Erstellt am 20.01.2014 um 18:05 Uhr von Kölner
Gibt es die Jungs von Google bei dir nicht?
BAG 27.06.1990, 7 ABR 43/89
Erstellt am 20.01.2014 um 18:11 Uhr von Tommyh
Schau doch einfach mal in die Betriebsverfassung 37 Abs 2
Erstellt am 20.01.2014 um 18:58 Uhr von Anatolin
Der 37ziger ist mir bekannt, wird aber bekanntlich sehr unterschiedlich ausgelegt...wenn und soweit es nach Umfang und Art des Bezriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit definiert ein Arbeitgeber mit Sicherheit anders.
Das Zitierte BAG Urteil kenne ich auch, ist aber auch nicht unbedingt eindeutig.
Erstellt am 20.01.2014 um 19:04 Uhr von Kölner
Anatolin, der Witz ist: Der AG hat dazu nix zu definieren. Im Zweifel bist du deinem Gewissen und der Erforderlichkeit verpflichtet, aber keinem AG. Der bekommt ne Mitteilung, dass man BR-Arbeit macht und gut ists.
Es gibt ja keine Genehmigungspflicht.
Aber wenn dir das alles bekannt ist, verstehe ich deine Frage nicht...
Erstellt am 20.01.2014 um 19:09 Uhr von Globus
Oh, kölner, ich schon, und zwar wie folgt...
der Ansatz ist der falsche... Gerichte entscheiden den Einzelfall, der kann mit unter nit immer zurteffend zum Problem das man selbst hat, sein...
Und die Gesetze sind immer irgendwie Auslegungssache... auch der 37... darum sag ich immer, dass der AG das im Einzelfall halt entscheiden lassen muss wenn er meint, dass die arbeitsvertagliche Dienstpflicht wichtiger ist, als die Betriebsratstätigkeit - das obliegt doch damm seinem ermessen und vor allem seinem Portomoneie und wenn man dann noch die "vertrauensvolle Zusammenarbeit zu der auch er verpflichtet ist... nun, ich komme jetzt hier echt nciht mit der "Behinderung der BR Arbeit"....
lol aber es ist echt einfach - glaubt er dass das BRM das nicht mit sorgfalt entschieden hat, obliegt ihm der Klageweg... und dann entscheiden Richter auch diesen Einzelfall - und dann wird wieder ein Schuh draus... ;-)
Erstellt am 20.01.2014 um 19:19 Uhr von Anatolin
Hallo Null, Deine Antwort ist gut und ich sehe das genau so und wir praktizieren das auch so. Meine Frage war auch mehr als Bestätigung für unser Handeln gedacht. Ich habe aber bisher kein Urteil gefunden in dem der Satz das die Betriebsratsarbeit Vorrang hat, steht. Das genau das aus dem 37ziger und den zitierten und anderen Urteilen, dieser Vorrang zu interpretieren ist, ist mir klar. Ein Jurist der Arbeitgeberseite interpretiert dies aber anders. Aber Du hast Recht, die Antwort auf meine Frage war mir klar, jajaja die Justerei ist ein weites Feld.
Erstellt am 20.01.2014 um 19:34 Uhr von Snooker
@Globus
Wenn ich als BRM sage ich halte es für erforderlich, wie will man dies widerlegen?
Erstellt am 20.01.2014 um 19:37 Uhr von Globus
na, der ag kann immer sagen: dieser auftrag ist mega wichtig, wenn der nciht fertig wird, geht die firma pleite - klar kann er dann versuchen das rechtlich klären zu lassen - oder zumindest damit drohen mit allem zipp und zapp...
Ich sagte kann - ob er Erfolg hat, sei erstmal dahin gestellt... können kann er es aber...
Erstellt am 20.01.2014 um 19:41 Uhr von Kölner
Ein AG Anwalt muss doch so argumentieren. Warum auch nicht? Wes Brot ich es, des Lied ich sing...
Ich würde mir das Geschwafel auch nicht anhören, dass ist AG-Polemik und gehört zum Geschäft.
Aber im ernst: Wenn man alles im Auge behält, was nötig ist, die Verhältnismäßigkeit im kopf hat, sich an- und abmeldet, der dürfte sich recht sicher sein, dass ihm nichts widerfährt, was man angedroht bekommt.
Hilfreich ist natürlich auch, wenn ein ganzes Gremium das so sieht.
Erstellt am 20.01.2014 um 19:42 Uhr von gironimo
> ....sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist ....>
steht im § 37 Abs. 2 BetrVG.
Was erforderlich ist, entscheidet das BR-Mitglied nach pflichtgemäßen ermessen. Also ja - da der AG freizustellen hat - hat er es zu tun.
Das BR-Mitglied ist lediglich im Rahmen der Verpflichtung die Kosten und Störungen der Ablaufe so gering wie möglich zu halten, gehalten zu prüfen, wann er BR-Arbeit leistet, was bei feststehenden Terminen natürlich kaum möglich sein dürfte. Wenn es darum geht Protokolle zu schreiben oder ähnliches, kann der AG erwarten, dass dies zu einem Zeitpunkt geschieht, wo nicht gerade die Hütte brennt.
Also nicht abschrecken lassen, aber auch nicht stur darauf pochen, das der Vorrang auf ledem Fall und immer gilt.
Erstellt am 20.01.2014 um 19:43 Uhr von Hartmut
Hallo Anatolin, Globus, also ich muss sagen, ich bin in dieser Sache ganz bei Kölner. Denn ja, es gibt ein Gesetz, das den Vorrang der BR-Tätigkeit nahelegt (den §37 BetrVG), und ja, es gibt ein Urteil, das dies ganz klar bestätigt, siehe oben. Und nein, Gesetze sind _nicht_ immer Auslegungssache! Das kommt auf das Gesetz an. Das BetrVG ist hier unmissverständlich.
Lange Rede kurzer Sinn: Wenn du die BR-Arbeit für erforderlich hältst, bitte mache sie! Es darf nur nicht völlig abwegig sein, z.B. XBox World Soccer spielen und das als erforderliche BR-Arbeit deklarieren. BR-Arbeit _hat_ Vorrang.
Erstellt am 20.01.2014 um 19:48 Uhr von Globus
ähm, habe ich da irgendwie was falsches geschrieben? ich war doch ganz der Meinung vom Kölner...
seltsam dein einwand ist...
Erstellt am 20.01.2014 um 19:51 Uhr von Morgomir
He, hast du mit den Bugs aufgehört?
Erstellt am 20.01.2014 um 20:03 Uhr von Globus
kann es sein, dass das hier so gar nichts zu suchen hat? ;-)
Erstellt am 20.01.2014 um 20:07 Uhr von Morgomir
Jawolle. Aber du bist da nicht mehr erreichbar.
Erstellt am 20.01.2014 um 20:09 Uhr von Globus
da du mich kennst, weißt du auch, wie du mich anderweitig erreichen kannst - versuche es mal auf dem anderen wege - nicht über ein spiel... ;-)
Erstellt am 20.01.2014 um 20:09 Uhr von Nubbel
hey, spielt ihr das auch?
Erstellt am 20.01.2014 um 20:11 Uhr von Morgomir
Erstellt am 20.01.2014 um 20:15 Uhr von Globus
Ja, spielt er - ich habe es geahnt... oh je...
Morgomir... du weißt wie du mich erreichen kannst, solltest du gesprächsbedarf haben...
Erstellt am 20.01.2014 um 20:17 Uhr von Morgomir
Erstellt am 20.01.2014 um 20:20 Uhr von Globus
Dann frag mal in deinem engeren Verwantenkreis... es gibt personen, die mich durchaus gut kennen und sogar wissen wo ich arbeite...
Ich weiß ja sogar... ach lassen wir das... du weißt, wer ich bin, also kannst du mich kontakten - meine Nummer steht sogar im telefonbuch ;-)
und nu an dich Nubbel... du willst gar nicht wissen wer ich bin ;-) du magst mich eh nciht :-D
Erstellt am 20.01.2014 um 20:22 Uhr von blackjack
1. Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden.
2. Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Absatz II BetrVG i.V. mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.
3. Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Absatz II BetrVG i.V. mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.
BAG, Urteil vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
Erstellt am 20.01.2014 um 20:24 Uhr von Nubbel
ein ehemaliger user brachte mich hierher und zu den bees
Erstellt am 20.01.2014 um 20:34 Uhr von Snooker
Im Spiel zahle ich auch mit Buks..... mit Zombuks :-)
Aber um beim Thema zu bleiben. Von mir aus könnte der AG sonst was vorbringen, vor Gericht und auch sonst wo. So lange bis mit als BRM eine Höher gestellte Stelle sagt; njet so geht es net, sage ich zum Chef ich halte die BR Arbeit zum Zeitpunkt x bis voraussichtlichen Zeitpunkt y für erforderlich. Und dann ,mache ich meine BRM Arbeit, ob es ihm passt oder nicht.
Erstellt am 20.01.2014 um 22:51 Uhr von ganther
Muss man über ein so klares Thema so intensiv diskutieren? Man muss sich mehr als wundern
Erstellt am 21.01.2014 um 10:14 Uhr von lancelot
Die Umsetzung ist doch das Schwierige, nicht die BR-Arbeit frei zu kriegen. Wenn ich Busfahrer bin und gehe zur BR-Arbeit, dann muss eben ein anderer fahren, einfach.
Bin ich aber sachbearbeiter und gehe einen Vormittag zur BR-Arbeit, wer hat mir dann die Arbeit gemacht ?? KEINER - und das ist das Problem. Die Abgrenzung!! Was sind "Freistellungen" zu 10 oder 20 % wert. Wie grenze ich das ab?? Hier möchte ich mal eine Lösungsansatz sehen.
Und: wenn es die Kollegen mitmachen müssen, weil keine Ersatzkraft eingestellt wird, die werden sich bedanken!!!
Erstellt am 21.01.2014 um 15:37 Uhr von Anatolin
Ja lancelot, genau da ist das Problem. Der AG sagt den KollegInnen , weil der beim BR Kaffee trinken geht, musst Du seine Arbeit mit machen. Selbst wenn ich dem Kollegen sage, nein, der AG hat diese Fehlzeit auszugleichen, die muss er in seiner Personalplanung berücksichtigen, werde ich von den wenigsten verstanden.
Und wenn ich eigenverantwortlich das Projekt oder die Arbeit erledige, habe ich definitiv mehr Arbeit. Ja so ist das mit dem Ehrenamt, dieses wird ja auch als ein solches von vielen AG bestritten wird.