Erstellt am 25.05.2005 um 11:49 Uhr von Nidis
Hallo Heiko! Hat der AN die Rücknahme der Kündigung schriftlich ? Das Problem ist, dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist. Im Moment sehe ich die Sachlage so, der AN hat gekündigt = Fakt. Der AN kann die Kündigung so nicht zurücknehmen. Er macht, rein rechtlich, dem AG jetzt das Angebot, seine Arbeitsleistung wieder anzubieten. Jetzt muß der AG entscheiden ob er sie a) zu den alten Bedingungen wieder annimmt, oder b) dem MA einen Arbeitsvertrag zu neuen Bedingungen anbietet. Befristet kann er den AN nur mit einem Sachgrund einstellen. Einfach so geht dies nicht.