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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Thema ist Mitbestimmung - neu zu besetzende Stelle

A
Alias
Jan 2018 bearbeitet

Thema ist Mitbestimmung: Einem Mitarbeiter wurde gekündigt, in dem Anhörungsverfahren wurde uns mitgeteilt das die Stelle kommissarisch neu besetzt wird. Bei der Person handelt es sich um einen Mitarbeiter aus einem anderen Standort(andere Tochtergesellschaft). Die Stelle ist eine Abteilungsleiter Position, es handelt sich aber nicht um einen leitenden Angestellten. Hätte der Betriebsrat hier nicht dem zustimmen müssen? Da es sich doch um eine neu zu besetzen Stelle handelt. Wenn ja was können wir tun? Der Kündigung des Mitarbeiter haben wir natürlich aus gegeben Gründen widersprochen. Uns geht es er darum das unser AG immer vergisst bei Personellen Veränderung, uns rechtzeitig zu informieren und sich die Zustimmung des Betriebsrat einzuholen. Wie kann ich dem AG seien Grenzen aufzeigen? Kann man nachträglich in so einem Fall der Versetzung/Neueinstellung widersprechen mir würden §99 und §93(da hatten wir schon seit langem schriftlich mitgeteilt das wir immer eine interne Stellenausschreibung wünschen) dazu einfallen.

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Community-Antworten (2)

W
Widder

16.11.2015 um 13:27 Uhr

je nach Struktur des Unternehmens handelt es sich mindestens um eine Versetzung oder, wie ich vermute um eine Einstellung. Beides unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 99 BetrVG. Wenn euer AG immer wieder vergisst, das er euch beteiligen muss, müsst ihr ihm halt einmal seine Grenzen aufzeigen.

C
Challenger

16.11.2015 um 17:10 Uhr

Tach auch Alias, Widder hat recht mit seiner Vermutung.Es handelt sich um eine EINSTELLUNG. Soweit der AG es unterlassen hat,ein Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG gegenüber dem BR einzuleiten,habt ihr zwei Möglichkeiten:

  1. Gemäß §23 BetrVG ein Beschlußverfahren gegen den AG einzuleiten,mit dem Antrag,daß Gericht möge dem AG aufgeben,gegenüber dem BR das Verfahren nach §99 Abs.1 BetrVG einzuleiten und dessen Zustimmung zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den BR,ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

oder

  1. Ein Verfahren nach §101 BetrVG einzuleiten mit dem Antrag,daß Gericht möge dem AG unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgeben,die mitbestimmungswidrige Einstellung aufzuheben.

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