Erstellt am 04.02.2011 um 22:54 Uhr von Südmann
aktuell hierzu
Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann nach langer Krankheit verfallen
Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil. Eine Ausnahme gilt nur für den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, der nach europäischem Recht dem erkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben muss.
Der klagende Arbeitnehmers war von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Tarifvertraglich standen ihm 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zu, den er in den Jahren 2007 und 2008 nicht nehmen konnte. Der Kläger war der Meinung, der Urlaub sei auch über die gesetzliche Mindestgrenze von 20 Arbeitstagen hinaus nicht verfallen. Daher verlangte er für die beiden Jahre jeweils zehn weitere Arbeitstage Resturlaub.
Das LAG Rheinland-Pfalz winkte jedoch ab.
Für diese Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage. Denn der nach einer EU-Richtlinie garantierte Verfallschutz bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Mainzer Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 28.12.2010
Aktenzeichen: 10 Sa 244/10
dpa v. 27.12.2010
Erstellt am 05.02.2011 um 17:25 Uhr von wölfchen
. . . es gab inzwischen jedoch schon Aktualisierungen und ergänzende Veröffentlichungen und Auslegungen - richtig ist, dass nur der tarifliche Urlaub, nicht aber der gesetzliche Urlaub verfällt. Der Nachtwachenurlaub ist tariflich ausgehandelt, dürfte also nach dem 31.3.2011 verfallen sein, der Zusatzurlaub wegen Behinderung hingegen rechnet zum gesetzlichen Urlaub (weil er gesetzlich geregelt ist) und verfällt ebenfalls nicht . . .
Erstellt am 05.02.2011 um 18:31 Uhr von Tilowsky
Danke für die schlüssigen und nachvollziehbaren Antworten. Hier wird einem wirklich gut weitergeholfen.Danke.