W.A.F. LogoSeminare

Neuen Beschluss fassen,ist das möglich?

F
Fragesteller1
Dez 2018 bearbeitet

Der Br hat mit knapper Mehrheit einer Ab-,Rückgruppierung zugestimmt. Die Maßnahme soll aber erst zum Ende 2019 durchgeführt werden. Jetzt wird mMn( auch durch lesen in diesem Forum)gegen ein oder mehrere Gesetze verstoßen(warte immer noch auf meine erste Schulung). Kann man auch wenn die Wochenfrist vorbei,noch vor der Durchführung der Maßnahme einen neuen Beschluss fassen und dagegen stimmen(falls ich das Gremium überzeugen kann). Bitte keine Aussagen darüber,dass hätten wir vorher wissen müssen oder warum stimmt der Br überhaupt zu. Die Frage ist nur,ob man den Beschluss korrigieren kann oder einfach einen neuen fasst? Vielen Dank im voraus

34509

Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

06.12.2018 um 08:09 Uhr

Die Frist ist abgelaufen - dumm gelaufen!

F
Fragesteller1

06.12.2018 um 08:58 Uhr

Können die Kollegen Individualrechtlich etwas unternehmen?

C
Cyber99

06.12.2018 um 09:15 Uhr

Hallo Fragesteller1,

individualrechtlich kann ein Arbeitnehmer immer vor das Arbeitsgericht ziehen, wenn er der Meinung ist, dass ein Rechtsverstoß vorliegt - allerdings kann sich da die Zustimmung des Betriebsrats zu genau diesem Sachverhalt negativ auswirken.

Leider lese ich in diesem Forum immer wieder, dass Betriebsräte nicht geschult sind - in meinem Gremium ist das übrigens nicht anders. Da könnte ich laut Schreien.

Da sitzen in den BR-Gremien Deutschlands tausende Betriebsräte, die keinen blassen Schimmer haben und treffen munter und vorschnell irgendwelche Entscheidungen, die beileibe nicht immer zum Vorteil der Mitarbeiter sind.

Auch ich bin bei vielen Themen noch recht unterbelichtet und ärgere mich darüber, dass ich noch nicht alle Schulungen besucht habe und dass mein Gremium da sehr träge ist.

Aber es wird auch kein Betriebsrat daran gehindert, sich selber schlau zu machen, da muss man halt ein wenig Zeit investieren.

Drum mein Aufruf an alle Betriebsräte: Leute lasst Euch schulen - denn wer nichts weiß, muss alles glauben!

C
celestro

06.12.2018 um 10:22 Uhr

"Jetzt wird mMn( auch durch lesen in diesem Forum)gegen ein oder mehrere Gesetze verstoßen"

das solltest Du zuallererst einmal vernünftig verifizieren.

F
Fragesteller1

06.12.2018 um 11:07 Uhr

Habe in einer anderen Diskussion z.B. das hier gefunden: (schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisher gewährten Vergütung - BAG, Urteil vom 14.09.2005, Aktenzeichen 4 AZR 348/04) Es wird sich auf BGB §242 bezogen Wäre erstmal nur eine Sache,weil der AG sich erst nach 2 Jahren diesbezüglich gemeldet hat. Lasse mich auch gern belehren ,wenn ich im Unrecht bin. Die eigentliche Frage war ja nur,ob es nicht eine Möglichkeit bezüglich des gefassten Beschluss gibt,eine Korrektur vorzunehmen oder einen neuen Beschluss zu fassen. Nach meiner hoffentlich bald ersten Schulung,werde ich mir hoffentlich auch einige Fragen selbst beantworten können. Gesetze lesen ist ja nicht so schwer,diese aber auch gütlich umzusetzen muss ich erstmal lernen und dem Gremium überzeugend vortragen. Ist wie gesagt,noch alles Neuland für mich Trotzdem schonmal Danke an alle die versuchen mir etwas zu helfen

N
nicoline

06.12.2018 um 11:23 Uhr

Wenn der Beschluss Außenwirkung erlangt hat, heißt, er ist dem AG zugestellt, läßt er sich innerhalb der Frist nur im Einverständnis mit dem AG korrigieren. Bei euch kommt noch hinzu, dass die Frist abgelaufen ist. Also, keine Chance.

F
Fragesteller1

06.12.2018 um 18:21 Uhr

Noch eine letzte Frage zu dem Thema Was,wenn durch neue Erkenntnisse,vom AG doch nicht alle benötigten Informationen zur Umgruppierung vorgelegt worden sind? Hätten wir dann noch eine Chance? Wäre die Frist dann überhaupt schon angelaufen? Nach einer Antwort auf dieser Anmerkung,möchte ich es dann auch dabei belassen Vielen Dank an alle

P
Pjöööng

07.12.2018 um 11:01 Uhr

Zitat (Fragesteller1): "Was,wenn durch neue Erkenntnisse,vom AG doch nicht alle benötigten Informationen zur Umgruppierung vorgelegt worden sind?"

Was heißt "wenn durch neue Erkenntnisse"? Der Arbeitgeber hat, so weit für den Sachverhalt erheblich, den BR in den selben Kenntnisstand zu versetzenn wie er für seine Entscheidung maßgeblich war. Wenn der Arbeitgeber nach seiner Entscheidung und nach der Unterrichtung des BR weitere Erkenntnisse erwirbt, so ist das unerheblich. Anders wenn der Arbeitgeber erhebliche Fakrten unterschlägt. Dann beginnt die Frist nicht zu laufen und die Zustimmung wird ggf. nicht wirksam erteilt.

F
Fragesteller1

07.12.2018 um 11:10 Uhr

Vielen Dank War genau die Antwort,die ich gesucht habe. Müssen halt nur prüfen ob die Fakten absichtlich unterschlagen wurden. Nicht einfach,aber immerhin eine Möglichkeit. Wieder etwas dazu gelernt.

Ihre Antwort