Erstellt am 27.04.2021 um 14:19 Uhr von rtjum
Sind diese Richtlinien mit dem BR abgestimmt?
Wie groß ist euer Betrieb und gibt es weitere Auswahlrichtlinien für Einstellungen?
Ich als BR würde das so nicht hinnehmen ich denke auch, dass das eine Benachteiligung ist. ich sehe auch überhaupt keinen Grund Bewerbungen von befristet Beschäftigten für unbefristet ausgeschriebene Stellen nicht zu berücksichtigen.
Erstellt am 27.04.2021 um 15:14 Uhr von Enigmathika
Ich sehe das auch als Benachteiligung, der Gesetzgeber leider jedoch nicht.
Im §99 BertVG steht ganz explizit "Einstellung" und auch im Fitting wird darauf hingewiesen, dass das Zustimmungsverweigerungsrecht des BR nur greift bei einer Neueinstellung oder bei einer Versetzung aus einem anderen Betrieb des Unternehmens. Beim betriebsinternen Wettbewerb hat der befristet angestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegenüber einem unbefristet Angestellten "bevorzugt" zu werden.
Und wenn das wirklich nur "inoffizielle" Gangart und nicht irgendwo schriftlich niedergelegt ist, ist es auch schwer, die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von befristet Angestellten zu belegen und zu bekämpfen.
Erstellt am 27.04.2021 um 15:17 Uhr von celestro
"2. Ist die Stelle nur intern ausgeschrieben und zwar unbefristet, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt"
Macht Sinn, denn der MA ist ja im Unternehmen beschäftigt und daher "interner Bewerber". Erm ... ne Moment .... :rolleyes:
"Beim betriebsinternen Wettbewerb hat der befristet angestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegenüber einem unbefristet Angestellten bevorzugt zu werden."
Soweit in Ordnung, ABER:
"Ist die Stelle nur intern ausgeschrieben und zwar unbefristet, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt"
das heißt, er wird egal wie qualifiziert etc. überhaupt nicht in Betracht gezogen. Und das kann ja absolut nicht sein.
Erstellt am 27.04.2021 um 15:37 Uhr von Enigmathika
"das heißt, er wird egal wie qualifiziert etc. überhaupt nicht in Betracht gezogen. Und das kann ja absolut nicht sein."
ja, stimmt, aber das weise mal nach! Wen von den internen Bewerbern der AG nimmt, kann er relativ frei entscheiden. Er würde zum Beispiel sicher einen gut qualifizierten Mitarbeiter nicht dorthin versetzen, wenn dieser an seinem alten Arbeitsplatz schwer zu ersetzen wäre. Wenn der AG lieber einen unqualifizierten internen Bewerber auf die Stelle setzt als jemanden zu entfristen, ist das zwar dumm aber untenehmerische Freiheit. Und noch dümmer wäre es, das auch noch offen zuzugeben. Deshalb wahrscheinlich nur als "inoffizielle Info" an die befristet Angestellten.
Erstellt am 27.04.2021 um 17:12 Uhr von Kratzbürste
Dann sollte der BR einfach mal seine Zustimmung verweigern, wenn ein befristeter unberücksichtigt bleibt. Immerhin heißt es doch im § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: " (....) als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten"
Erstellt am 28.04.2021 um 07:32 Uhr von xyz68
@ Kratzbürste
der Grund dürfte nicht ziehen, da intern ja versetzt und nicht eingestellt wird.
Habt ihr eine Personalplanung? Aus der würde sich ergeben, ob es freie unbefristete Stellen im Unternehmen gibt. Und im Rahmen der Personalplanung könnte man ggf. auch Argumente finden, um den Arbeitgeber von einer unbefristeten Einstellung zu überzeugen. Dies ist zwar kein scharfes Schwert, aber manchmal kann man Fehler aufzeigen und mit Sachargumenten überzeugen.
Erstellt am 28.04.2021 um 08:02 Uhr von wdliss
Für Versetzungen gilt doch aber ebenso der §99 und die unter Absatz 2 aufgeführten Verweigerungsgründe.
Erstellt am 28.04.2021 um 08:26 Uhr von rtjum
"der Grund dürfte nicht ziehen, da intern ja versetzt und nicht eingestellt wird."
Na dann wäre der von Kratzbürste zitierte Satz wohl ziemlich nutzlos...
Erstellt am 28.04.2021 um 09:40 Uhr von KleineHexe
Vielleicht mal das TzBfG lesen
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__18.html
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
Imho folgt daraus auch das Recht entsprechend berücksichtigt zu werden.
Erstellt am 28.04.2021 um 13:10 Uhr von Enigmathika
Das ist ein guter Punkt! Danke für das Aufreißen des "Tunnelblicks"!