Verfällt Sonderurlaub bei Ausscheiden wegen Krankheit?
Hallo alle zusammen, eine Kollegin von mir ist seit etwa Mai 2010 im Krankenstand und wird wohl aller Vorraussicht nicht mehr arbeiten können. Im Moment ist der Stand so das sie zu 100% Schwerbehindert ist seit etwa drei Monaten,als Tätigkeit warsie Dauernachtwache. Es stehen ihr von 2010 noch Urlaubstage zu und auch noch die Nachtwachensonderurlaubstage, 4 Tage, stehen ihr noch zu. Wie sich mit dem Jahresurlaub verhält ist mir klar laut EuGh und BAG verfällt der Urlaub durch die Krankheit nicht. Wie aber verhält es sich a. mit dem Nachtwachensonderurlaub und b. mit dem erhöhten Urlaubsanspruch durch dei Schwerbehnderung? Verfällt er oder wird er analog zum Gesetzlichen Urlaub behandelt?
Community-Antworten (3)
04.02.2011 um 23:54 Uhr
aktuell hierzu
Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen
Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil. Eine Ausnahme gilt nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, der nach europäischem Recht dem erkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben muss.
Der klagende Arbeitnehmers war von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Tarifvertraglich standen ihm 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu, den er in den Jahren 2007 und 2008 nicht nehmen konnte. Der Kläger war der Meinung, der Urlaub sei auch über die gesetzliche Mindestgrenze von 20 Arbeitstagen hinaus nicht verfallen. Daher verlangte er für die beiden Jahre jeweils zehn weitere Arbeitstage Resturlaub.
Das LAG Rheinland-Pfalz winkte jedoch ab.
Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage. Denn der nach einer EU-Richtlinie garantierte Verfallschutz bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Mainzer Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 28.12.2010 Aktenzeichen: 10 Sa 244/10 dpa v. 27.12.2010
05.02.2011 um 18:25 Uhr
. . . es gab inzwischen jedoch schon Aktualisierungen und ergänzende Veröffentlichungen und Auslegungen - richtig ist, dass nur der tarifliche Urlaub, nicht aber der gesetzliche Urlaub verfällt. Der Nachtwachenurlaub ist tariflich ausgehandelt, dürfte also nach dem 31.3.2011 verfallen sein, der Zusatzurlaub wegen Behinderung hingegen rechnet zum gesetzlichen Urlaub (weil er gesetzlich geregelt ist) und verfällt ebenfalls nicht . . .
05.02.2011 um 19:31 Uhr
Danke für die schlüssigen und nachvollziehbaren Antworten. Hier wird einem wirklich gut weitergeholfen.Danke.
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