Erstellt am 14.03.2007 um 13:54 Uhr von cheetah
Nein!
Es sei denn es gibt eine entsprechende Betriebsvereinbarung.
Sonst besteht ggfs. die Möglichkeit per Nachteilskonstruktion nach §99 BetrVG der Einstellung nicht zuzustimmen
Erstellt am 14.03.2007 um 17:13 Uhr von Kölner
@cheetah
Ahja...ein entgangener Vorteil ist ein Nachteil? Never!
@thom
Der AG kann einstellen, wen er will....wenn er sich an die entsprechenden Regelungen im § 99 BetrVG hält!