Erstellt am 11.03.2007 um 19:44 Uhr von Bergmann
@ Braterat ,
AU = ArbeitsUnfähig ???
Wenn ja--dann wird´s wohl nichts !!!
Erstellt am 11.03.2007 um 19:50 Uhr von Braterat
Bergmann
Ja Arbeitsunfähigkeit, bin neu im BR, und unser Vorsitzender hat eine Regelungsabsprache schriftlich vorgelegt. Und das kommt mir Spanisch vor
Erstellt am 11.03.2007 um 20:03 Uhr von Mona-Lisa
@Braterat,
lass dir diese "Regelungsabsprache" von deinem BRV vorlegen!
Oder kannst du in etwa sagen, was darin steht?
Erstellt am 11.03.2007 um 20:44 Uhr von Brele
Vorsicht bei Weiterbeschäftigung während AU: Verlust des Versicherungsschutzes möglich.
Erstellt am 12.03.2007 um 01:19 Uhr von Urmel
Mag sein, dass ich da falsch liege, aber AU bedeutet AU (eine andere Sache wäre eine Bescheinigung "eingeschränkt einsetzbar"), ist durch den behandelnden Arzt attestiert!
Wie - bitte - kann sich ein BR oder eine GF anmaßen, sich darüber mit einer BV hinwegzusetzen?
Erstellt am 12.03.2007 um 08:39 Uhr von MiPa
AU bedeutet Arbeitsunfähig-richtig! Allerdings steht auf einer Au immer VORAUSSICHTLICH Arbeitsunfähig bis......
Ein MA kann selbstverständlich "freiwillig" wieder zu Arbeit gehen, trotz AU. Nimmt er seine Arbeit auf, ist die AU verfallen und sein Versicherungsschutz besteht natürlich weiter. Fraglich ist aber, ob die MA dieses auf Anordnung der GL machen sollten. Freiwillig vielleicht ja, unter Anordnung sicherlich nein. Eine BV hirüber halte ich für gefährlich denn wer will entscheiden wer Arbeiten muß und wer darf? Ist es überhaupt medizinisch vertretbar? Wie krank fühlt sich der AN selber? Diese Frage wird wohl immer nur der AN selber beurteilen können.
Erstellt am 12.03.2007 um 14:32 Uhr von Jube
Gibt es bei Euch einen Betriebsärztlichen Dienst o.ä.? Wie steht denn der dazu???!
Erstellt am 12.03.2007 um 17:27 Uhr von wölfchen
Habe zwar kein passendes Urteil parat, mir ist aber von Seminaren bekannt, dass AU im Fachchinesisch bedeutet: Arbeitsunfähig für die vereinbarte Arbeitsaufgabe. Nun kann es aber Fälle geben (z.B.:Unterschenkel im Gips - Tätigkeitsfeld: Telefonzentrale) wo der Arbeitgeber meinen kann, dass der Angestellte sehr wohl sitzen und telefonieren könnte. Das ist, wenn ich das recht behalten habe möglich, wird jedoch selten praktiziert, weil ein Rattenschwanz (MDK u.a.) im Vorfeld nötig ist und bis dahin ist derjenige meist schon wieder arbeitsfähig. Das der AG beispielsweise eine Call-centers interessiert ist, bei solchen u.ä. Beispielen die Leute trotzdem zur Arbeit zu bestellen mag verständlich sein, ist aber meiner Auffassung nach nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu lösen. Jedenfalls ist mir in keinem Kommentar zum BetrVG aufgefallen, dass dieses ein Regelungstatbestand für den BR wäre.
Erstellt am 14.03.2007 um 20:27 Uhr von Kölner
Ohohoh...
...und ich dachte immer, dass eine AU lediglich den Sachverhalt "zu Hause bleiben zu dürfen und nicht zu müssen" klärt!