Erstellt am 22.06.2009 um 18:30 Uhr von MonaLisa
@schlumpf,
den § 33 BetrVG finde ich eines von den ganz guten Argumenten......
Erstellt am 22.06.2009 um 18:37 Uhr von kriegsrat
Betriebsratsbeschlüsse können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden.
Der Mangel einer fehlenden Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung kann durch Beschluss der Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Dies ist aber nur möglich, sofern der Betriebsrat vollständig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit mit der er gefasst wurde enthält.
Beschlüsse, die in einer Niederschrift stehen, die auf Anweisung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich ...gefertigt und anschließend von den Betriebsratsmitgliedern unterschrieben wurden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, sind unwirksam. Mit einer solchen Niederschrift wird über die Zahl der Betriebsratsmitglieder getäuscht, die an der Betriebsratssitzung teilgenommen haben. Auch wird die Stimmenmehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst sein sollen, unzutreffend dargestellt.
LAG Köln, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 TaBV 38/98
AiB Telegramm 4/99, 19
vgl. hierzu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Auflage, § 33 Rn. 1
Erstellt am 22.06.2009 um 19:01 Uhr von erwin
@schlumpf
erkläre doch Deinem BRV einmal, das lesen bildet. Weiter auch, dass man bei einem ungebildeten BRV nachdenken könnte ob er noch der geeignete BRV ist. Also "der richtige Man am richtigen Platz" ist. ;-)
Solte ed dann nachfragen was man damit meine kann man ihm wiederum das Nachlesen empehlen.
Erstellt am 23.06.2009 um 08:00 Uhr von neskia
http://blog.felser.de/wp-content/uploads/2008/01/aib_2006_mf_beschlusfassung_betriebsrat.pdf