Hallo pitb2001,
rein gesetzlich verfällt der Urlaubsanspruch nach dem 31.03.07.
Erstellt am 19.03.2007 um 10:53 Uhr von Rollie
Und das auch aus gutem Grunde. Die Mitarbeiterin hätte ihren Urlaub zum 31.12.06 nehmen sollen, hatte dafür ja immerhin 12 Monate Zeit. Die Karenz zum 31.03. aus gesetzlicher- oder tariflicher Sicht soll ja lediglich dazu dienen, dem Mitarbeiter die Möglichkeit geben, den Resturlaub bis April abbauen zu können, wenn aus betrieblicher Sicht das Nehmen zum Jahresende nicht möglich war. Hatte sie denn in 2006 ihren Resturlaub beantragt ? Wenn nein, bin ich der Ansicht, das ein Anspruch bis Ende März eh nicht gegeben wäre, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
Erstellt am 19.03.2007 um 11:58 Uhr von pitb2001
Hallo,
danke für die erste Antwort, grundsätzlich sehe ich das auch so, das problem ergibt sich ja nur daraus, dass der geplante Urlaub (Resturlaub aus dem alten Jahr) augrund plötzlicher Krankheit nicht genommen und und ordentlich beantragt werden konnte.
Erstellt am 19.03.2007 um 13:15 Uhr von Kölner
@pitb2001
Ich sehe auch schwarz...
Erstellt am 19.03.2007 um 15:42 Uhr von Lotte
Aber selbst in der dunkelsten Nacht hilft ja manchmal ein schriftlicher Antrag. ;-)
Manche AG lassen sich auf eine weitere Nachgewährung des Resturlaubs ein, wenn man gute Gründe darlegen kann...
Erstellt am 19.03.2007 um 17:05 Uhr von Rollie
@pitb2001,
Meines Erachtens hätte der Antrag bereits in 2006 gestellt werden müssen, da war die Mitarbeiterin ja noch nicht krank.