Erstellt am 20.01.2020 um 09:53 Uhr von celestro
Muss man die Frage verstehen?
Erstellt am 20.01.2020 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass es einem dann am Samstag wegen der Migräne noch schlecht geht und am Sonntag wegen der vevorstehenden OP.
Erstellt am 20.01.2020 um 09:59 Uhr von Andrea26021990
Ja nur hat diese Person keine AU für den Samstag und Sonntag .
Gibt es da Konsequenzen für die erkrankte Person?
Erstellt am 20.01.2020 um 10:03 Uhr von celestro
Der Arzt schreibt einen nicht AU für Tage, wo man nicht arbeiten muss. Und wenn der Patient für Do / Fr eine AU hat und ab Montag eine neue, dann ist alles in Ordnung.
Erstellt am 20.01.2020 um 10:12 Uhr von Pjöööng
Konsequenzen kann das sehr wohl haben wenn man durch die OP und nachfolgende Krankschreibung aus der Entgeltfortzahlung herausfällt.
Erstellt am 20.01.2020 um 10:13 Uhr von Kratzbürste
Wobei der AN für Do und Fr ja gar keine AU braucht (§ 5 EntgFG); es sei denn, der AN hat einen hysterischen Chef, der die AN unter Generalverdacht stellt und zuvor (also vor der AU) verlangt hat, dass AN schon am 1. Tag den Schein bringen müssen. Soll ja Betriebsräte geben, die da mitmachen.
Erstellt am 20.01.2020 um 10:24 Uhr von nicoline
Andrea26021990
*Wenn jemand am Donnerstag und Freitag wegen Migräne AU ist,*
Gibt es eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Wenn nicht, wie hast du dich krank gemeldet?
"Ich bin krank, bleibe zuhause"
"Mir geht es schlecht, ich bleibe Do und Fr zuhause"
*er aber Samstag, Sonntag nicht arbeiten muss*
Wird bei euch betriebsüblich am Sa und So gearbeitet?
Erstellt am 20.01.2020 um 10:37 Uhr von Vivaldi
Ab dem 4.Tag krank muss der AN eine AU ab dem 1. Tag bringen. Den AG geht es nichts an, warum der AN erkrankt ist - in diesem Fall echt blöd, weil es sich um eine andere Erkrankung handelt. Evtl. kann der AN dem AG glaubhaft erklären, dass das eine nichts mit dem anderen zutun hatte und einfach doof gelaufen ist?
Erstellt am 20.01.2020 um 10:38 Uhr von Andrea26021990
Ich hab eine au für Donnerstag und Freitag bei der Stadt ( Arbeitgeber) abgegeben und habe bei meiner Arbeitsstelle (Außenstelle) mich für Donnerstag und Freitag krank gemeldet.
Bei uns wird betriebsüblich Samstag und Sonntag nicht gearbeitet.
Erstellt am 20.01.2020 um 10:46 Uhr von §§Reiter
Dann bist Du Do & Fr AU, hast am WE frei und bist am Mo wieder AU (aus anderem Grund). D.h. Du kannst am WE beruhigt feiern gehen Dich betrinken, auf dem Tisch tanzen und 400 Selfies davon bei Facebook posten.
Für die OP am Montag ist das sicher ungeschickt, aber arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden.
Erstellt am 20.01.2020 um 11:24 Uhr von nicoline
Ja, so ist das ...... manchmal kann man viel aussagekräftiger und korrekter antworten, wenn einem die richtigen Gegenfragen beantwortet werden ..........
Erstellt am 20.01.2020 um 11:58 Uhr von Catweazle
Ob es sich bei der zweiten AU um dieselbe Krankheit handelt erkennt man daran ob der Arzt das Kreuzchen bei Erstbescheinigung oder Folgebescheinigung macht.
Erstellt am 20.01.2020 um 12:50 Uhr von nicoline
Sollte er das Kreuz bei Folgebescheinigung machen (wenn es denn derselbe Arzt ist) kann man ihn natürlich darauf ansprechen. Also, Augen auf.
Erstellt am 20.01.2020 um 13:45 Uhr von Freeplay
@Kratzbürste, wie soll der BR etwas dagegen sagen, wenn der Chef ab dem ersten Tag eine AU möchte? Laut Gesetz steht doch geregelt, dass man nicht sofort eine abgeben muss, aber auf Verlangen auch früher. Daher kann der BR doch da gar nicht mitbestimmen?!
Falls du mich eines besseren Belehren kannst wäre das schön.
Erstellt am 20.01.2020 um 13:50 Uhr von wdliss
@Freeplay: kluge-seminar.de:
"Grundsätzlich ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung der Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu bejahen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2000 – 1 ABR 3/99). Dieses Recht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Bei der Pflicht der Arbeitnehmer, eine AU-Bescheingung vorzulegen, handelt es sich um eine solche Frage des betrieblichen Ordnungsverhaltens.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG setzt allerdings stets einen sogenannten kollektiven Bezug voraus. Das bedeutet, dass der Betriebsrat nur bei solchen Maßnahmen des Arbeitgeber mitzubestimmen hat, die mehrere Arbeitnehmer betreffen. Betrifft eine Maßnahme des Arbeitgebers nur einen einzelnen Arbeitnehmer in einem konkreten Einzelfall, besteht grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht."