Meldepflicht nach AU
Hallo , bin seit kurzem neu im BR und habe eine Frage zur Meldepflicht nach einer AU . Bei uns im Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung worin steht das ich mich am letzten Tag meiner AU bis spätestens 12.00 Uhr zurückzusenden habe . Passiert das nicht werde ich schriftlich abgemahnt . Meine Frage ist nun ob das Rechtens ist oder ob ich dagegen Juristisch vorgehen kann .
Community-Antworten (11)
10.06.2022 um 11:49 Uhr
Ich verstehe deine Frage nicht. Was musst du zurücksenden? Oder musst du dich zurück melden? Bitte nochmals genauer erklären. Danke.
10.06.2022 um 11:55 Uhr
Eine Meldepflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen, der BR hat sie aber in die BV rein geschrieben. Ich hätte so eine Klausel ja VORHER mit einem Anwalt besprochen, bzw. persönlich gar nicht erst in die BV aufgenommen.
Aber erst einmal sollte man davon ausgehen, das so eine Klausel jetzt auch rechtlich bindend ist.
10.06.2022 um 12:19 Uhr
Das Arbeitsrecht kennt weder eine Gesundmeldung noch irgendeine Anzeigepflicht vor Wiederaufnahme der Arbeit - verbietet m.E. aber auch nicht, entsprechendes zu regeln.
Insofern ist eine solche Klausel ergänzend zur gesetzlichen Regelung durchaus denkbar. Aber der Sinn dieser Klausel erschließt sich mir nicht, da auf der AU-Bescheinigung ja die Dauer der Arbeitsunfähigkeit angegeben ist.
Der Anstand gebietet allerdings, dass man zwischendurch Kontakt hält und sagt, wann man voraussichtlich zurückkehrt. Bei Verlängerung der AU gibt es ohnehin eine Anzeigepflicht.
Insofern kann es natürlich sein, dass es einige in der Vergangenheit mit der Kommunikation nicht so eng gesehen haben und der AG so nicht vernünftig planen konnte. Dann könnte ich den Antritt einer Klausel tatsächlich nachvollziehen. Als BR hätte ich mich allerdings trotzdem nicht auf diese Klausel eingelassen, zumindest nicht unter Androhung einer Abmahnung.
Auch wenn diese Regelung übertrieben erscheint und wie eine Nichtigkeit daherkommt: Das Problem ist, dass eine rechtsgültig abgeschlossene Betriebsvereinbarung genau so bindend ist wie ein Gesetz. Sie kann bei einem Verstoß somit durchaus auch die angedrohte Abmahnung begründen.
Ob ein Wiederholungsfall allerdings in letzter Konsequenz eine Kündigung rechtfertigen würde, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit fraglich. Aber damit müssten sich dann Arbeitsrechtler auseinandersetzen.
10.06.2022 um 14:13 Uhr
@ Muschelschubser Perfekte Antwort. Fehlt lediglich der Hinweis : BV je nach Zeitfenster einfach kündigen
10.06.2022 um 16:54 Uhr
solche Regeln schon mal gehört aus dem Unternehmen, wo meine Frau arbeitet, da man dadurch möglichst frühzeitig feststellen will, ob und ggf. wo man Springer einsetzt. Erleichtert dort der Tagespflege mit mobiler Pflege den Personaleinsatz, ist für die MA angenehmer, da sie wissen, wo sie am nächsten Tag arbeiten, für die Patienten angenehmer, da sie wissen, wer da vor der Tür steht. Manchmal macht es halt Sinn, manchmal ist es aber auch nur eine unnütze Gängelung von Mitarbeitern
10.06.2022 um 19:27 Uhr
Verstehe überhaupt nicht wie einige auf die Idee kommen, dass so eine Regelung für Arbeitnehmer gilt? Während der AU Zeit hat der AG keinerlei Weisungsrecht dies kann er sich auch nicht über eine BV durch die Hintertür erschleichen.
10.06.2022 um 21:07 Uhr
Ich frage mich wo die Grundlage für die Mitbestimmung herkommen soll. Im 87er wohl kaum: "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb."
11.06.2022 um 14:02 Uhr
Zitat Muschelschubser : Auch wenn diese Regelung übertrieben erscheint und wie eine Nichtigkeit daherkommt : Das Problem ist, dass eine rechtsgültig abgeschlossene Betriebsvereinbarung genau so bindend ist wie ein Gesetz. Sie kann bei einem Verstoß somit durchaus auch die angedrohte Abmahnung begründen.
Sie kommt nicht nur wie eine Nichtigkeit daher, sie ist es auch, zumindest aber rechsunwirksam. Vergleich :
Zitat Moreno : Verstehe überhaupt nicht wie einige auf die Idee kommen, dass so eine Regelung für Arbeitnehmer gilt? Während der AU Zeit hat der AG keinerlei Weisungsrecht dies kann er sich auch nicht über eine BV durch die Hintertür erschleichen.
Genau das ist der Punkt. Die AN unterliegen während der AU zu keinem Zeitpunkt dem Weisungsrecht des AG.
11.06.2022 um 14:18 Uhr
Moreno und Challenger haben es erfasst. Deshalb sind Abmahnungen, die daruf gestützt werden, dass sich der AN am letzten Tag seiner AU nicht bis spätestens 12.00 Uhr beim AG zurückmelden, für den AN vollends unbeachtlich sind. Die kann der AG in die Tonne kloppen.
11.06.2022 um 15:12 Uhr
Ich habe mir gerade mal diesen Beitrag dazu angeschaut. Dass hier von einem eingeschränkten Weisungsrecht gesprochen wird, kann die Sache im Einzelfall etwas kompliziert machen.
Ich würde es aber recht pragmatisch sehen: Da im Falle einer Kündigung wohl die Verhältnismäßigkeit zum angeblichen Fehlverhalten nicht gegeben wäre, könnte der AG mit den Abmahnungen im Falle eines Prozesses wohl bestenfalls das Personalbüro tapezieren.
Und wie schon geschrieben wurde, die BV gehört gekündigt, sofern dadurch nicht andere wertvolle Regelungen zerschossen werden.
11.06.2022 um 15:47 Uhr
@Muschelschubser "Da demzufolge das Weisungsrecht die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers betrifft, wird dem Arbeitgeber hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitnehmer zur Teilnahme an solchen Gesprächen zu verpflichten, die diese Weisungen beinhalten." In dem von dir verlinktem Artikel ist aber von Haubtleistungspflicht die rede,. Die Anzeigepflicht fällt aber unter der sogenannten Nebenpflicht. Hauptleistungspflichten kann ich auch nur während meiner Tätigkeit leisten. Im übrigen ist auch in § 5 Engeltfortzahlungsgesetz nichts dazu geregelt das man sich Gesund melden muß.
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