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Vorrang Gesetz vor Betriebsvereinbarung ?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen,

wenn in einer Betriebsvereinbarung die Mitbestimmung eingeschränkt wurde, die nach dem BetrVG uneingeschränkt gilt, gilt dann die gesetzliche Regelung oder die BV?

4.17309

Community-Antworten (9)

J
Jube

05.03.2007 um 10:42 Uhr

Gesetz steht über BV, in BVen werden eigentlich Vereinbarungen getroffen, die (positiv) über das Gesetz hinausgehen. Warum habt ihr sowas Euch Einschränkendes eigentlich zugelassen? Bin mir gar nicht sicher, ob die BV so eigentlich gültig ist.

L
Lotte

05.03.2007 um 10:53 Uhr

Jube, dem würde ich nicht so uneingeschränkt zustimmen... Du verwechselst m.E. gerade das Günstigkeitsprinzip, welches für den einzelnen AN gilt mit einem Günstigkeitsprinzip für den BR, von dem mir nichts bekannt ist.

Sonst wären viele BVs über AZ-Konten hinfällig, wenn sie die MBR des BR hinsichtlich der Bewilligung von Ü-Stunden einschränken.

F
Fayence

05.03.2007 um 10:54 Uhr

betriebsratten,

der Blick in meine Kristallkugel sagt mir, dass es bei dieser BV um Eure "Arbeitszeit" geht ...

Solange diese BV nicht gegen TV oder ArbZG verstösst, werdet Ihr diese wohl kündigen müssen... Ein BR ist NICHT gezwungen, von seinem MBR in einer BV umfänglich Gebrauch machen zu müssen.

Wenn ich mit meiner Vermutung richtig liege, solltet Ihr Euch vielleicht einmal einen "Sachverständigen" gönnen...

B
betriebsratten

05.03.2007 um 12:28 Uhr

@fayence Kristallkugel ist etwas trübe...stimmt aber grundsätzlich :-)

Geht um folgendes: Nach dem BetrVG unterliegt der strittige Punkt der starken Mitbestimmung. Ohne Zustimmung geht also gar nichts...ausser dem Einigungsstellenverfahren. Was aber passiert, wenn in der BV steht dass der BR "zu unterrichten" ist?

M
Mona-Lisa

05.03.2007 um 12:33 Uhr

@Betriebsratten, das heisst nicht's anderes, als dass euer MBR beim Teufel ist und der AG euch nur noch zu informieren braucht...

M
Majue

05.03.2007 um 13:27 Uhr

Da hilft wohl nur, die BV zu kündigen und zur gesetzlichen Regelung zurückzukehren!

W
w-j-l

05.03.2007 um 14:33 Uhr

Man müßte schon näheres wissen. Z.B. in welcher Weise und in welchen Umfang der BR auf welches MBR verzichtet (oder es eingeschränkt) hat. M.E. ist es nicht zulässig, dass der BR pauschal auf ein MBR verzichtet, und es somit inhaltlich völlig dem AG überläßt wie er die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit umsetzt (Blankettvollmacht). Ich meine, eine solche BV wäre u.U. unwirksam, und der BR braucht sich dann ggf. nicht daran zu halten, wenn er in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit sein MBR wahrnehmen will.

betriebsratten, wenn ihr auf Mitbestimmung im Vorfeld verzichtet habt, und euch auf Information beschränkt, so kann der AG hier m.E. allerhöchsten (und auch das nicht in jedem Falle) Vertrauensschutz für zurückliegende Fälle reklamieren. Für die Zukunft reicht m.E. ein Beschluss des BR (und Info an den AG), dass ab sofort wieder im Einzelfall zugestimmt werden muss.

Machen wir mal ein Beispiel: Sicherheitsempfindliches Unternehmen. Der BR macht eine BV, in dem das Sicherheitsbedürfnis des AG anerkannt wird, und der BR regelt, dass er von der GL informiert wird, dass und an welcher Stelle im Betrieb, Kameras aufgestellt wurden. Nun stellt die GL eine Kamera in den Sozial-/Pausenraum. Was macht ihr dann?

B
betriebsratten

05.03.2007 um 14:47 Uhr

@alle

Hab noch mal gegoogelt. Anscheinend gilt in diesem Fall doch immer das Gesetz, siehe

http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_1106_18364965.php?navid=1

Aber in der Praxis dürfte die Diskussion nur verlagert werden, der Streit der bei der Erstellung der BV vermieden wurde, wird dann im Einzelfall geführt.

L
Lotte

05.03.2007 um 16:27 Uhr

betriebsratten, natürlich darf eine BV das Gesetz nicht aushebeln, in dem Sinne hat Jube auf jeden Fall Recht.

Aber durch den Abschluss einer BV nehme ich als BR doch meine gesetzlich vorgesehenen MBR schon wahr und kann mich dann m.E. nicht darauf berufen, dass mir der 87er eigentlich weitgehendere MBR gibt, als ich sie durch die BV wahrnehme. Sonst könnte der AG dieses "Günstigkeitsprinzip" ja auch anwenden. Da bleibt dann nur die Kündigung der BV.

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