Erstellt am 13.02.2007 um 19:56 Uhr von Mona-Lisa
@Rolandmertes,
der Zug ist abgefahren!
Keine Chance, wenn der AG nicht mitspielt....
Erstellt am 13.02.2007 um 19:59 Uhr von Kölner
@Rolandmertes
Das nennt man dann Willenserklärung!
Hat der Kollege denn § 623 BGB beachtet? - Das ist m.E. aber auch die einzige Lücke...
Erstellt am 13.02.2007 um 21:43 Uhr von Rolandmertes
Habe eben erfahren! wichtig
der MA wurde frei gestellt das bedeutet - er hat sich im einvernehmen mit der firma geeinigt das diese den MA 3 monate weiter bezahlen , dieser muss aber nicht dafür arbeiten !
wie sieht es in dem falle aus ?
ps das arbeitsverhältnis besteht noch !
Erstellt am 13.02.2007 um 21:49 Uhr von Mona-Lisa
@Rolandmertens,
das Arbeitsverhältnis besteht trotzdem bis zum Ende der Kündigungsfrist!
Erstellt am 13.02.2007 um 22:05 Uhr von Fayence
Wenn der AG für die nächsten 3 Monate (widerruflich/unwiderruflich?) auf die Erbringung einer Arbeitsleistung verzichtet, ist die Kündigung doch trotzdem ausgesprochen und bis zum Beendigungszeitpunkt besteht ein Arbeitsverhältnis.
Aus der Freistellung eine einvernehmliche Einigung abzuleiten, halte ich für gewagt! Da mag und wird es ganz andere Gründe geben.
Erstellt am 18.02.2007 um 20:11 Uhr von hasibär
Recht - I nf o 0 00- 200 0 /0
Androhung einer Kündigung - Kann zur Anfechtung führen
Wenn der Arbeitgeber mit einer ündigung droht, kann es sich dabei um eine
widerrechtliche Drohung handeln. Nämlich dann, wenn für eine ündigung keine
vernünftigen Gründe vorliegen.
in Aufhebungsvertrag, der von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin unter
einem derartigen Druck unterschrieben worden ist, kann deshalb angefochten
werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 2 AZR 396/00
Erstellt am 18.02.2007 um 20:23 Uhr von Fayence
hasibär,
dass in diesem Fall der ARBEITNEHMER gekündigt hat und diese dann rückgängig machen wollte, ist Dir aber nicht entgangen, oder?