Erstellt am 16.11.2015 um 12:27 Uhr von Widder
je nach Struktur des Unternehmens handelt es sich mindestens um eine Versetzung oder, wie ich vermute um eine Einstellung.
Beides unterliegt der Mitbestimmung des BR nach § 99 BetrVG.
Wenn euer AG immer wieder vergisst, das er euch beteiligen muss, müsst ihr ihm halt einmal seine Grenzen aufzeigen.
Erstellt am 16.11.2015 um 16:10 Uhr von Challenger
Tach auch Alias,
Widder hat recht mit seiner Vermutung.Es handelt sich um eine EINSTELLUNG.
Soweit der AG es unterlassen hat,ein Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG
gegenüber dem BR einzuleiten,habt ihr zwei Möglichkeiten:
1. Gemäß §23 BetrVG ein Beschlußverfahren gegen den AG einzuleiten,mit dem
Antrag,daß Gericht möge dem AG aufgeben,gegenüber dem BR das Verfahren
nach §99 Abs.1 BetrVG einzuleiten und dessen Zustimmung zu beantragen und
im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den BR,ein arbeitsgerichtliches
Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
oder
2. Ein Verfahren nach §101 BetrVG einzuleiten mit dem Antrag,daß Gericht möge
dem AG unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgeben,die mitbestimmungswidrige
Einstellung aufzuheben.