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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bewerbungen von befristeten / unbefristeten MA auf interne / externe Stellen

L
LoveCoffee
Apr 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende/s Szenario/Handhabung im Unternehmen, wirft in unserem Gremium immer wieder Fragen auf:

Ein MA ist befristet im Unternehmen beschäftigt und möchte sich auf eine offene Stelle im selben Unternehmen bewerben.

An dieser Stelle wird bei uns wie folgt unterschieden:

  1. Ist die offene Stelle intern und/oder extern befristet ausgeschrieben, wird der Kandidat mit in den Bewerberpool aufgenommen und das nachgelagerte Prozedere beginnt

  2. Ist die Stelle nur intern ausgeschrieben und zwar unbefristet, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt

  3. Sollte nach der internen Ausschreibung kein geeigneter Kandidat gefunden werden und dann die externe Ausschreibung unbefristet erfolgen, würde man den befristeten MA wieder berücksichtigen

So wird das auch (inoffiziell) an die MA mit befristetem Arbeitsvertrag kommuniziert.

Das hat zur Folge, dass befristete MA immer nur dann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis "wechseln", wenn die Personalabteilung/Führungskraft des MA die Entfristung des MA selbst voran treibt. Oder keine geeigneten, internen Bewerber gefunden wurden und dann extern ausgeschrieben wird.

Das kann so nicht richtig sein. Aus meiner Sicht werden hier MA mit befristetem AV benachteiligt.

Wie ist eure Meinung dazu?

3.011010

Community-Antworten (10)

R
rtjum

27.04.2021 um 16:19 Uhr

Sind diese Richtlinien mit dem BR abgestimmt? Wie groß ist euer Betrieb und gibt es weitere Auswahlrichtlinien für Einstellungen? Ich als BR würde das so nicht hinnehmen ich denke auch, dass das eine Benachteiligung ist. ich sehe auch überhaupt keinen Grund Bewerbungen von befristet Beschäftigten für unbefristet ausgeschriebene Stellen nicht zu berücksichtigen.

E
enigmathika

27.04.2021 um 17:14 Uhr

Ich sehe das auch als Benachteiligung, der Gesetzgeber leider jedoch nicht.

Im §99 BertVG steht ganz explizit "Einstellung" und auch im Fitting wird darauf hingewiesen, dass das Zustimmungsverweigerungsrecht des BR nur greift bei einer Neueinstellung oder bei einer Versetzung aus einem anderen Betrieb des Unternehmens. Beim betriebsinternen Wettbewerb hat der befristet angestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegenüber einem unbefristet Angestellten "bevorzugt" zu werden.

Und wenn das wirklich nur "inoffizielle" Gangart und nicht irgendwo schriftlich niedergelegt ist, ist es auch schwer, die grundsätzliche Nichtberücksichtigung von befristet Angestellten zu belegen und zu bekämpfen.

C
celestro

27.04.2021 um 17:17 Uhr

"2. Ist die Stelle nur intern ausgeschrieben und zwar unbefristet, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt"

Macht Sinn, denn der MA ist ja im Unternehmen beschäftigt und daher "interner Bewerber". Erm ... ne Moment .... :rolleyes:

"Beim betriebsinternen Wettbewerb hat der befristet angestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, gegenüber einem unbefristet Angestellten bevorzugt zu werden."

Soweit in Ordnung, ABER:

"Ist die Stelle nur intern ausgeschrieben und zwar unbefristet, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt"

das heißt, er wird egal wie qualifiziert etc. überhaupt nicht in Betracht gezogen. Und das kann ja absolut nicht sein.

E
enigmathika

27.04.2021 um 17:37 Uhr

"das heißt, er wird egal wie qualifiziert etc. überhaupt nicht in Betracht gezogen. Und das kann ja absolut nicht sein."

ja, stimmt, aber das weise mal nach! Wen von den internen Bewerbern der AG nimmt, kann er relativ frei entscheiden. Er würde zum Beispiel sicher einen gut qualifizierten Mitarbeiter nicht dorthin versetzen, wenn dieser an seinem alten Arbeitsplatz schwer zu ersetzen wäre. Wenn der AG lieber einen unqualifizierten internen Bewerber auf die Stelle setzt als jemanden zu entfristen, ist das zwar dumm aber untenehmerische Freiheit. Und noch dümmer wäre es, das auch noch offen zuzugeben. Deshalb wahrscheinlich nur als "inoffizielle Info" an die befristet Angestellten.

K
kratzbürste

27.04.2021 um 19:12 Uhr

Dann sollte der BR einfach mal seine Zustimmung verweigern, wenn ein befristeter unberücksichtigt bleibt. Immerhin heißt es doch im § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: " (....) als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten"

X
XYZ68

28.04.2021 um 09:32 Uhr

@ Kratzbürste

der Grund dürfte nicht ziehen, da intern ja versetzt und nicht eingestellt wird.

Habt ihr eine Personalplanung? Aus der würde sich ergeben, ob es freie unbefristete Stellen im Unternehmen gibt. Und im Rahmen der Personalplanung könnte man ggf. auch Argumente finden, um den Arbeitgeber von einer unbefristeten Einstellung zu überzeugen. Dies ist zwar kein scharfes Schwert, aber manchmal kann man Fehler aufzeigen und mit Sachargumenten überzeugen.

W
wdliss

28.04.2021 um 10:02 Uhr

Für Versetzungen gilt doch aber ebenso der §99 und die unter Absatz 2 aufgeführten Verweigerungsgründe.

R
rtjum

28.04.2021 um 10:26 Uhr

"der Grund dürfte nicht ziehen, da intern ja versetzt und nicht eingestellt wird."

Na dann wäre der von Kratzbürste zitierte Satz wohl ziemlich nutzlos...

K
KleineHexe

28.04.2021 um 11:40 Uhr

Vielleicht mal das TzBfG lesen https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__18.html § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

Imho folgt daraus auch das Recht entsprechend berücksichtigt zu werden.

E
enigmathika

28.04.2021 um 15:10 Uhr

Das ist ein guter Punkt! Danke für das Aufreißen des "Tunnelblicks"!

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